Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101522/9/Kei/Shn

Linz, 20.01.1995

VwSen-101522/9/Kei/Shn Linz, am 20. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. W K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 23.

September 1993, Zl.VerkR96/1328/1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Jänner 1995 und öffentlicher mündlicher Verkündung der Entscheidung am 5. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "am 28.10.1992 in der Zeit von 22.00 bis 22.50 Uhr den PKW Kennzeichen im Ortsgebiet von am Hessenplatz beim Haus Nr. abgestellt" habe, "obwohl das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 Metern vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, verboten ist". Dadurch habe er eine Übertretung des § 24 Abs.1 lit.e StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 27. September 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 6. Oktober 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebracht und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Oktober 1993, Zl.

VerkR96/1328/1993/Wa/Hu, Einsicht genommen und am 5. Jänner 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Pkw mit dem Kennzeichen wurde am 28. Oktober 1992 durch den Berufungswerber so abgestellt, daß er sich in der Zeit von 22.00 bis 22.50 Uhr in , Hessenplatz, beim Haus Nr., im Bereich einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels befunden hat. Im Bereich dieser Haltestelle wurden im Jahre 1992 bauliche Maßnahmen vorgenommen - beispielsweise wurde die Warteplatzüberdachung am 17. August fertiggestellt. Mit diesem Datum wurden auch Haltestellentafeln aufgestellt, die sich unmittelbar vor der Warteplatzüberdachung (auf der Frontseite) und - in Fahrtrichtung gesehen - nach der Warteplatzüberdachung befanden. Die Entfernung zwischen einer der Tafeln und der Stelle, an der zur o.a. Zeit der Pkw abgestellt war, betrug mehr als 15 Meter. Erst "einige Wochen nach dem 17. August 1992" (eine präzisere Angabe konnte durch die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (ESG) nicht erfolgen) wurde eine Haltestellentafel - in Fahrtrichtung gesehen - im Bereich vor der Warteplatzüberdachung aufgestellt. Die Entfernung zwischen dieser Tafel und der Stelle, an der der Pkw abgestellt war, hat maximal 15 Meter betragen. (Ein Grund für die spätere Aufstellung einer zusätzlichen Haltestellentafel war, daß mehrmals durch abgestellte Fahrzeuge die Zufahrt von Bussen zur Haltestelle behindert worden war.) Den vom Berufungswerber vorgelegten und glaubhaft kurz nach 22.50 Uhr (am 28. Oktober 1992) aufgenommenen Fotos ist auch nicht zu entnehmen, daß sich zwischen dem Fahrzeug und der Warteplatzüberdachung eine Haltestellentafel befunden hätte.

Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Meldungsleger konnte sich diesbezüglich nicht mehr erinnern.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 StVO ist das Halten und das Parken verboten (lit.e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Weil nach den zusätzlich durch den O.ö.

Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungen nicht erwiesen ist, daß eine diesbezügliche Haltestellentafel überhaupt aufgestellt war, ist auch nicht erwiesen, daß der Berufungswerber das Fahrzeug am 28. Oktober 1992 in der Zeit von 22.00 bis 22.50 Uhr "innerhalb von 15 Metern vor und nach den Haltestellentafeln" abgestellt und den objektiven Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.e iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verwirklicht hat. Daher war - um dem Grundsatz in dubio pro reo zu entsprechen - der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum