Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523447/3/Br/Ai

Linz, 06.05.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2 - Verkehrsamt, vom 12.04.2013, GZ: FE-371/2013,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 und  § 7 Abs.3 Z1 § 24 Abs.1 letzter Absatz  und § 26 Abs.2 Z4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber 

Gestützt wurde dies auf §§ 2; 7; 24 Abs.1, 2 u..3; 25 Abs.3; 26 Abs.1 u. Abs.2, Abs.5; 30 Abs.1;30 Abs.2 FSG und betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf §  64 Abs. 2 AVG.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Bescheid wie folgt:

"§ 24 Abs.1 FSG 1997 (idgF) besagt, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1) um eine Entziehung gem. § 24 Abs.3 achter Satz oder

2) um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließliche mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammen hängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG 1997 kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960  (Lenken eines KFZ im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.2 FSG 1997 kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nach sich, eine Entziehung der Klassen C (C1) CE (C1E), D (D1) oder DE (D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen,

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Bei erstmaliger Begehung beträgt die Entzugsdauer

………..

beim   Lenken   oder   Inbetriebnehmen   eines   Kraftfahrzeuges   mit   einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille) gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG 1997 mindestens vier (4) Monate,

 

………

Gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 gilt eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG 1997 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Zi.14 und 15.

 

Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen (der Verkehrszuverlässigkeit) deren Verwerflichkeit die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Zi.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen (Vormerkdelikte) die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 29 Abs. 4 FSG besagt, dass sofern der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG 1997 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§5 Abs.1 ZL1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs.1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG 1997 hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§5 Abs.1 Zi.1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Zi.1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Die gleichzeitige Aberkennung vorhandener ausländischer Lenkberechtigungen gründet auf der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit, welche auch zum Entzug der österreichischen Lenkberechtigung geführt hat.

 

Gemäß § 2 Abs.3 Zi.7 FSG 1997 umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie lenkten am 31.03.2013 um 03.28 Uhr in X, X, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten der Marke Dräger Alcotest 7110 A, ARWK-0001 durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 31.03.2013 um 03.47 Uhr in X, X, PI X, wurde bei Ihnen ein Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/l (1,36 Promille) festgestellt.

 

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie so hin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Als begleitende Maßnahme zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung war zwingend eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit in der Substanz folgendem Inhalt:

Ich bedauere mein Verhalten wegen Alkohol am Steuer zutiefst, so etwas wird auch nie wieder vor­kommen. Die Nachschulung werde ich unverzüglich antreten und abschließen. Mir ist dieser Fehler eine Lehre fürs Leben, den ich auch einsehe und die daraus resultierenden Folgen beziehungsweise Strafen, akzeptiere und sie auch bereits eingezahlt habe.

 

Ich arbeite seit vielen Jahren bei bei der Firma X in X. Dort bin ich als LKW-Fahrer tätig, fahre hauptsächlich im Innenhof der Firma.

 

Ich arbeite in Schichten und daher ist es sehr schwer bzgl. nicht zumutbar zu bestimmter Arbeitszeiten von X nach X zu kommen. Daher habe ich ein sehr großes Anliegen, und zwar die Minderung des Entzuges der Lenkberechtigung.

Ich hoffe, ich konnte mit diesem Schreiben etwas bewirken und hoffe, Sie haben ein bisschen Ver­ständnis über meinen Ernst der Lage. Des Weiteren hoffe ich auf eine positive beziehungsweise gute Rückmeldung Ihrerseits.

 

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

X.“

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wurde dem Berufungswerber Parteiengehör gewährt.  Der mit dem Berufungswerber in der Folge fernmündlich vereinbarten Termin zur niederschriftlichen  Darlegung seines Mobilitätsbedarfes zum Erreichen des Arbeitsplatzes in Verbindung mit den „besonders berücksichtigungswürdigen Umständen“ nahm der Berufungswerber nicht wahr.

 

 

 

4. Betreffend die unstrittige  Fakten- u. Aktenlage kann in Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Feststellungen betreffend die Alkofahrt mit 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt am 31.3.2013 um 03:47 Uhr verwiesen werden.

Der Berufungswerber ist laut Führerscheinregister bislang führerscheinrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Der Berufungswerber arbeitet in X beim Logistikzentrum X.  Er hat trotz der im Rahmen eines Telefonates erörterten  Sach- u. Rechtslage  letztlich keine Umstände dargelegt, welche etwa im Hinblick auf das Erreichen seines Arbeitsplatzes als besonders berücksichtigungswürdig zu qualifizieren wären. Den mit ihm für den 29.4.2013 vereinbarten Termin für eine Niederschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat befolgte der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen letztlich nicht und gab bis zum heutigen Tag auch keine Gründe bekannt die dem entgegen gestanden wären.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Ebenfalls kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz und insbesondere auf die Bestimmung des § 26  Abs.2 Z4 FSG verwiesen werden. Demnach sieht das Gesetz eine für die Führerscheinbehörde nicht disponierbare Mindestentzugsdauer der Lenkberechtigung im Umfang von vier Monaten vor. Lediglich die Bestimmung des § 24 Abs.1 letzter Absatz, sieht bei  besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Möglichkeit vor, von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abzusehen. Solche Umstände wurden hier vom Berufungswerber nicht aufgezeigt. Trotz des diesbezüglichen Hinweises seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurden vom Berufungswerber solche Umstände nicht dargelegt.

Das Absehen vom Entzug der Lenkberechtigung „AM“ wäre etwa selbst für den Fall möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für diese Klasse nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 besitzt.

 

 

5.1. In den Gesetzesmaterialien ist hierzu ausgeführt, dass „auch im Rahmen der Entziehung der Lenkberechtigung die Schaffung der Klasse AM erhebliche Auswirkungen hat. Jeder Entzug der Lenkberechtigung würde automatisch auch in vollem Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfassen. Um Härtefälle zu vermeiden soll die Behörde die Möglichkeit haben, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre) die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen. Ein entsprechender Ausspruch im Entziehungsbescheid ist erforderlich. Auch für den Fall, dass der Betreffende nicht gesondert die Klasse AM erworben hat, sondern diese lediglich aufgrund der Äquivalenzbestimmung des § 2 Abs.3 Z7 besitzt soll diese Regelung gelten. Dies kann jedoch nur eine für Österreich geltende Ausnahmeregelung sein und somit ist es sinnvoll, in diese Fällen den fehlenden Führerschein mit einem vorläufigen Führerschein zu überbrücken“ (EBRV 1203 BlgNr. XXIV.GP).

Da ein solcher Umstand nicht aufgezeigt wurde, musste der Berufung letztlich jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

Gemäß  § 63 Abs.3 AVG  hat eine Berufung  den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der § 13 Abs.3 AVG stellt im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit ist insbesondere der Mangel  einer mangels Unterschrift eines von einer dritten und nicht bevollmächtigten Person verfassten Rechtsmittel nicht zurechenbaren Willenserklärung zu sanieren.  Aus diesem Grund war vorerst die vorläufig als Berufung zu qualifizierende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (s. auch VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041). Die Berufungsbehörde hat hier dem Berufungswerber Mängelbehebung seiner Eingabe mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310 u. jüngst VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383).

Der Berufungswerber erklärte letztlich die Berufung ohnedies nicht aufrecht erhalten zu wollen, wobei er sich die Verbesserung bzw. eine gesonderte die Zurückziehung betreffende Eingabe ersparen zu wollen. Der Berufungswerber zog aus diesem Grunde die Zurückweisung des Rechtsmittels gegenüber der förmlichen Zurücknahme der Berufung vor.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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