Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531057/62/Re/CG

Linz, 25.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, xstraße x, x, vom 16. Juni 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Mai 2010,  Gz:. Ge20-119-2009-RE, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
10. Februar 2011, sowie unter Beachtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl: 2011/04/0111-8 sowie Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. März 2010, Ge20-119-2009, nachstehende zusätzliche Auflagen sowie im Rahmen der Betriebsbeschreibung ergänzende ausdrückliche Projektskonkretisierungen angefügt werden:

 

I. Ergänzend einzuhaltende Auflagen:

1.   Östlich entlang der befestigten Fläche vor dem Verladebereich ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 2,0 m zu errichten. Diese Schallschutzwand ist bis auf 3 m Abstand zur Straßengrundgrenze zu führen. Die Schallschutzwand ist fugendicht auszuführen (auch an der Bodenfuge) und ist fugendicht an das Betriebsgebäude anzuschließen. Sie muss ein Schalldämmmaß von mindestens RW = 20 dB aufweisen.

2.   Sämtliche haustechnische Anlagen mit Zu- und Abluftöffnungen im Freien bzw. wenn sie im Freien situiert sind, müssen schalltechnisch so dimensioniert werden, dass die bei Vollbetrieb abgestrahlte Schallleistung nicht über LW,A = 60 dB liegt. Einzige Ausnahme ist der Klimageräteaußenteil. Dieser darf maximal einen Schallleistungspegel von LW,A = 65 dB verursachen.

3.   Während des Betriebes der Betriebsanlagen müssen in den Produktionsräumen, den Technikräumen und dem Ladebereich Türen, Tore und Fenster geschlossen gehalten werden und dürfen nur kurzzeitig zum Begehen oder Befahren geöffnet werden.

4.   Die Tore zum Ladebereich sind insbesondere nach Ein- und/oder Ausfahrt eines Lieferfahrzeuges sofort zu schließen.

5.   Die Einlaufrinne am befestigten Vorplatz der Lieferzone ist mit verschraubten Gittern zu versehen.

6.   Über die Erfüllung der zitierten ergänzenden Auflagenpunkte 1., 2., 4. und 5. sind Ausführungsbestätigungen bzw. Herstellerbestätigungen binnen 4 Wochen ab Inbetriebnahme der Betriebsanlage der Gewerbebehörde vorzulegen.

 

II. Nachstehende ergänzende bzw. konkretisierte Projektsabsichten liegen der Genehmigung zu Grunde:

-      Maximal ein LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (LKW-Zug oder Sattelzug) pro Woche zur Tagzeit und nur an Werktagen für die Silobefüllung (Dauer der Silobefüllung: max. 1 Stunde).

-      Maximal ein LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (LKW-Zug oder Sattelzug) pro Tag zur Tagzeit und nur an Werktagen für die Rohstoffanlieferung.

-      Bei sonstigen LKW-Zufahrten handelt es sich ausschließlich um solche betriebseigener Klein-Lkw unter 3,5 t/hzG ohne Rückfahrwarneinrichtung.

 

III. Auflage C)3. entfällt unter ausdrücklichem Hinweis auf die unter II. ausdrücklich festgelegte maximale Silobefülldauer von
1 Stunde/Woche.

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben.

Bezugnehmend auf die Zurückweisung des Berufungsvorbringens, soweit es sich auf eine Beeinträchtigung durch Luftinhaltsstoffe (Enzyme, Pilze, Lebensmittelzusätze) bezieht, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/04/0111-8, verwiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 77 und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 20. März 2010, Ge20-119-2009, über Antrag des Herrn x, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage für Bäckerei-Feinbackwaren, bestehend aus Backstube, Lager und Büro im Standort x, Gst. Nr. x der KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und unter anderem Einwendungen der Frau x, soweit diesen nicht bereits durch die im Spruch bezeichneten Auflagen Rechnung getragen wurde, zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, über den verfahrensgegenständlichen Antrag sei eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführt worden und vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien die eingereichten Projektsangaben auf Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft worden. Demnach werde der planungstechnische Grundsatz im Sinne der einschlägigen Richtlinien erfüllt und könne davon ausgegangen werden, dass mit störenden Auswirkungen durch Lärm nicht zu rechnen sei. Wesentlich seien die dargestellten Schallschutzmaßnahmen, wie eine Schallschutzwand entlang der befestigten Fläche vor dem Verladebereich bis 3 m Abstand zur Straßengrundgrenze, ein begrenzter Schallleistungspegel für Ausblas- und  Ansaugöffnungen bei Volllast sowie für den Klimageräteaußenteil und das Geschlossenhalten von Türen, Toren und Fenstern während des Vollbetriebes der Betriebsanlage mit lediglich kurzzeitigem Öffnen zum Begehen bzw. Befahren der Räumlichkeiten. Aus dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen sei schlüssig abzuleiten, dass aus messtechnischer Sicht mit störenden Auswirkungen durch Lärm nicht zu rechnen sei, dies insbesondere bezogen auf die Liegenschaft der Berufungswerberin. Durch die Begutachtung des lärmtechnischen Projektes durch einen fachlich und persönlich geeigneten Amtssachverständigen sei der Nachweis erbracht, dass die im Projekt dargestellten Prognosen als richtig angenommen worden seien und dass der Einwand der Nachbarin entkräftet sei. Lärmpegelspitzen, auch in Bezug auf Rückfahrwarneinrichtungen, Fahrgeräusche sowie Öffnen und Schließen von Türen seien im Vergleich zu den Lärmereignissen durch vorbeifahrende Fahrzeuge auf der öffentlichen Straße vernachlässigbar. Lärmspitzen durch Fahrzeuge auf der öffentlichen Straße seien höher anzusetzen als die in der beantragten Betriebsweise. Schallabstrahlungen durch Rückfahrwarneinrichtungen würden nicht entstehen, da nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t in den sensiblen Zeiträumen zufahren und bei diesen  Fahrzeugen  derartige Warneinrichtungen nicht eingebaut seien. Es sei daher durch die schlüssigen Sachverständigenäußerungen als erwiesen anzusehen, dass eine projektsgemäße Ausführung sichergestellt sei, dem Stand der Technik entspreche und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Nachbarn nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet würden. Bei Einhaltung der angeführten Vorschreibungen sei somit mit keiner Gefährdung der Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts gemäß § 74 Abs.2 Z1 bis Z5 GewO 1994 zu rechnen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, von der Betriebsanlage gingen zu Lasten der Nachbarin und ihrer Familie gesundheitsschädliche, zumindest aber unzumutbare Lärmemissionen aus. Insbesondere Lärmentwicklung aus der Betriebsanlage selbst einschließlich an Sonntagen und die Verkehrsbewegungen in der Nachtzeit führen zu unzulässigen Beeinträchtigungen. Die Errichtung einer Bäckerei mit den für diese Betriebstype typischen Betriebszeiten auch am Wochenende und während der Nachtzeit führe zu einer massiven Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, dies insbesondere zu den Betriebszeiten von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die in einer medizinisch wichtigen Schlafphase lägen. Der Forderung im Verfahren I. Instanz zur Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zum Beweis der gesundheitsschädigenden Beeinträchtigung sei von der Behörde nicht nachgekommen worden. Das vorgelegte Privatgutachten sei keine objektive Beweisgrundlage. Der Amtssachverständige habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern lediglich das Projekt auf Plausibilität überprüft, ohne die Übereinstimmung der Gutachtensergebnisse rechnerisch überprüft zu haben. Aus dem Projekt ergebe sich immerhin eine Überschreitung des Basispegels im Gartenbereich während der Nachtzeit und an Sonntagen. Der Nachbar habe ein geschütztes Recht, sich zu jeder Zeit an jedem Punkt seines Grundstückes aufzuhalten. Ebenfalls sei es unzulässig, Lärmpegelspitzen auszuklammern. Dies insbesondere auch, als das Argument der vorbeifahrenden Autos auf der öffentlichen Straße allenfalls tagsüber, nicht jedoch in der Nachtzeit ins Treffen geführt werden könne. Das Argument, wonach nur Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht mit Rückfahrwarneinrichtungen ausgestattet seien, überzeuge nicht, da nicht festgestellt worden sei, dass tatsächlich ausschließlich Fahrzeuge ohne derartiger Einrichtung zur Anlieferung und zum Abtransport von Rohstoffen und Waren eingesetzt würden (siehe Befüllung durch Lkw) andererseits die Fahrzeugtype, mit der Anlieferungen stattfänden, nicht vom Konsenswerber beeinflusst werden könne. Der Amtssachverständige habe seine Aufgabe nicht wahrgenommen, wenn er ausführe, dass er lediglich die Projektsangaben auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen habe. Diese Überprüfung sei nicht erfolgt. Der Amtssachverständige sei in diesem Fall zur eigenständigen Begutachtung verpflichtet. Der beigezogene Mitarbeiter der Planungsfirma, Herr x, sei kein gerichtlich beeideter Sachverständiger und kein Ziviltechniker. Die vom Konsenswerber beigebrachte Projektsunterlage einer lärmtechnischen Beurteilung durch das Baumeisterbüro x stelle keine objektive taugliche Grundlage dar und könne kein Gutachten eines Amtssachverständigen ersetzen. Die Lärmberechnungen seien keiner – auch nicht stichprobenartigen – Prüfung unterzogen worden. Die Ansicht der Gewerbebehörde, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen würden Lärmimmissionen die Nachbarn nicht unzumutbar belästigen bzw. in der Gesundheit gefährden, sei durch nichts belegt. Selbst bei Richtigkeit der lärmtechnischen Berechnungen habe die Gewerbebehörde die beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens unterlassen. Aus der Begründung der Behörde I. Instanz gehe nicht hervor, ob sich die Behörde auf ein Privatgutachten oder auf ein Amtssachverständigengutachten stütze. Würde man der Begründung der Behörde folgen, wären Amtssachverständige überhaupt überflüssig. Dem Konsenswerber sei keine einzige Auflage zur Eindämmung von Lärmemissionen vorgeschrieben worden, obwohl der Basispegel im Gartenbereich während der Nachtzeit und an Sonntagen überschritten werde. Auflagen, die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu verhindern, seien offenbar nicht möglich, weshalb das Ansuchen abzuweisen sei. Beantragt werde die Versagung der beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmi­gung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-119-2009 sowie Durchführung einer  ersten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Februar 2011 unter Beiziehung der Berufungswerberin sowie eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen.

 

4.1. Bereits vor Anberaumung dieser mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein weiteres lärmtechnisches Gutachten zur Beurteilung der mit dem projektierten Betrieb zu erwartenden Lärmemissionen sowie deren Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften eingeholt, dies insbesondere auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Berufungswerberin vorgebrachten Bedenken im Zusammenhang mit der bereits vorliegenden lärmtechnischen Beurteilung. 

In diesem vom Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, eingeholten ergänzenden lärmtechnischen Gutachten vom 25. November 2010, US-571450/1-2010, welches bereits vor Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung dem Parteiengehör unterzogen wurde, kommt der lärmtechnische Amtssachverständige zu nachstehenden Ergebnissen:

 

"Der Befundung und der Begutachtung zugrunde gelegt wird jedenfalls der bau- und gewerbe­technische Befund, welcher in der Niederschrift vom 6.5.2010 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land enthalten ist. Er beschreibt in ausreichender Form das Vorhaben. Die durch das Vorhaben resultierenden Schallemissionen bzw. die wiederum daraus ableitbaren Schallimmissionen werden in einem schalltechnischen Projekt von x behandelt.

 

Dieses Projekt enthält auch die Ergebnisse von umfangreichen messtechnischen Erhebungen der örtlichen Ist-Situation in Bezug auf Lärm. Nach den gemachten Angaben erfolgten die Messungen von Samstag, den 27.2.2010, durchgehend bis Dienstag, 3.3.2010. Messbeginn und Messende war jeweils um 19.00 Uhr. Als Messpunkt wurde laut Darstellung im Lageplan die östliche Grund­grenze der Parzelle Nr. x, KG. x, gewählt. Es ist dies die Grundgrenze zur Nachbar­liegenschaft der Berufungswerberin.

 

Bezüglich der örtlichen Verhältnisse wurde am 8.11.2010 gemeinsam mit dem medizinischen Sachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei erfolgte auch eine informative Kurzzeitmessung über die örtliche Situation. Der Messpunkt für diese Kurzzeitmessung wurde am selben Standort gewählt wie von x. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Schallpegelmesser B&K, Type 2238, welcher vor und nach der Messung mit dem Kalibrator B&K, Type 4231, überprüft wurde. In der Zeit vom 16.20 bis 16.50 Uhr wurden folgende Werte erhoben:

LA,eq = 53,1 dB

LA,95 = 40,0 dB

LA,1 = 62,4 dB

 

Die Geräuschsituation war geprägt durch Verkehrsbewegungen auf der xstraße und durch entfernten Verkehr auf der Autobahn A x. Der Verkehr auf der A x war nur in Verkehrs­pausen auf der xstraße subjektiv zu hören.

 

Vergleicht man diese Werte mit den Ergebnissen des Schallmessberichtes, so zeigt sich eine sehr gute Übereinstimmung. Damit ist die Plausibilität der Ergebnisse insgesamt belegt.

 

In Bezug auf die Richtigkeit und Schlüssigkeit des schalltechnischen Projektes wurden zum einen die Emissionsansätze geprüft. Diese sind im Vergleich mit praktischen Erfahrungswerten, im Vergleich mit Ansätzen in ähnlichen Schallprojekten und mit der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz jedenfalls als plausibel und nachvollziehbar anzusehen. Zum anderen wurde persönlich mit x die durchgeführte Berechnung direkt am Computer durchgegangen. Es wurden dabei die für die Berechnung wesentlichen Parameter angesehen. Wie zum Beispiel die Ansätze im Hinblick auf die haus­technischen Anlagen. Aus den Eingaben war erkennbar, dass alle geplanten haustechnischen Anlagen wie im Projekt beschrieben auch in der Berechnung mit dem angesetzten Emissionswert von LW,A = 60 dB (Klimaanlagenaußenteil LW,A = 65 dB) berücksichtigt wurden. Auch die berücksichtigte Lage mit den sich daraus ergebenden Entfernungen zu den einzelnen Immissions­punkten stimmen mit den Planungen überein. In Bezug auf das Parkplatz- und Verkehrsgeschehen wurden ebenfalls die Ansätze geprüft. So wird im Projekt für die Zeit von 4.00 bis 6.00 Uhr für betriebsfremde Marktwagen ein Ansatz von fünf Fahrzeugen pro Stunde und Werktag gewählt. In der Berechnung ist dazu mit zehn Fahrbewegungen je Stunde gerechnet worden.

 

Im Zuge dieser Überprüfung wurde dem unterfertigten Sachverständigen von x eine ergänzende Stellungnahme zum schalltechnischen Projekt vom 26.3.2010 ausgefolgt. Diese Stellungnahme ist datiert mit 6.5.2010 und enthält im Detail die für die Berechnungen angesetzten Verkehrsdaten für den Verladebereich. Diese Daten wurden stich­probenartig ebenfalls überprüft und so wie im Schreiben dargestellt auch in den Berechnungen wieder gefunden.

 

Zusammengefasst ist nach den durchgeführten Überprüfungen und Erhebungen festzustellen, dass sowohl die Ergebnisse der Ist-Situationsmessung als auch die Prognosen für die zu erwartenden betriebsbedingten Schallimmissionen plausibel und nachvollziehbar sind und kein Zweifel an deren Richtigkeit besteht.

 

Hinsichtlich der konkreten Beurteilung ist zunächst anzuführen, dass mit der im Jahr 2008 in Kraft getretenen neuen ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, der Begriff "Planungstechnischer Grundsatz" eingeführt wurde. Bei dieser Prüfung wird der Planungswert für die spezifische Schallimmission (= Minimum aus Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission und Beurteilungspegel nach der Flächenwidmungskategorie) mit dem Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission verglichen. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission ist mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB zu versehen. Das Kriterium ist dann eingehalten, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegt. Ein Nichterfüllen dieses Kriteriums ist jedoch kein grund­sätzlicher Versagungsgrund für eine Bewilligung. Es bedeutet dies zunächst nur, dass durch die zusätzlich zu erwartenden Schallimmissionen aus dem Vorhaben eine Veränderung bestehender Geräuschverhältnisse eintritt. Ob diese Veränderungen wesentlich sind, bedarf einer individuellen Beurteilung. Hingegen bedeutet die Einhaltung bzw. Erfüllung dieses Kriteriums, dass die zusätzlichen Schallimmissionen aus dem Vorhaben so weit unter der Ist-Situation liegen, dass damit keine Veränderung der Ist-Situation eintritt.

 

In Bezug auf die Liegenschaft der Berufungswerberin hat die Prüfung des Planungstechnischen Grundsatzes eine Erfüllung dieses Kriteriums ergeben.

 

Unabhängig davon ist bei detaillierter Betrachtung der Ergebnisse im Sinne einer individuellen Beurteilung festzuhalten, dass von der gegenständlichen Betriebsanlage kontinuierliche Dauergeräusche durch die haustechnischen Anlagen (Lüftungen, Heizung, Klimageräte, ...) und die ständig betriebenen Maschinen und Geräte ausgehen. Dazu kommen noch die durch Fahr­bewegungen im Freien entstehenden Geräusche. Bei Dauergeräuschen (kontinuierlich und ständig vorhandene Geräusche) geht die derzeitige Beurteilungspraxis soweit, dass diese Geräusche den bestehenden örtlichen Basispegel nicht überschreiten sollen. Vergleicht man die gemessenen Basispegelwerte mit den prognostizierten Dauergeräuschen (Haustechnik und Gebäude­abstrahlung), so zeigt sich nur am Immissionspunkt Haus x, xstraße x, Garten x am Sonntag zur Tageszeit fallweise eine geringe Überschreitung. Es wird hier deshalb nur die Tages­zeit angeführt, da in den Nachtstunden der allgemeine Grundstücksbereich, sprich Gartenbereich, nicht als der übliche und damit schützenswerte Aufenthaltsbereich von Personen angesehen wird. Es wird zwar den Einwenden der Berufungswerberin nicht widersprochen, was die Dispositions­freiheit von Personen betrifft, sich zu jeder Zeit an jedem Punkt seines Grundstückes aufhalten zu können. Es entspricht aber den allgemein gebräuchlichen Lebensgewohnheiten, sich in den Nacht­stunden im Haus aufzuhalten und dort die Ruhe und Erholung zu suchen.

 

Berücksichtigungswürdig ist der Gartenbereich klarerweise auch im Abendzeitraum. Hier liegen die prognostizierten Dauergeräusche jedoch an allen Tagen (Werktag, Samstag, Sonntag) unter dem örtlichen Basispegel. Wie eben angeführt, liegen die prognostizierten Dauergeräusche am Sonntag großteils im Bereich des örtlichen Basispegels. Die Schwankungsbreite (Über- bzw. Unterschreiten des Basispegels) liegt bei +/- 2 dB. Insgesamt betrachtet liegen die Dauer­geräusche rund zur Hälfte der Tageszeit im Bereich des Basispegels, in der anderen Zeit sogar unter dem Basispegel. Nur in einer einzigen Stunde liegt der Basispegel um 2,9 dB unter dem Prognosewert der Dauer­geräusche.

 

An allen weiteren Betrachtungspunkten am Grundstück und beim Haus der Berufungswerberin liegen die zu erwartenden Dauergeräusche unter (zum Teil deutlich) dem örtlichen Basispegel.

 

Neben den Dauergeräuschen gibt es noch betriebsablaufbedingt weitere Geräusche, die schwankenden Charakter haben. Es sind dies vor allem die Fahrbewegungen im Zusammenhang mit Warentransport und Personalzu- und –abfahrten. Diese prägen den Dauerschallpegel und sind bei der Beurteilung dementsprechend nicht dem Basispegel, sondern dem vorhandenen Dauer­schallpegel der Ist-Situation gegenüberzustellen. Nach den Berechnungsergebnissen liegen die zu erwartenden Betriebsimmissionen allesamt zu jedem Beurteilungszeitpunkt so weit unter der Ist-Situation, dass damit keine Veränderung der örtlichen Situation erfolgt. Einzige Ausnahme ist die einmal in der Woche an einem Werktag zur Tageszeit stattfindende Mehllieferung. Hierbei kommt es kurzzeitig zu einer Erhöhung der Ist-Situation um höchstens zwei 2 bis 3 dB (2 dB beim Wohn­haus, 3 dB beim nahe der Grundgrenze gelegenen Gartenbereich).

 

Wie von der Berufungswerberin korrekt vorgebracht, sind vom gegenständlichen Betrieb auch Schallpegelspitzen zu erwarten. Widersprochen wird jedoch dem Vorbringen insofern, dass diese Schall­pegelspitzen bei der Betrachtung ausgeklammert wurden. Es wurde im schalltechnischen Projekt sehr wohl auf diese Ereignisse eingegangen. Wegen der im Vergleich zu den Spitzen­pegeln von der vorbeiführenden Straße angenommenen geringeren Auswirkung wurde auf eine konkrete Berechnung verzichtet. Grundsätzlich kann den im Projekt dargelegten Ausführungen fachlich gefolgt werden. Es werden zusätzlich jedoch ergänzende Berechnungen durchgeführt. Wie vorgebracht können Schallpegelspitzen durch beschleunigte Fahrbewegungen, Öffnen und Schließen von Türen, Lademanipulationen, Rückfahrwarner, Gespräche von Mitarbeitern entstehen und die Nachtruhe stören. Der Betrieb bzw. der Betriebsablauf ist so strukturiert, dass auf der Vorderseite des Betriebes (das heißt in Richtung der xstraße) die Lieferzone besteht. Die Lieferfahrzeuge sind allesamt Kfz < 3,5 t. Diese sind nicht mit Rückfahrwarner ausgestattet. Die Zufahrt zum Betriebsareal erfolgt am südlichen Rand des Grundstückes (= größt­mögliche Entfernung zur Liegenschaft der Berufungswerberin). Die Fahrzeuge fahren dann über die vorhandenen Einfahrtstore in das Gebäude ein. In dem Gebäude ist dann die Ladezone vorgesehen. Die Ladetätigkeiten erfolgen in diesem Bereich bei geschlossenen Toren. Nach der Ladetätigkeit wird die Ladezone verlassen und wieder abgefahren. Die somit in diesem Bereich im Freien auftretenden Spitzenpegel sind daher nur im Zusammenhang von beschleunigten Fahr­bewegungen und allenfalls noch von Türen­schließen zu erwarten. Die Höhe dieser Spitzenpegel kann nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt angesetzt werden. Gemäß Tabelle 35 dieser Studie sind jeweils bezogen auf einen Abstand von 7,5 m Schallpegel­spitzen bei beschleunigter Pkw-Abfahrt bzw. –Vorbeifahrt von LA,max = 67 dB sowie beim Türen­schließen von LA,max = 72 dB zu erwarten. Ausgehend von den gegebenen Entfernungen zwischen dem Zufahrtsbereich des Betriebsareals bzw. dem Ein- und Ausfahrtsbereich zur Ladezone und dem Wohnbereich der Berufungswerberin (südwestliche Gebäudefront) und unter Berück­sichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten Lärmschutzwand (Höhe 2,0 m) sind beim relevanten Nachbarbereich betriebsbedingte Schallpegelspitzen von < 60 dB zu erwarten. Weitere Ereignisse, die Schallpegelspitzen verursachen können, sind die nächtlichen Zufahrten der Mitarbeiter. Diese fahren ebenfalls bei der geplanten Ein- und Ausfahrt zu und dann entlang des Betriebsgebäudes auf die Mitarbeiter­parkplätze auf der Rückseite des Betriebsareals. Aus dem Zufahrtsbereich sind die Pegelmaxima gleich denen wie sie von den Lieferungen abgeleitet wurden. Von den Fahrbewegungen an der Westseite des Betriebsgebäudes und von den auf der Rückseite gelegenen Stellplätzen sind durch die Abschirmwirkung des Betriebsgebäudes und die wesentlich größeren Abständen zum Wohn­bereich deutlich geringere Schallpegelspitzen zu erwarten als sie von den Tätigkeiten auf der Vorderseite der Betriebsanlage prognostiziert wurden.

 

Ein Vergleich mit den durch den Verkehr auf der xstraße verursachten Spitzen­pegeln zeigt, dass die zu erwartenden Spitzenpegel aus dem Betrieb jedenfalls unter diesen Werten liegen. Sohin können die Ausführungen im schalltechnischen Projekt die Schallpegelspitzen betreffend bestätigt werden.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach eingehender Überprüfung des schall­technischen Projektes und messtechnischer Überprüfung der Bestandssituation das schall­technische Projekt und die beschriebene Ist-Situation schlüssig und nachvollziehbar sind. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen. Aus den Ergebnissen ist zu folgern, dass durch das Vorhaben keine Veränderungen der örtlichen Ist-Situation in Bezug auf die aus fachlicher Sicht gesehenen relevanten Nachbarbereiche (in der Nacht der Wohnbereich) zu erwarten sind. Aus der fachlichen Sichtweise resultieren grundsätzlich keine Auflagen, da alle erforderlichen Schallschutz­maßnahmen bereits im Projekt enthalten und beschrieben sind und diese damit als Vorhabens­bestandteil gesehen werden. Es wird aber nicht nachteilig gesehen, die geplanten Schallschutz­maßnahmen auch als Auflagen vorzuschreiben. Dazu werden folgende Formulierungen vorgeschlagen:

 

1.    Östlich entlang der befestigten Fläche vor dem Verladebereich ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 2,0 m zu errichten. Diese Schallschutzwand ist bis auf 3 m Abstand zur Straßengrundgrenze zu führen. Die Schallschutz­wand ist fugendicht auszuführen (auch an der Bodenfuge) und ist fugendicht an das Betriebs­gebäude anzuschließen. Sie muss ein Schalldammmaß von mindestens Rw = 20 dB aufweisen und sie muss beidseitig hoch­absorbierend sein.

2.    Sämtliche haustechnische Anlagen mit Zu- und Abluftöffnungen im Freien bzw. wenn sie im Freien situiert sind, müssen schalltechnisch so dimensioniert werden, dass die bei Vollbetrieb abgestrahlte Schallleistung nicht über LW,A = 60 dB liegt. Einzige Ausnahme ist der Klimagerät­außenteil. Dieser darf maximal einen Schallleistungspegel von LW,A = 65 dB verursachen.

3.    Während des Betriebes der Betriebsanlage müssen in den Produktionsräumen, den Technik­räumen und dem Ladebereich Türen, Tore und Fenster geschlossen gehalten werden und dürfen nur kurzzeitig zum Begehen oder Befahren geöffnet werden.

4.    Die Tore zum Ladebereich sind mit einer Steuerung zu versehen, die nach der Ein- und Ausfahrt eines Lieferfahrzeuges ein sofortiges Schließen des jeweiligen Tores sicherstellt.

5.    Die Einlaufrinne am befestigten Vorplatz der Lieferzone ist mit verschraubten Gittern zu versehen.

6.    Über die Erfüllung der Auflagen 1., 2., 4. und 5. sind Ausführungsbestätigungen bzw. Herstellerbestätigungen der Behörde vorzulegen."

 

 

4.2. Die Berufungswerberin entgegnet diesem lärmtechnischen Gutachten in ihrer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung verfassten Stellungnahme vom 30. Dezember 2010 und hat darin sowohl zum Privatgutachten, vorgelegt durch den Konsenswerber (Verfasser x mit Datum 6. August 2010) als auch zum ergänzenden lärmtechnischen Gutachten der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. November 2010 Stellung bezogen. Während sie dem schalltechnischen Projekt x fehlende Objektivität und daher die Notwendigkeit der Beiziehung eines Amtssachverständigen als auch Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit schließlich auch Nichtbeachtung eines wesentlichen Lärmereignisses vorwirft, wird in Bezug auf das vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholte ergänzende lärmtechnische Amtssachverständigengutachten zunächst auf den in Vorbereitung desselben und im Auftrag der Berufungsbehörde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen gemeinsam mit dem medizinischen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein samt Durchführung von Lärmvergleichsmessungen Bezug genommen und kritisiert, dass dieser, da Nachbarn nicht beigezogen und somit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden seien, neu auszuschreiben und zu wiederholen sei. Weiters sei die durchgeführte Prüfung des Projektsgutachtens des x ohne sachlicher Grundlage und nicht nachvollziehbar. Die herangezogene "Parkplatzlärmstudie – Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen"  beinhalte Emissionsansätze, welche keine taugliche Vergleichsgrundlage darstellen, da es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt nicht um einen Parkplatz oder um ein parkplatzähnliches Projekt handle. Das gegenständliche Projekt beschränke sich nicht auf die der Parkplatzlärmstudie zu Grunde liegenden Lärmimmissionen, sondern beinhalte auch betriebliche Lärmereignisse, wie mechanische Lüftungsanlagen und Aggregate im Freien, weiters Fahrbewegungen zufolge der Zu- und Abfahrten von Fahrzeugen der Mitarbeiter und der Warenanlieferungen und Abtransporte. Lärmemissionen von Lüftungsanlagen, Entlüftung der 4 Silozellen durch den Entlüftungsfilter mit Ventilator sowie Kompressor würden beim Betrieb eines Parkplatzes keine Rolle spielen. Die Parkplatzlärmstudie sei insgesamt keine taugliche Vergleichsbasis und das Gutachten daher diesbezüglich unschlüssig. Hingewiesen wird weiters darauf, dass sowohl am Sonntag zur Tagzeit als auch während der Nachtstunden die planungstechnischen Grundsätze nicht eingehalten würden. Das Argument, es entspräche den gebräuchlichen Lebensgewohnheiten, sich in den Nachtstunden im Haus aufzuhalten und dort Ruhe und Erholung zu suchen, sei unzulässig. Fest stehe, dass die Berufungswerberin während der Nachtzeit höheren  Lärmimmissionen ausgesetzt werde und können daher gesundheitliche Beeinträchtigen vor allem im Sommer, da es den gebräuchlichen Lebensgewohnheiten entspräche, bei offenem Fenster zu schlafen, nicht ausgeschlossen werden. Weiters komme es bei der Befüllung der Mehlsilos zu einer Erhöhung der Ist-Situation um 2 bis 3 dB. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine kurzzeitige Erhöhung, sondern würde die Befülldauer  bis zu 2 Stunden pro Woche betragen.

Weiters sei die Begründung des vom Amtssachverständigen für die Beurteilung von Lärmspitzen verwendeten Vergleichs mit den durch den Verkehr auf der xstraße verursachten Spitzenpegeln nicht nachvollziehbar, da die Schallpegelspitzen der vorbeiführenden Straße und auch die Schallpegelspitzen durch den Betrieb des Projektes nicht bekannt seien. Insbesondere in den Nachtstunden von 04.00 bis 06.00 Uhr würden wegen des geringen Verkehrsaufkommens auf der benachbarten Straße keine oder nur sehr geringfügige Lärmereignisse auftreten. Beantragt werde  daher die Berechnung der konkreten Schallpegelspitze und die Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass KFZ < 3,5 t mit Rückfahrwarner ausgestattet seien, insbesondere, da Warenanlieferungen in der Zeit von 04.00 bis 06.00 Uhr auch durch betriebsfremde Fahrzeuge stattfinden würden. Beantragt werde daher die Ergänzung des Gutachtens durch Berücksichtigung der durch Rückfahrwarner verursachten Schallpegelspitzen.

 

Ergänzend wird in dieser Stellungnahme – im bisherigen gesamten Verfahren erstmals - auf eine befürchtete Gesundheitsgefährdung durch Erkrankung im Bereich der Atemwege auf dem Grundstück der Berufungswerberin durch Verfrachtung von Rohstoffen bzw. Inhaltsstoffen, wie etwa Lebensmittelzusätze, Enzyme, Pilze udgl. als Emission hingewiesen. Gesundheitsgefahren wie die Beeinträchtigung der Atemwege für die Berufungswerberin sowie für ihr körperlich beeinträchtigtes Kind seien durch ein medizinisches Gutachten zu beurteilen. 

 

4.3. Zur Klärung der durch diese Entgegnung (Stellungnahme vom 30. Dezember 2010) der Berufungswerber aufgeworfenen Fragen betreffend Belästigung bzw. Gefährdung durch Lärmimmissionen stellt der lärmtechnische Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend fest:

"Zur ergänzenden Stellungnahme der Berufungswerberin ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass eine eingehende Prüfung des schalltechnischen Projektes erfolgt ist mit dem Ergebnis, dass dieses schalltechnische Projekt alle beurteilungswesentlichen Details enthält. Es beschreibt in den wesentlichen Zügen den Umfang des Vorhabens, setzt auf Basis von dem Stand der Technik entsprechenden Richtlinien und Normen für die relevanten Schallquellen die Schallemissionen an, bzw. trifft Festlegungen für die Dimensionierung von Schallquellen und deren Emission und berechnet normgerecht die zu erwartenden Schallimmissionen. Basis einer normgerechten Schallausbreitungs­rechnung ist eine Mitwindsituation, dh., es ist eine allfällige Schallver­frachtung auf Basis meteorologischer Einflüsse berücksichtigt. Die Emissionsansätze für die haustechnischen Anlagen sind auf Basis eines Vollbetriebes getroffen worden. Die maßgeblichen Fahrbewegungen in Zusammenhang mit den Mitarbeitern und den Liefertätigkeiten wurden gemäß den Projektsangaben berücksichtigt und dazu auch die daraus ableitbaren Schallpegelspitzenwerte als Emissionswerte im Projekt dargestellt. Eine Berechnung der immissionsseitig auftretenden Spitzenwerte wurde in der schalltechnischen Stellungnahme vom 25.11.2010 vom unterfertigten Sachverständigen bereits durchgeführt.

 

In der ergänzenden Stellungnahme der Berufungswerberin wird ein schalltechnisches Projekt mit Datum 6.8.2010 angeführt und hiezu bemerkt, dass andere Ergebnisse dargestellt werden, wie im schalltechnischen Projekt vom 26.3.2010. Dazu ist festzuhalten, dass jenes Projekt vom 6.8.2010 ein betriebstypologisches Gutachten ist, welches zum Bauverfahren erstellt wurde und hier auf Basis gesetzlicher Vorgaben andere Ansätze zu treffen sind als in einem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren.

Ein weiteres Thema ist die Mehlanlieferung und die dabei angenommenen Einwirkzeiten der Tätigkeiten. Im schalltechnischen Projekt vom 26.3.2010 wurde für die berechnete Teilimmission der Mehlanlieferung eine durchgängige Tätigkeit von 1 Stunde angenommen.

 

Auf das Vorbringen inwieweit die Heranziehung der Parkplatzlärmstudie für die gegenständliche Betriebsanlagentype zutreffend ist, ist festzustellen, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage Mitarbeiterparkplätze vorhanden sind und hiefür jedenfalls die Emissionsansätze der Parkplatzlärmstudie zutreffend sind. Für die weiteren Tätigkeiten wie Zu- und Abfahrtsbewegungen wurden Emissionsansätze im Projekt gewählt, welche im Vergleich mit Emissionsansätzen bei anderen Projekten, zB. geplanter Einkaufsmarkt in der Gemeinde x, bei denen Fahrbewegungen eine Rolle spielten, geprüft wurden.

 

Die dargestellten Schallpegelwerte, sowohl den Ist-Bestand betreffend als auch die Prognosewerte der betriebsbedingten Situation beziehen sich, sofern nicht Immissionspunkte im Gartenbereich gewählt wurden, auf den Bereich der Hausfassade der nächstgelegenen Nachbarobjekte. Diese Vorgangsweise begründet sich jedenfalls nach den Vorgaben der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, da hiefür die Schallausbreitungsbedingungen klar definiert sind. Inwieweit nun Schallimmissionen beim Eintritt in Räume bei gekippten oder vollständig geöffneten Fenstern vermindert werden, hängt von der Fenstergröße und der Raumgestaltung ab. Auf Basis messtechnischer Erfahrungswerte ist eine Pegelminderung bei vollständig geöffneten Fenstern in einer Größenordnung von 6 bis 8 dB und bei gekippten Fenstern von 12 bis 14 dB zu erwarten. Diese Pegelabminderung ist für alle Schallimmissionsanteile in gleicher Größe wirksam, dh., es vermindert sich die Ist-Situation genau so wie die betriebsbedingte Situation. Im Rauminneren ist damit die absolut gesehene gleiche Differenz zwischen den einzelnen Schallimmissionsanteilen wie im Freien, dh. im Weiteren, die betriebsbedingten Dauergeräusche liegen auch im Rauminneren unter dem örtlichen Basispegel bzw. im Bereich des Basispegels. Die betriebsbedingten Geräusche mit schwankendem Charakter, dh. verursacht durch die Fahrbewegungen liegen allesamt zu jedem Beurteilungszeitpunkt (Tag-, Abend- und Nachtzeit) soweit unter der Ist-Situation, dass damit keine Veränderung zu erwarten ist. Gleiches ist auch für die betriebsbedingten Schallpegelspitzen im Vergleich mit den bestehenden durch den Straßenverkehr auf der x-Straße geprägten Spitzenpegelereignisse festzustellen.

 

Hinsichtlich der betriebsbedingten Schallpegelspitzen wird noch angeführt, dass die Schallpegelspitzen durch Startvorgänge, Türenschließen aus dem Bereich der Mitarbeiterparkplätze auf der Rückseite des Betriebsgebäudes herrühren und dieser Bereich in Bezug auf den Wohn- und Schlafbereich der Berufungswerberin durch das Betriebsgebäude abgeschirmt ist. Die maßgeblichen Spitzenpegel, welche auch im Vergleich mit den Pegelspitzen der Fahrbewegungen auf der x-Straße verglichen werden, entstehen im vorderen Teil (der x-Straße zugewandter Betriebsbereich) durch die Zu- und Abfahrtsbewegungen von Lieferfahrzeugen und haben damit ähnlichen Charakter wie die Pegelspitzen der Vorbeifahrtsbewegungen auf der öffentlichen Straße.

 

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Berufungswerberin, wieso nur stichprobenartig eine Prüfung der Berechnungsergebnisse des schalltechnischen Projektes in Bezug auf die Haustechnik erfolgt ist, wird festgestellt, dass aus sachverständiger Sicht die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit eines Projektes zu prüfen ist und es nicht als Aufgabe gesehen wird ein zweites vollständiges Projekt bzw. eine zweite vollständige Berechnung durchzuführen. Für diese Plausibilitätsprüfung wird eine stichprobenartige Überprüfung von Teilen des schalltechnischen Projektes als ausreichend angesehen. Dies vor allem deshalb, weil damit das verwendete Rechenmodell geprüft wird.

 

Festgehalten wird, dass der lärmtechnischen Beurteilung insbesondere nachstehende heute von Seiten des Konsenswerbers neuerlich konkretisierten Projektsangaben zu Grunde liegen:

Maximal ein LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (LKW-Zug oder Sattelzug) pro Woche zur Tagzeit und nur an Werktagen für die Silobefüllung (Dauer der Silobefüllung max. 1 Stunde).

Maximal ein LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (LKW-Zug oder Sattelzug) pro Tag zur Tagzeit und nur an Werktagen für die Rohstoffanlieferung. Ergänzt wird hiezu, dass im üblichen Betrieb Rohstoffanlieferungen lediglich
14-tägig geplant sind aber aus anliefertechnischen Gründen es möglich ist, dass in Ausnahmefällen eine Teilnachlieferung innerhalb einer Woche notwendig ist.

 

Bei sonstigen Lkw-Zufahrten handelt es sich ausschließlich um solche betriebseigener Klein-Lkw unter 3,5 t/hzG."

 

4.4. Aufbauend auf die zitierten und in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen lärmtechnischen Beurteilungen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Berufungswerberin wurde in der Folge im Rahmen der ersten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, durchgeführt am 10. Februar 2011, eine medizinische Beurteilung durch den beigezogenen Amtssachverständigen zur Frage eingeholt, wie sich die prognostizierten Lärmimmissionen bei Nachbarn, insbesondere bei der Berufungswerberin, auswirken. Der medizinische Amtssachverständige stellt hiezu fest:

" Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit  unter anderem von Nachbarn ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht alleine nach dem Maßstab eines "normal empfindenden Menschen" bzw. eines "gesunden, normal empfindenden Menschen" zu beantworten, sondern  ist hierbei ohne Abstellung auf derartige im Gesetz nicht vorgesehene Kriterien von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Direkte (aurale) Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte (extraaurale) Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB zur Tageszeit im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Anzumerken ist hier, dass diese Werte in Sanierungsfällen anzustreben sind, es sich dabei aber nicht um eine Obergrenze handelt, bei deren Überschreitung konkrete Gesundheitsgefahren zu befürchten sind. In der ÖAL-Richtlinie 3 wird als Grenzwert ein Wert von 65 dB (tags, als Dauerschallpegel) definiert, ab dem bei längeren Einwirkungen negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind.

 

In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind weiters die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen.

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Beurteilung:

Aus der Gegenüberstellung der Ist-Situation und den prognostizierten Beurteilungspegeln aus den lärmschutztechnischen Ausführungen ergibt sich, dass sich messtechnisch – prognostisch  keine maßgeblichen Veränderungen der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation zu erwarten sind. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer "Nullimmission" oder einer individuellen "Nicht-Wahrnehmbarkeit", der Betriebsaktivitäten, bedeutet aber, dass sich die verursachten Geräusche so in die bestehende Geräuschkulisse integrieren, dass sie nicht zu gesundheitsrelevanten Veränderungen führen. Hinsichtlich der Pegelhöhen sowohl bei Dauerschallpegeln als auch bei den Spitzenpegeln ergibt sich aus den schalltechnischen Erhebungen, dass jene Werte, die zum Gesundheitsschutz definiert sind, deutlich unterschritten werden. Eine passagere Erhöhung der Umgebungslärmsituation um 2 - 3 dB bei der Mehllieferung ist nicht geeignet, erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen hervorzurufen.

 

Im Sinne der eingangs angeführten Definitionen zur Differenzierung der Begriffe Gesundheitsgefährdung – Belästigung ergibt sich, dass durch das Vorhaben nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft zu schließen ist."

 

4.5. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Konsenswerber zu der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen elektrischen Steuerung der motorisch beschriebenen Torschließanlage - wie auch schon in einer schriftlichen Eingabe – festgehalten, dass diese elektrische Steuerung eine längere Öffnungsphase der Tore mit sich bringt und diese längere Öffnungsphase auch den für die Funktion der Lüftungsanlage richtigen Unterdruck in der Anlage negativ beeinflussen würde. Eine manuelle/mechanische Bedienung der Tore wäre schneller möglich und daher wirkungsvoller.

 

4.6. Der Vertreter der Berufungswerberin kritisiert abschließend den an einem Nachmittag durchgeführten Lokalaugenschein und beantragt die Durchführung einer weiteren Befundaufnahme samt Messung im Zeitraum vom 03.45 Uhr bis 06.00 Uhr. Neuerlich wird die Heranziehung der Bayrischen Lärmstudie für unzulässig erklärt, da diese Parkplätze, Autohöfe, Parkhäuser und Tiefgaragen zur Aufgabenstellung habe, nicht jedoch einen Bäckereibetrieb. Eine taugliche Möglichkeit zur Ermittlung des Emissionsverhaltens sei die Befundaufnahme bei einem vergleichbaren Bäckereibetrieb dieser Art und Größe, von denen es in Österreich eine ganze Reihe gäbe und dies beantragt werde. Unzulässiger Weise seien Zuschläge für Lärmpegelspitzen vernachlässigt worden. Es gehe um einen qualitativen Lärmcharakter, der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten gekennzeichnet sei. Diese charakteristischen störenden Lärmteile fänden sich im Durchzugsverkehr typischerweise nicht . Die Aussage des Projektanten in der schalltechnischen Darstellung, wonach die Angaben betreffend Haustechnik schalltechnisch nicht relevant seien, erfordere eine Gutachtensergänzung mit Überprüfung sämtlicher Anlagenteile der Haustechnik. Die Anrainer seien zu jeder Uhrzeit an jedem Teil ihrer Liegenschaft zu schützen. Somit reiche eine Überschreitung von Grenzen im Freien für eine Unzulässigkeit aus. Im Falle einer Bewilligung werde die Vorschreibung der vom lärmtechnischen SV angeführten Auflagen beantragt sowie die genaue Definition der Anzahl und Uhrzeit der Fahrbewegungen, wie in der Verhandlungsschrift zitiert. Weiters müsse verhindert werden, dass der Konsenswerber den Betrieb "bei Bedarf" früher beginnt. Auch in der Darstellung des Projektanten sei die Zufahrt ausschließlich für Mitarbeiter vor 04.00 Uhr angegeben, keinesfalls aber eine Vorverlegung des Betriebsbeginns zulässig. Weiters sei durch Auflage vorzuschreiben, dass jedenfalls kein Fahrzeug zur Nachtzeit Rückfahrwarner verwenden dürfe.

 

5. In der Folge erging die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. März 2011, VwSen-531057/25, mit welcher der Berufung zum Teil, nämlich durch Vorschreibung weiterer Auflagen, Darstellung bzw. Konkretisierung von ergänzenden Projektsabsichten in der Betriebsbeschreibung sowie eines Auflagenentfalles zum Teil Folge gegeben wurde, darüber hinausgehend der Berufung keine Folge gegeben bzw. zum Teil als unzulässig zurückgewiesen wurde.

 

Gegen diese Berufungsentscheidung hat die Berufungswerberin durch ihre rechtliche Vertretung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl: 2011/04/0111-8, den angefochtenen Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Einwendungen wegen "Beeinträchtigung durch Luftinhaltsstoffe (Enzyme, Pilze, Lebensmittelzusätze)" betrifft, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde dahingehend erkannt, als die Entscheidung die Nachtzeit von der Beurteilung insoferne ausklammerte, als nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in der Berufungsentscheidung es den allgemeinen Lebensgewohnheiten entspreche, sich in den Nachtstunden im Haus aufzuhalten. Es sei davon ausgegangen worden, dass der Aufenthalt im Garten zur Nachtzeit nicht schützenswert sei. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hiezu auf die bisherige Judikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0222 sowie darin zitierte Vorjudikatur, wonach die Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen, der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen hat, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Gewerbebehörde, insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen KANN. Aus der Dispositionsfreiheit der Nachbarn (VwGH 10. April 1984, Zl. 83/04/0295) folge für den Beschwerdefall, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlagen davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit ist jedoch insoweit eingeschränkt, dass dem Rechtvorschriften entgegenstehen; ebenso kann aber auch (außer eine rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthaltes bestehen.

Es kommt somit entscheidend darauf an, dass die Benützung des Gartens der Beschwerdeführerin auch in der Nachtzeit zumindest möglich ist und in ihrer Dispositionsfreiheit steht, weshalb Geräuschimmissionen zu dieser Zeit aus der Beurteilung nicht ausgeblendet werden dürfen. Die Belastung des Bescheides mit einem sekundären Verfahrensmangel ergibt sich somit aus der unterlassenen diesbezüglichen Gutachtensergänzung.

 

5.1. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, hat die Konsenswerberin eine weitere lärmtechnische Begutachtung (insbesondere unter Berücksichtigung der Nachtzeit) in Auftrag gegeben und diese, bezeichnet als "Prüfbericht – Schallschutz mit Projektsergänzung zur Beurteilung Garten – Nachtzeit", datiert mit 24.01.2013 mit Ergänzung vom 31.01.2013 und verfasst von x, x Baumeisterbüro GmbH, vorgelegt.

In diesem neuen Prüfbericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Bäckereibetriebsanlage in der Zwischenzeit errichtet wurde und betrieben wird. Bei den nunmehr vorliegenden Messergebnissen wurden die letztlich bei der Errichtung sich tatsächlich ergebenden Schallquellen berücksichtigt, so auch die Tatsache, dass die vorgeschriebene Lärmschutzwand am Betriebsgrundstück in Richtung des Grundstücks der Berufungswerberin in Form einer 20 cm starken Vollbetonwand in einer Höhe von 2,05 und einem Abstand zur Straßengrundgrenze von 3 m allseits fugendicht und an das Betriebsgebäude anschließend errichtet wurde und zwar mit einem Schalldämmmaß von Rw = 54 dB.

 

5.2. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde dieser ergänzende schalltechnische Prüf- und Messbericht dem lärmtechnischen Sachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, zur Überprüfung übermittelt und hat der Amtssachverständige in der diesbezüglichen Erledigung vom 15. März 2013, US-571450/5-2013 nach ausführlicher Darstellung zusammenfassend festgestellt:

 

"Der Basispegel LA,95 ist durch den Verkehr auf der A 8 bestimmt und wurde dieser im Jahr 2010 mit 33,6 bis 38,8 dB messtechnisch erhoben. Der Vergleich mit den nunmehr (nach Fertigstellung der Betriebsanlage) tatsächlich vorhandenen Dauergeräuschen zeigt, dass im Gartenbereich mit Ausnahme des Punktes direkt auf der Grundgrenze unmittelbar vor der Wärmepumpe die Dauer­geräusche im Bereich des örtlichen Basispegels bzw. unter diesem liegen. Nur beim Immissions­punkt direkt vor der Wärmepumpe überschreitet das Betriebsgeräusch den Basispegel. Es ist dazu aber festzuhalten, dass an diesem Immissionspunkt beispielsweise die bestehende straßen­verkehrsbedingte Ist-Situation bei LA,eq = 43,4 dB liegt. Die betriebsbedingte Gesamtimmission liegt im Vergleich mit der straßenverkehrsbedingten Ist-Situation deutlich unter dieser und vermag diese damit nicht zu verändern. Ausgenommen wiederum jener  Immissionspunkt auf der Grundgrenze im Bereich der Wärmepumpe. Hier liegen Ist-Situation ohne Betriebsanlage und betriebsbedingte Situation in ähnlicher Größenordnung."

 

Diese lärmtechnische Beurteilung wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt und sind hiezu ergänzende Vorbringen, Einwendungen oder Anfragen bei der Behörde nicht mehr eingelangt. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat diese Ausführungen auch in der in der Folge am 18. April 2013 anberaumten und durchgeführten zweiten mündlichen Berufungsverhandlung erläutert, und wurden diese Ausführungen von sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis genommen und keine weiteren Einwendungen vorgebracht. Von Seiten der Berufungswerberin wurde dieses Gutachten ausdrücklich zur Kenntnis genommen, und auch gegen die Ausführung der Schallschutzwand in Vollbeton kein Einwand erhoben.

 

5.3. Sämtliche sodann vorliegenden lärmtechnischen Erhebungsergebnisse und Beurteilungen hat in der Folge bei der mündlichen Berufungsverhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige, in Ergänzung zu seinen bereits bei der ersten Berufungsverhandlung am 10. Februar 2011 abgegebenen Äußerungen zur Frage von allfälligen Auswirkungen von Lärmimmissionen auf Nachbarn, insbesondere die Berufungswerberin, festgestellt:

 

"Zusammenfassend ergibt sich daher folgende Situation:

 

IP

Ist-Situation

LA,eq 

Haustechnik + Gebäude

LA,eq 

Gesamtbetrieb

LA,eq 

H1 Garten 1

45,2 dB

23,4 dB

31,5 dB

H1 Garten 2

43,3 dB

35,4 dB

35,7 dB

H1 Garten 3

51,1 dB

21,8 dB

36,0 dB

H1 Garten GG

43,4 dB

42,7 dB

42,7 dB

 

Der Basispegel LA,95 ist durch den Verkehr auf der A x bestimmt und es wurde dieser im Jahr 2010 mit 33,6 bis 38,8 dB messtechnisch erhoben. Der Vergleich mit den nunmehr (nach Fertigstellung der Betriebsanlage) tatsächlich vorhandenen Dauergeräuschen zeigt, dass im Gartenbereich mit Ausnahme des Punktes direkt auf der Grundgrenze unmittelbar vor der Wärmepumpe die Dauergeräuschsituation im Bereich des örtlichen Basispegels bzw. unter diesem liegt. Nur beim Immissionspunkt direkt vor der Wärmepumpe überschreitet das Betriebsgeräusch den Basispegel. Es ist dazu aber festzuhalten, dass an diesem Immissionspunkt beispielsweise die bestehende straßenverkehrsbedingte Ist-Situation bei LA,eq = 43,4 dB liegt. Die betriebsbedingte Gesamtimmission liegt im Vergleich mit der straßenverkehrsbedingten Ist-Situation deutlich unter dieser und vermag diese damit nicht zu verändern. Ausgenommen wiederum jener Immissionspunkt auf der Grundgrenze im Bereich der Wärmepumpe. Hier liegen Ist-Situation ohne Betriebsanlage und betriebsbedingte Situation in ähnlicher Größenordnung. […]

 

 

Beurteilung und Gutachten

 

Allgemeine Wirkungen von Schallimmissionen wie auch eine die Definition der Begriffe Belästigung / Gesundheitsgefährdung sind in den  aktenkundigen  medizinischen Ausführungen, auf die verwiesen wird enthalten.

 

Ergänzend dazu wird für eine wirkungsbezogene Beurteilung der Nachtzeit, bezogen auf den Beurteilungsmaßstab des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und Kind abzielen, ausgeführt:

 

Als Übergang zur Gesundheitsgefährdung durch Schallimmissionen sind Dauerschallpegel von > 65 dB (Tag), 60 dB (Abend) und 55 dB (Nacht)[1] definiert.

 

Bei einem Dauerschallpegel von LA,eq  = 55 dB (Tageszeit)[2] steigen Belästigungsreaktionen durch Störungen der Kommunikation an. Dies hat dazu geführt, dass für Wohnumgebungen ein Aussenpegelwert von LA,eq  = 55 dB als Bereich anzusehen ist, in dem zur Tageszeit auch eine Kommunikation im Freien ermöglicht wird und damit auch in einer wirkungsbezogenen Betrachtung Wohnen ungestört anzusehen ist.    Um einem erhöhten Ruhebedürfnis zur Nachtzeit gerecht zu werden, sind in der Night Noise Guideline für Europe (NNG)[3] für die Nachtzeit Werte von L night,outside = 40 dB  als LOAEL (Lowest observed adverse effect level – niedrigster Wert, ab dem erste Effekte beobachtbar werden) beschrieben, der als Empfehlung in diese Richtlinie eingegangen ist. In erheblich lauteren Situationen, in denen dieses Ziel nicht eingehalten werden kann, wird als Interim target (IT, "vorübergehendes Ziel", Recommended night noise guidelines for Europe) ein Lnight,outside = 55 dB empfohlen. Diese Empfehlungen zielen darauf ab, dass die Ansprüche an die Kategorie "Wohnen" unter Berücksichtigung der erforderlichen Nachtruhe sichergestellt werden.

 

Ein Dauerschallpegel für ein Dauergeräusch wie das gegenständliche der Wärmepumpe, ausgedrückt als LA.eq ist mit einem Lnight, outside  vergleichbar. Die Gegenüberstellung der o.a. Zieldefinitionen mit den konkreten Zahlenwerten lässt  jenen Bereich erkennen, ab dem mit höher werdenden Schallpegeln wirkungsbezogene Effekte zu rechnen wäre.

 

Unter Hinweis auf die schalltechnischen Ausführungen ergibt sich, dass an den Immissionspunkten Garten 1-3 der Gesamtbetrieb mit LA,eq = 31,5 bis 36,0 dB deutlich unter diesen o.a. wirkungsbezogenen Immissionsangaben  liegt  und gleichzeitig das umweltmedizinische Ziel erfüllt, dass betriebsbedingte Dauergeräusche (z.B. Lüftungsanlagen, etc.) im Bereich des Basispegels liegen.

 

Am Immissionspunkt GG wird der strengere Zielwert von 40 dB geringfügig überschritten, wobei diese Immission in vergleichbarer Höhe mit den Immissionen der durch den Straßenverkehr geprägten Ist-Situation liegt.

 

Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit i. S. von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen nicht gegeben sind."

 

6.  In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Rahmen des Berufungsverfahrens dem Berufungsvorbringen folgend ergänzende lärmtechnische Gutachten durch einen lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung sowie medizinische Beurteilungen zur befundmäßig und gutachtlich dargestellten Immissionssituation eingeholt und diese dem Parteiengehör unterzogen. Die Gutachten gehen auf sämtliche Vorbringen der Berufungswerber ein und ergänzen die erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungen auch unter Berücksichtigung der Kritikpunkte der Berufungswerberin. Von den beigezogenen Amtssachverständigen wurde vor Erstellung der Gutachten auch ein Lokalaugenschein, letztlich auch zur subjektiven Wahrnehmung der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt und wurden im Rahmen dieses Lokalaugenscheines auch ergänzende Lärmmessungen vorgenommen. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerberin, der Ortsaugenschein sei zu wiederholen, da dieser unangekündigt durchgeführt worden sei und  somit die Berufungswerberin keine Möglichkeit gehabt hätte, daran teilzunehmen, geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof sagt hiezu in ständiger Judikatur, dass es alleine der Entscheidungsbefugnis der Behörde obliegt, einen Ortsaugenschein oder eine Überprüfung einer Anlage angekündigt oder unangekündigt durchzuführen. Einen Lokalaugenschein kann die Behörde zur Aufklärung der Sache auf Antrag oder von Amts wegen mit oder ohne Zuziehung von Sachverständigen vornehmen bzw. im Grunde des § 55 AVG auf ersuchte oder beauftragte Behörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen. Insbesondere können Amtssachverständige mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden. Die Zuziehung der Beteiligten zu einem Augenschein ist nicht allgemein vorgeschrieben. Dass ein Amtssachverständiger mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus § 55 Abs.1 zweiter Satz AVG (VwGH 14.11.1989, Zl. 89/05/0143). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausdrücklich ausgesprochen, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze den Parteien kein Recht darauf einräumen, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden und an den Sachverständigen Fragen zu stellen, der Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden könne (VwGH 20.12.1994, 94/05/0162).

 

Selbstverständlich obliegt das Ergebnis eines unangekündigten Ortsaugenscheines dem Parteiengehör und wurde dieses im gegenständlichen Verfahren sowohl durch Übersendung des lärmtechnischen Gutachtens als auch durch anschließende Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewahrt.

 

Die oben zitierten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sind begründet, schlüssig und nachvollziehbar und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Auch die Berufungswerber sind diesen ergänzend eingeholten Gutachten nicht mehr mit entscheidenden Argumenten bzw. auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, konnten somit insbesondere eine Unschlüssigkeit derselben nicht mehr dartun.

Die ursprünglich im ersten Rechtsgang vom Vertreter der Berufungswerberin geforderte ergänzende Durchführung einer Befundaufnahme durch die Sachverständigen samt Messung des Umgebungslärms, welche damals für nicht erforderlich erachtet wurde, konnte nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vom Konsenswerber aufgegriffen werden und wurde dem somit im Rahmen des weitergeführten Berufungsverfahrens entsprochen.

 

Im Sinne der §§ 74 und 77 GewO 1994 ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, die vom technischen Amtssachverständigen dargestellte Immissionssituation in Bezug auf die Auswirkung derselben auf das Wohlbefinden des Menschen, im konkreten Fall der Berufungswerberin, zu beurteilen. Die Durchführung des Ortsaugenscheines wurde über Auftrag des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführt, und zwar auch zur beantragten Überprüfung der erstinstanzlichen Ergebnisse, dies einerseits durch Aufnahme subjektiver Eindrücke, andererseits auch zur Durchführung von Kontrollmessungen. Zum Ergebnis dieser Kontrollmessungen wird auf die Ausführungen zum lärmtechnischen Teil der Berufungsentscheidung verwiesen. Insbesondere liegen jedenfalls überprüfte und nicht widerlegte Messergebnisse zur Tags- und Nachtzeit sowie an Werktag und Sonntag vor.

 

Soweit von der Berufungswerberin die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen zur Beurteilung herangezogene Bayrische Lärmstudie kritisiert wird, so wird diese Heranziehung vom lärmtechnischen Amtssachverständigen bereits auf Grund des diesbezüglichen Berufungsvorbringens in seinem ergänzenden Gutachten begründet. Festzuhalten ist, dass keine Gründe vorliegen, warum für die Beurteilung von Mitarbeiterparkplätzen die Ausführungen dieser Parkplatzlärmstudie betreffend die Emissionsansätze von Kraftfahrzeugen nicht herangezogen werden könnten. Wenn die Berufungswerberin dies in Frage stellt und vorbringt, diese Lärmstudie sage nichts über das Emissionsverhalten des Bäckereibetriebes aus, so ist dem zu entgegnen, dass diese Studie zunächst jedenfalls den in der Berufung ebenfalls kritisierten Bereich der Mitarbeiterparkplätze abdeckt; der Vertreter der Berufungswerber selbst stellt in seiner abschließenden Stellungnahme im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, dass die Parkplatzlärmstudie unter anderem auch Parkplätze zur Aufgabenstellung hat. Dass einem lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht zuzutrauen ist, die gewählten Emissionsansätze für Zu- und Abfahrtsbewegungen aus der Beurteilung ähnlicher Projekte vergleichend heranzuziehen, wurde schließlich auch von der Berufungswerberin nicht  in Frage gestellt. Die anzusetzenden und zu berücksichtigenden lärmtechnischen Emissionswerte von bäckereispezifischen Anlagenteilen wurden bereits in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde liegenden schalltechnischen Projekt  ausführlich angeführt und berücksichtigt und in der Berufung nicht im Detail begründet widersprochen, sondern diesbezüglich lediglich pauschal die Einholung eines lärmtechnischen Amtssachverständigengutachtens gefordert, zumal ein Privatgutachten ein von einem Amtssachverständigen zu erstellendes Gutachten den Berufungsausführungen zufolge nicht ersetzen könne. Dies mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 52 AVG für die Bestellung eines Privatsachverständigen lägen nicht vor. Wenn dem Vertreter der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang als einzig taugliche Möglichkeit zur Ermittlung des Emissionsverhaltens eines derartigen Betriebes die Befundaufnahme bei einem vergleichbaren Bäckereibetrieb dieser Art und Größe erscheint, so wird dieser Auffassung von der Berufungsbehörde nicht beigepflichtet. Auch die Berufungswerberin selbst spricht zwar von einer ganzen Reihe derartiger ähnlicher Betriebe in Österreich, nennt jedoch keinem einzigen. Es wird unmöglich sein, einen Betrieb zu finden, der tatsächlich im konkreten Verfahren heranziehbare Ergebnisse in Bezug auf die konkrete verfahrensgegenständliche Immissionssituation ergibt. Jeder ähnliche Betrieb wird Details aufweisen, die entweder für den Konsenswerber oder für Anrainer sprechen und daher im konkreten Fall von der jeweils gegnerischen Partei zu Recht abgelehnt werden. Die Suche nach einem Vergleichsbetrieb ist schließlich auch nach der aktuellen Rechtsprechung in gleichgelagerten Verfahren nicht begründbar rechtzufertigen. Soweit von der Berufungswerberin neuerlich Lärmspitzen angesprochen werden, ist auf die schlüssigen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, der eben diese Problematik in seinen ergänzenden gutächtlichen Ausführungen erläutert.

 

Wenn der Vertreter der Berufungswerberin schließlich auch auf Ausführungen in einer schalltechnischen Darstellung im Bauverfahren verweist, so ist hiezu festzuhalten, dass Meinungen eines Projektanten in einem Bauverfahren für das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den §§ 74 und 77 GewO 1994 keine verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt. 

 

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, sie sei an jedem Teil an ihrer Liegenschaft zu jeder Uhrzeit zu schützen, wurde unter Beachtung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine ergänzende lärmtechnische Ermittlung durchgeführt, die vom Berufungswerber beigebrachten Messergebnisse vom beigezogenen Amtssachverständigen überprüft und für richtig und schlüssig befunden und letztlich auch von sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis genommen. Wesentlich hervorgehobener Bezugspunkt war insbesondere der an der Grundgrenze die höchsten Immissionswerte aufweisende Bereich an der Stelle der Wärmepumpe der neuen Betriebsanlage. Die diesbezüglich erfolgte, oben zitierte, ergänzende Beurteilung einer geringfügigen Überschreitung durch den medizinischen Amtssachverständigen ergab letztlich, dass eine Gesundheitsgefahr für die Anrainerin im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und auch von einer Belästigung, die die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, nicht ausgegangen werden kann.

 

Festzustellen ist hiezu, dass die Verfahrensparteien diese lärmtechnische und medizinische Beurteilung ohne weiteren Einwendungen zur Kenntnis genommen haben. Darüber hinausgehend hat der Vertreter der Berufungswerberin ein Ersuchen an die Vertreter des Konsenswerbers dahingehend gerichtet, zu versuchen, die dort an der Außenwand des Gebäudes durch Luftansaugung bzw. Ausblasung der Wärmepumpe entstehenden Geräusche durch weitere Maßnahmen zu reduzieren. Von den Vertretern des Konsenswerbers wurde die Bereitschaft für weitere derartige Gespräche außerhalb des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zum Ausdruck gebracht.

 

Schließlich werden die vom Vertreter der Berufungswerberin für den Fall der Genehmigung beantragten Auflagen im Wesentlichen in der Berufungsentscheidung übernommen, insbesondere die im schriftlichen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen angeführten Auflagen als auch die genaue Definition der Anzahl und Uhrzeit der Fahrbewegungen, wie in der Verhandlungsschrift zitiert.

Eine geringfügige Änderung ergab sich im Rahmen der jüngsten lärmtechnischen Ermittlungsergebnisse dahingehend, als die vorgeschriebene Lärmschutzwand nicht, wie ursprünglich in der Auflage vorgeschrieben, hochabsorbierend, sondern aus Vollbeton ausgeführt wurde. Die mit dieser Ausführung durchgeführten Ermittlungen und Lärmmessungen haben jedoch ergeben, dass zwar einerseits Reflektionen entstehen und zwar z.B. durch Verkehrslärm, der sich der Betriebsanlage von der, der Berufungswerberin näher liegenden Seite nähert, die Lärmschutzwand jedoch gleichzeitig Verkehrslärm vom Straßenverkehr, der sich aus der entgegenkommenden Seite der Betriebsanlage nähert, gegenüber der Berufungswerberin abschirmt und daher insgesamt die vorgenommene Ausführung der Lärmschutzwand die hochabsorbierende Eigenschaft für nicht mehr erforderlich ergeben hat. Dieser Teil der bezughabenden Auflage war somit zu streichen.

Die Vorschreibung eines elektrischen Schließmechanismus für Tore war auf Grund der begründeten Argumentation des Konsenswerbers nicht zwingend vorzusehen. Es wird in der Verantwortung des Anlageninhabers liegen, für eine jeweils sofortige Schließung der Tore nach Durchfahrt eines Fahrzeuges zu sorgen, um einen konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Soweit Betriebszeiten angesprochen werden, wird auf die eindeutigen Aussagen des erstinstanzlichen Bescheides auch in Verbindung mit der Berufungsentscheidung, insbesondere auch in Verbindung mit den ausdrücklich dargelegten ergänzenden Projektsabsichten, verwiesen. Die genehmigten Betriebszeiten können sich im Übrigen unter Berücksichtigung des
§ 353 GewO 1994 ausschließlich im Rahmen der beantragten Zeiten bewegen und ist es der Behörde verwehrt und nicht möglich, über die beantragten Betriebszeiten hinausgehende Zeiten gewerbebehördlich zu genehmigen. Eine derartige Interpretation von allfälligen Aussagen kann somit nicht zum Erfolg führen. Dies bezieht sich auch auf die projektsgemäße Nichtverwendung von betriebseigenen Fahrzeugen mit Rückfahrwarnern zur Nachtzeit. Sollten derartige Zu- bzw. Abfahrten mit solchen Fahrzeugen beabsichtigt sein, würde dies einen genehmigungspflichtigen Tatbestand betreffend die Änderung der Betriebsanlage darstellen, wobei im diesbezüglich durchzuführenden Änderungsgenehmigungs­verfahren den Nachbarn nach der derzeitigen Rechtslage neuerlich Parteistellung zukommen würde.

 

Zum weiteren Berufungsvorbringen laut Schriftsatz vom 16. Juni 2010 ist zunächst vorweg und zusammenfassend festzuhalten, dass den Berufungsanträgen entsprechend eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt und durchgeführt wurde und auch Amtssachverständigengutachten zum Thema Lärmimmission bzw. zum Thema der Auswirkungen der gewerblichen Betriebsanlage auf die Gesundheit von Nachbarn bzw. deren Belästigung eingeholt wurden. Es wurden ergänzende Auflagen zur Minimierung von Lärmimmissionen vorgeschrieben bzw. entsprechende Projektsabsichten konkretisiert und ergänzt dargestellt. Dies im Rahmen des Konsensantrages  und dem Ergebnis der nach den Bestimmungen der §§ 74 und 77 GewO 1994 durchzuführenden Einzelfallprüfung zum Schutz von Nachbarn. Als objektive Beweisgrundlage liegen nunmehr Amtssachverständigengutachten vor und haben die Amtssachverständigen auch auf eigene Ermittlungen und Durchführung ergänzender Messungen ihre Gutachten abgegeben. Als wesentlicher Inhalt der lärmtechnischen Beurteilung ist festzuhalten, dass insbesondere die betriebsbedingten Geräusche mit schwankendem Charakter, das heißt, verursacht durch die Fahrbewegungen, allesamt und zu jedem Beurteilungszeitpunkt (Tag- Abend- und Nachtzeit) soweit unter der Ist-Situation liegen, dass damit keine Veränderung zu erwarten ist. Gleiches gilt auch für die betriebsbedingten Schallpegelspitzen zum Vergleich mit dem bestehenden durch den Straßenverkehr auf der xstraße geprägten Spitzenpegelereignisse. Es hat somit insbesondere die von der Berufungswerberin kritisierte Beurteilung von Schallpegelspitzen jedenfalls stattgefunden. Wenn die Berufungswerberin schließlich die Vorschreibung einer Lärmschutzwand, den Einbau von Schallschutzfenstern mit Selbstschließung bzw. auch das Verbot des Betriebes zur Nachtzeit und an Wochenenden fordert, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Vorschreibung von projektseinschränkenden Auflagen nur insoweit möglich und zulässig ist, als diese Auflagen erforderlich sind, um unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn etc. im Sinne des § 77 Abs.1 GewO 1994, hintanzuhalten. Dass dieser Forderung aus den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Rechnung getragen wurde, ergibt sich abschließend schlüssig aus den Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen. Die Vorschreibung einer Lärmschutzwand ist im Übrigen Bescheidinhalt.

 

Die Berufungswerberin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzend zu den sonstigen Einwänden bezogen auf Luftinhaltsstoffe, wie Lebensmittelzusätze, Enzyme, Pilze udgl. vorgebracht, dass diese als Immission geeignet seien, ihre Gesundheit sowie die ihres Ehegatten oder ihres Kindes zu gefährden. Es könnten Erkrankungen im Bereich der Atemwege, wie zB. Bäckerasthma, entstehen. Hiezu ist unter Bezugnahme auf die bereits zitierten Rechtsgrundlagen des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG zunächst festzustellen, dass ein zulässiges Berufungsvorbringen diesbezüglich nicht vorliegt, da dieser Einwand betreffend Luftinhaltsstoffe im bisherigen Verfahren noch nicht eingewendet wurde und daher diesbezüglich von Präklusion auszugehen ist. Zur Beruhigung der Berufungswerberin bzw. um die Notwendigkeit allfälliger Folgeverfahren zu minimieren, wurde vom medizinischen Amtssachverständigen in seinem im Rahmen der Berufungsverhandlung abgegebenen Gutachten auch zu diesem Thema eine Stellungnahme abgegeben. Dies mit dem Ergebnis, dass weder in der Umgebung von Bäckereien noch beispielsweise im Lebensmittelhandel Erkrankungen durch die eingesetzten Mittel als bekannt aufgetreten seien. Gesundheitliche Auswirkungen durch die im Produktionsbetrieb eingesetzten Mittel auf die Nachbarn seien daher nicht zu besorgen.

Der Abspruch über dieses unzulässige Berufungsvorbringen war jedoch in diesem Bescheid nicht mehr zu wiederholen, da dieser Abspruch bereits in der Berufungsentscheidung vom 24. März 2011, VwSen-531057/25, getätigt wurde und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012 von der Behebung ausdrücklich ausgenommen wurde.

 

Schließlich übersendet die Berufungswerberin durch ihren rechtlichen Vertreter mit einer ergänzenden Eingabe vom 9. März 2011 eine Aufzeichnung vom 3. März 2011, worin sämtliche Lärmereignisse vom Standort der derzeitigen Bäckerei x, xstraße x, in der Zeit von Montag 04.00 Uhr bis 05.45 Uhr aufgezeichnet seien. Die Darstellung solle beweisen, dass die Errichtung einer Bäckerei mit den typischen Betriebszeiten auch am Wochenende und während der Nachtzeit zu einer massiven Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse führe und mit unzumutbaren und gesundheitsschädigenden Lärmereignissen verbunden sei. Hiezu ist – wie bereits oben dargestellt – auf die Rechtslage unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994 zu verweisen, wonach sich der Genehmigungsumfang in gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren ausschließlich an den Rahmen des eingereichten Projektes und den darin zu präzisierenden Projektsbestandteilen zu halten hat. Ob und in welchem Umfang bei einer jetzigen anderen Betriebsanlage an einem anderen Standort Fahrbewegungen stattfinden oder nicht, kann den Genehmigungsumfang des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht verändern. Es wird Sache des Konsenswerbers sein, sich an den genehmigten Umfang des eingereichten Projektes zu halten, dies auch in Bezug auf die normierten Fahrbewegungen, andernfalls er mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen bzw. auch mit Zwangsmaßnahmen nach den Bestimmungen der GewO zu rechnen hat. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Herrn x, der gemeinsam mit der Berufungswerberin die Lärmereignisse beobachtet habe, erübrigt sich aus diesen Gründen.

 

Insgesamt und zusammenfassend sowie unter Beachtung der in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, Zl. 2001/04/0111-8, konnte daher der Berufung durch Ergänzung und Konkretisierung der ausgesprochenen Genehmigung Folge gegeben werden. Der Berufung konnte jedoch darüber hinausgehend auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden und war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 



[1] ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1

[2] Guidelines for Community Noise, WHO, 1999

[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009

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