Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523381/9/Kof/AK/CG

Linz, 29.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19xx, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Jänner 2013, VerkR21-532-2012/BR wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am
26. April 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-      die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 1 (ein) Monat

      – vom 29. September 2012 bis 29. Oktober 2012 – entzogen,

-      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·   das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

·   das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein

   in Österreich Gebrauch zu machen

-      verpflichtet, sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie festgestellt, dass die Probezeit sich um 1 (ein) Jahr verlängert.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 14. Jänner 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. Jänner 2013 erhoben und vorgebracht, sie habe – zur Tatzeit und am Tatort – den PKW weder gelenkt, noch in Betrieb genommen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.01.2013, VerkR96-6636-2012, bestand der Verdacht, die Bw habe am 29. September 2012 um 01:52 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,58 mg/l) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Gemeindegebiet vom J. gelenkt.

 

Die Bw hat – auch – gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Am 26. April 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter, der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI TG sowie die Zeugin Frau TS teilgenommen haben.

 

Ergebnis dieser mVh war:  Es existiert kein Beweis, dass die Bw zur Tatzeit und am Tatort den PKW tatsächlich gelenkt und/oder in Betrieb genommen hat.

 

Am Schluss der mVh wurde die Entscheidung wie folgt verkündet:

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Diese mündliche Verkündung hat die Wirksamkeit der Erlassung der Berufungs- entscheidung;  VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0021; vom 05.08.2004, 2001/02/0189; vom 24.04.2003, 2000/09/0167 alle mit Vorjudikatur

 

Die Bw hat dadurch weder eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.1b StVO begangen, noch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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