Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231322/2/Gf/Rt

Linz, 29.04.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Dipl.-FW (FH) G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. März 2013, Zl. Sich96-179-2011/Gr, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. März 2013, Zl. Sich96-179-2011/Gr, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 8 Euro) verhängt, weil er sich am 13. Februar 2011 zwischen 0:30 Uhr und 0:40 Uhr in X trotz vorheriger Abmahnung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe, indem er gestikuliert und diese beschimpft habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 33/2011 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen zweier Polizeibeamten als erwiesen anzusehen, die dazu im Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Sohnes hingegen als eine bloße Schutzbehauptung zu werten sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. April 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde keine echte Beweiswürdigung vorgenommen, sondern bloß pauschal den Aussagen der einvernommen Beamten mehr Glauben als ihm und seinem Sohn geschenkt habe. Außerdem sei ihm gar keine andere Wahl geblieben, als helfend einzugreifen, weil die beiden einschreitenden Beamten seinen Bekannten rassistisch beschimpft hätten.

Daher wird – erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-179-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet, sich in eine Amtshandlung eingemengt, die Beamten beschimpft und die Amtshandlung dadurch unnötig in die Länge gezogen zu haben.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber dem entgegenhält, dass er seinem Bekannten, der als Lenker jenes KFZ, in dem sich zum Vorfallszeitpunkt auch der Beschwerdeführer und sein Sohn befanden, von den Beamten belangt wurde, habe beistehen müssen, weil dieser von den Polizisten beschimpft worden sei, so gesteht er damit gleichzeitig auch indirekt ein, sich jedenfalls insoweit tatbestandsmäßig verhalten zu haben, als er an einer (ursprünglich) nicht gegen ihn gerichteten Amtshandlung teilgenommen hat. Indem er dann der mehrfachen Aufforderung, sich fernzuhalten, keine Folge geleistet hat, hat er sohin schon dadurch die Dauer und Durchführung der Amtshandlung hinausgezögert bzw. erschwert und insofern auch objektiv gestört.

 

Insofern hat daher der Rechtsmittelwerber tatbestandsmäßig sowie – indem er sein Verhalten trotz mehrfacher und unmissverständlicher dezidierter Hinweise seitens der beiden einschreitenden Polizeibeamten auf dessen Ungebührlichkeit weiter fortsetzte – zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

3.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen und stattdessen dem Delinquenten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bloß eine Ermahnung erteilen, wenn sein Verschulden geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall zum einen deshalb gegeben, weil der Rechtsmittelwerber aus einer Motivation heraus gehandelt hat, die einem Entschuldigungsgrund zumindest nahe kommt. Denn im Ergebnis kann jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Polizisten im Zuge ihrer gegen den – allseits unstrittig einen Migrationshintergrund aufweisenden – Bekannten des Beschwerdeführers geführten Amtshandlung tatsächlich herabwürdigende Äußerungen von sich gaben. Dies deshalb, weil sowohl der Sohn des Rechtsmittelwerbers als auch ihr zum Vorfallszeitpunkt als Lenker fungierender Bekannter in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme dies übereinstimmend bestätigt haben. Dem wurde hingegen seitens der Beamten in auffälliger Weise keineswegs nachdrücklich, sondern nur oberflächlich und pauschal entgegengetreten, indem einer der beiden Polizisten im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge (am 7. Juni 2011) lediglich angegeben hat, dass solche „Äußerungen bei der Amtshandlung nicht gemacht“ worden seien, und sodann „auf die Angabe in der Anzeige meines Kollegen“ (vom 14. Februar 2011) verwiesen hat; in dieser Anzeige findet sich allerdings keine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorwurf. Und in der zeugenschaftlichen Einvernahme des anderen Beamten (vom 16. September 2011) ist dieser Aspekt überhaupt nicht angesprochen. Unter solchen Umständen scheidet aber objektiv betrachtet die Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Äußerungen bloß erfunden (und in der Folge mit seinem Sohn und seinem Bekannten abgesprochen) haben könnte, als höchst unwahrscheinlich aus. Davon ausgehend, dass somit herabwürdigende Äußerungen tatsächlich gefallen sind, ist die Parteinahme des Rechtsmittelwerbers für seinen Bekannten – wenn auch nicht rechtmäßig, so doch – zumindest allgemein begreiflich.

 

Zum anderen sind – wenngleich es in einer derartigen Situation primär am unmittelbar Betroffenen, also am Bekannten des Rechtsmittelwerbers selbst gelegen gewesen wäre, sich gegen die Beamten mit einer Beschwerde gemäß § 89 SPG zur Wehr zu setzen, während sich der Rechtsmittelwerber einer aktiven Beteiligung zu enthalten gehabt hätte – auch die Folgen der Übertretung im Ergebnis deshalb als unbedeutend zu qualifizieren, weil der Vorfall nicht von Unbeteiligten beobachtet und damit auch (worauf es im gegebenen Zusammenhang entscheidend ankommt) die Autorität staatlicher Organe nicht in einer öffentlich wahrnehmbaren Weise herabgewürdigt wurde.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

Dr.  G r ó f

 

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