Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301277/2/Gf/Rt

Linz, 08.05.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 25. April 2013, Zl. Pol96-28-2013, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zu Recht:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, die zu den Spruchpunkten 2. und 3. verhängten Geldstrafen jeweils auf 125 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 6 Stunden sowie die zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "Tierquälerei" nunmehr "Vernachlässigung von Tieren" zu heißen hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 55 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 25. April 2013, Zl. Pol96-28-2013, wurden über den Rechtsmittelwerber vier Geldstrafen in einer Höhe zwischen 100 und 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zwischen 16 und 80 Stunden; Gesamthöhe der Geldstrafe: 1.100 Euro; Verfahrenskostenbeitrag: 110 Euro) verhängt, weil er es zu verantworten habe, dass in seinem landwirtschaftlichen Betrieb am 12. Februar 2013 der Stallboden nicht ausgemistet sowie ordnungsgemäß eingestreut gewesen sei, die Klauen der Rinder bloß mangelhaft gepflegt gewesen seien, den Tieren ihr Futter nicht hygienisch einwandfrei zur Verfügung gestellt worden sei und entgegen einem bescheidmäßigen Auftrag der belangten Behörde vom 28. November 2011 weiterhin eine große Anzahl von Tauben im Stall aufhältig gewesen seien. Damit habe er in drei Fällen eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 114/2012 (im Folgenden: TierSchG), sowie eine Übertretung des § 35 Abs. 6 TierSchG begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG bzw. § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete, den Tatbestand von Verwaltungsübertretungen bildende Sachverhalt vom Amtstierarzt der belangten Behörde im Zuge einer Kontrolle des Betriebes des Rechtsmittelwerbers festgestellt und damit als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien – da ein Wiederholungsfall vorliege – weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Einkommen: 1.800 Euro; durchschnittliches Vermögen; keine Sorgepflichten).  

 

1.2. Gegen dieses ihm am 17. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. April 2013 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass es zwar zutreffe, dass die Betreuung der Rinder hinsichtlich der Sauberkeit (Ausmistung und Einstreu) teilweise mangelhaft gewesen, dies jedoch nicht absichtlich erfolgt sei. Denn auf Grund seiner zusätzlichen Tätigkeit als Fleischhauer bleibe ihm für ein permanentes Ausmisten nicht immer genügend Zeit. Die Klauenpflege habe er hingegen ordnungsgemäß durchgeführt; die vom Amtstierarzt beanstandete Kuh habe sich hingegen zuvor verletzt und deshalb nicht am Huf behandelt werden können. Auch die Taubenfütterung habe er bereits eingestellt und der geplante Hühnerstall werde sicher bis zum Winter dieses Jahres fertiggestellt sein.

 

Da er sich sohin ernsthaft bemüht habe, die festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu beseitigen, und hohe Rückzahlungsverbindlichkeiten für das neue Fleischerei-Betriebsgebäude bestehen, wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. Pol96-28-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der die Unterbringung eines von ihm gehaltenen Tieres derart vernachlässigt, dass für dieses damit Leiden verbunden sind.

 

Nach Pkt. 2.1.1. der Anlage 2 zu der (u.a.) auf § 24 TierSchG basierenden 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 61/2012 (im Folgenden: 1. TierHV), müssen im Falle der Haltung von Rindern die Böden u.a. ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material eingestreut sowie trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde vom Amtstierarzt im Zuge der Durchführung einer Kontrolle zunächst wahrgenommen – und wird dies auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt –, dass in dessen Betrieb am Vorfallstag die Liegeflächen einerseits nicht ausgemistet und andererseits auch nicht mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material eingestreut waren. Infolge des hohen Verschmutzungsgrades (30 cm hoher Morast aus Kot und Urin) konnten die Tiere faktisch die vorgesehene Liegefläche nicht benützen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat auch selbst eingestanden, aus Zeitgründen nicht regelmäßig für eine ordnungsgemäße Ausmistung und Einstreu gesorgt zu haben, sodass ihm auch fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen ist. Allerdings wurde ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Sache nach ohnehin nicht das (gerichtlich strafbare) Vergehen der "Tierquälerei" i.S.d. § 222 StGB, sondern lediglich das Delikt der "Vernachlässigung" seiner Tiere i.S.d. § Abs. 2 Z. 13 TierSchG angelastet, weshalb der Spruch entsprechend zu korrigieren war.

 

Gleiches gilt auch hinsichtlich der mangelhaften Klauenpflege – wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass ohne entsprechend fundierten Gegenbeweis nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Amtstierarzt den Umstand, ob eine diesbezügliche Maßnahme allenfalls infolge einer Verletzung, die sich das Tier kurz zuvor zugezogen haben soll, gehindert war, fachlich unzutreffend beurteilt – und der Verunreinigung des Futters durch frei umherfliegende Tauben und Hühner, zumal auch ein entsprechender bescheidmäßiger Auftrag vom 28. November 2011 vorlag.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war nicht nur auf die ungünstige Vermögenssituation des Rechtsmittelwerbers (aushaftende Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 250.000 Euro), sondern auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er die festgestellten Missstände zwischenzeitlich weitgehend beseitigt hat.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafen jeweils auf die Hälfte herabzusetzen. 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG auf 12 Stunden, die zu den Spruchpunkten 2. und 3. verhängten Geldstrafen jeweils auf 125 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 6 Stunden sowie die zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "Tierquälerei" nunmehr "Vernachlässigung von Tieren" zu heißen hat.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 55 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 605 Euro; auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung bei der BH Rohrbach gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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