Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401287/4/MB/Rt

Linz, 13.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des K, StA von Kosovo, vertreten durch die D u V als Mitglieder der A, derzeit angehalten im PAZ W, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 30. April 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 30. April 2013, GZ.: Sich40-2059-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF die Schubhaft angeordnet und im PAZ W vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates weiterhin im Stande der Schubhaft.

 

Die belangte Behörde spricht dazu wie folgt ab:

Gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung

• des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG)

• der Abschiebung (§ 46 FPG)

angeordnet.

 

Begründend bringt die belangte Behörde vor:

"Sie reisten am 02.01.2013 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten in weiterer Folge unter den von Ihnen angeführten Personalien "K, geb. 1991, StA: Kosovo" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich.

 

Am 02.01.2013, sowie am 08.01.2013 wurden Sie zu Ihren Asylgründen niederschriftlich befragt. Dabei führten Sie im Wesentlichen an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Sie seien völlig mittellos und könnten Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Weiters gaben Sie an, dass Sie keinerlei Medikamente einnehmen würden und völlig gesund seien.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 10.01.2013 wurde Ihr Asylantrag zur Zl: 13 00.050 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird. Mit gleichem Bescheid wurden Sie gemäß gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Einer allfällig gegen diesen Bescheid einbringenden Berufung wurde gemäß § 38 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Wirkung vom 22.01.2013 haben Sie Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2013, Zl: B4 432.225-1/2013/4E, wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Im Zeitraum vom 10.03.2013 bis 27.03.2013 befanden Sie sich in der X, Abteilung für Psychiatrie 2, auf Grund einer Anpassungsstörung.

Im Zeitraum vom 28.03.2013 bis 01.04.2013, sowie im Zeitraum vom 21.04.2013 bis 22.04.2013, befanden Sie sich im AKH X

 

Am 26.04.2013 wurden Sie von der Betreuungsstelle X in die Betreuungsstelle X auf Grund eines Vorfalls verlegt.

 

Am 30.04.2013, um 13:54 Uhr, wurde Ihnen die Information gemäß § 58 Abs. 2 AsylG nachweislich ausgefolgt und Ihnen mitgeteilt, dass Sie am 07.05.2013 in den Kosovo abgeschoben werden.

 

Daraufhin stellten Sie am 30.04.2013, um 14:05 Uhr, einen weiteren Asylantrag, welcher unter der Zl: 13 05.631 geführt wird.

 

Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. gaben Sie an, dass Sie letzten Mittwoch mit Ihrer Mutter telefoniert hätten. Diese hätte Ihnen gesagt, dass wenn Sie nach Hause kommen würden, Sie ein "toter Mann" wären. Auf Grund dieser Tatsache hätten Sie neuerlichen einen Asylantrag gestellt.

 

Am 30.04.2013, um 14:30 Uhr, wurden Sie im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i.A., von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i.A., festgenommen. Der vorliegenden durchsetzbaren Ausweisung wollen Sie nicht nachkommen. Anhand Ihrer Verhaltensweise und Ihrem Desinteresse war auch klar und unmissverständlich erkennbar, dass Sie der vorliegenden Ausweisung nicht Folge leisten werden und kein Interesse an einer Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes haben.

 

Im Besonderen muss seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgehalten werden, dass Sie auf keinen Fall gewillt sind, in den Kosovo zurückzukehren. Aus Ihren Angaben, Ihrem Verhalten und den gegenständlichen Ermittlungsergebnisse ist unmissverständlich ersichtlich, dass Sie kein Interesse an der Einhaltung einer Rechts- und Werteordnung Ihres Gastlandes haben, eine Entscheidung Ihres Gastlandes, nicht respektieren und jederzeit dazu bereit und gewillt sein werden, weitere, wenn auch illegale, Grenzübertritte zu begehen, um sich, wenn auch illegal fortlaufend in der europäischen Union aufhalten.

 

Nachdem Sie bereits rechtskräftig in den Kosovo ausgewiesen wurden und Ihnen bekannt ist, dass in kürzester Zeit Ihre Ausweisung in den Kosovo vollzogen werden könne, wurden Sie vorliegenden Sachverhaltes zu Folge im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 30.04.2013 um 14:30 Uhr festgenommen. Dabei musste festgestellt werden, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 3,13 Euro völlig mittellos sind.

 

Ihren Angaben nach sind Sie im Bundesgebiet als auch in der europäischen Union völlig alleinstehend. Sie gehen keiner – zumindest keiner legalen - Beschäftigung nach. Sie haben keine Arbeitsbewilligung und werden solche nach zitierter Ausweisung auch nicht erlangen. Sie haben kein geregeltes Einkommen, keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Mittel Ihren Aufenthalt fortlaufend aus Eigenem zu finanzieren und sind dadurch in keiner nur denkbaren Weise im Bundesgebiet der Republik Österreich integriert. Wie Ihre Reiseroute, Ihr Verhalten und vorliegenden Gegebenheiten auch zeigen, sind Sie an absolut keine Örtlichkeiten gebunden. Sie sind flexibel in Ihrer Lebensgestaltung und jederzeit dazu bereit in die Anonymität abzutauchen und weitere illegale Grenzübertritte zu begehen.

 

Unter Berücksichtigung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes konnte seitens der bescheiderlassenden Behörde unter keinen Umständen Möglichkeiten einer Anwendung gelinderer Mittel gesehen, sondern musste regelrecht zwingend eine notwendige Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung sowie zur Sicherung einer bevorstehenden Abschiebung in Ihr Heimatland befürwortet werden.

 

Nachdem Ihnen nunmehr im Konkreten ein Abschiebetermin bekannt gegeben wurde und somit Ihre Außerlandesbringung in kürzester Zeit vollzogen wird, ist davon auszugehen, dass Sie umgehend sich dem weiteren Verfahren entziehen und als illegal aufhältiger Fremder wiederum in die Anonymität abtauchen werden.

 

Infolge der Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung ist seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schlussfolgernd zu entnehmen, dass Sie offensichtlich nicht im Geringsten asylrelevante Gründe vorbrachten, welche zu einer positiven Prüfung im Bundesgebiet führen würde. Demnach reisten Sie völlig grundlos in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und verstießen dabei gegen die Rechts- und Werteordnung des "Gastlandes". Demzufolge diente offensichtlich Ihre mehrmalige Asylantragstellung im Bundesgebiet auch nur jenem Grund sich ein Aufenthaltsrecht über eine Antragstellung auf internationalen Schutz zu erschleichen bzw. einer drohenden Außerlandesbringung und Hinderung Ihrer weiteren beabsichtigten Arbeits- und Reiseaktivitäten zu entgehen. Nachdem Ihnen nunmehr bewusst ist, dass Sie eine Außerlandesbringung in Kürze zu befürchten haben, muss im Besonderen bezüglich der ständigen Rechtsprechung und Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenat sowie des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs beigestimmt und besonders ab diesem Zeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gesehen werden. Auch nach Ansicht der hiesigen Behörde könne eine Durchführung Ihrer durchsetzbaren Ausweisung gegenständlich nur mit einer Verhängung der Schubhaft gesichert werden weswegen im Zuge einer Einzelfallprüfung gegenständlich zwingend von einer Anwendung gelinderer Mittel Abstand genommen werden musste.

 

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet zu befürchten ist, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und in die Anonymität abtauchen werden, ist zur Sicherung Ihrer Abschiebung in den Kosovo Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Hinblickend der aktuellen Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dazu im Besonderen anzuführen, dass die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren demnach unter einem besonderen Licht erscheint und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden  Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu Zl.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem Abtauchen in die Anonymität – dem österreichischen Staat weiters finanziell zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden.

Eine rechtmäßige Beschäftigung können Sie nicht ausüben, da Sie weder im Besitz einer arbeitsmarkt- noch aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sind. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden. Denn für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen Sie nicht über ausreichende Barmittel.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

 

Die Behörde ist daher im Zuge einer Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten ist.

 

Diese Tatsachen rechtfertigen nicht nur sondern veranlassen vielmehr die bescheiderlassende Behörde im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen."

 

1.2. Gegen die Festnahme, die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012 Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Der Bf führt darin zum Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt aus, dass er am 2. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz mit Erkenntnis des AGH vom 1. Februar 2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Vom 10. März 2013 bis zum 27. März 2013 sowie vom 21. April 2013 bis zum 22. April 2013 sei der Bf im AKH X bzw. im X aufhältig gewesen. Vor und zwischen den Krankenhausaufenthalten sei der Bf in der GV gewesen. Am 30. April 2013 sei dem Bf mitgeteilt worden, dass für den 7. Mai 2013 die Abschiebung in den Kosovo vorgesehen sei. Daraufhin stellte der Bf einen weiteren Asylantrag, da die Mutter des Bf ihm mitgeteilt habe, dass er keinesfalls zurückkommen könne, da er sonst umgebracht werde. Am 30. April 2013 sei der Bf sodann festgenommen und in Schubhaft genommen worden. In rechtlicher Hinsicht führt der Bf aus, dass es im Interesse des Bf sei, das Asylverfahren in Österreich abzuwarten, da er ja in der Heimat umgebracht werde. Es gäbe darüber hinaus keine Anzeichen, dass der Bf vorgehabt habe, unterzutauchen. Da sämtliche Schubhafttatbestände final determiniert sind, und überdies diese als ultima ratio anzusehen sein, sei die Schubhaft über den Bf unbegründet verhängt worden. Mit der konkreten Situation des Bf habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Der Bf konnte vielmehr aufgrund von Problemen in der Heimat nicht ausreichen und brachte aus Angst vor einer Abschiebung einen neuen Asylantrag ein. Auch sei der Bf aufgrund seiner psychischen Probleme mehrfach stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen. Der Bf habe niemals die Absicht gehegt, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Daher liege das geforderte Sicherungsbedürfnis nicht vor. Abschließend führt der Bf an, dass mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne.

 

Beantragt wird vom Bf daher:

1. die Verhängung der Schubhaft und

2. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären

3. und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Bf in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen, sowie

4. die Verfahrenskosten zu ersetzen.

 

2. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde wie folgt aus:

"Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausgeführten Sachverhalt hingewiesen. Weiters wird im Besonderen hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zu eingangs angeführter Erst-Asyl-Antragstellung rechtskräftig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde.

Im nunmehr vorliegenden Asyl- Folgeverfahren wurde seitens des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost mit Wirkung vom 07.05.2013 ein Verfahren der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß §12a Abs. 2 bereits eingeleitet, wessen dem Beschwerdeführer gemäß d. akt. Auszug aus dem Asylwerberinformationsystem zu Zl.: 13 05.631 gem. §29 Abs. 3 Ziffer 6 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht wurde. Folglich dessen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor einer Beendigung seines illegalen Aufenthaltes mit der Rückkehr in seinen von Ihn höchst negierten Herkunftsstaat Kosovo steht.

 

Des Weiteren darf im Wesentlichen vorgebracht werden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Perg aufhältig war. Nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung leitete die BH Perg die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat Kosovo via der beabsichtigten Charterrückführung des BM.I ein. Hinsichtlich der vorliegenden faktischen Durchführbarkeit einer Außerlandesbringung des BF in dessen Herkunftsstaat Kosovo darf auf die Mitteilung des BM.I vom 18.03.2013 hingewiesen werden. Darin geht nachweislich hervor, dass nach Mitteilung des Herrn ADir B (Zuständig für Rückführungen in den Kosovo), der Besitz eines Personalausweises zur Einreise in den Kosovo ausreichend ist. Nachdem der Personalausweis als sichergestelltes Dokument sich in Original in den Aktenunterlagen der hs. Behörde befindet, liegt betreffend eines gültigen Reisedokumentes dahingehend kein faktisches Abschiebehindernis vor. Betreffend einer Rückführung in den Kosovo stellt ein Personalausweis ein gültiges Einreisedokument dar. In diesen Aufenthaltszeitraum kam es zu mehrfachen Vorfällen in zweifacher Hinsicht. In medizinischer Hinsicht darf auf die im Akt befindlichen Arztbriefe, bzw. Befunde hingewiesen werden. Eine ärztliche Bestätigung mit Angabe der ICD-10 Kategorisierungen der Erkrankung wurde seitens des BF im laufenden Verfahren in Österreich zwar nicht zur Vorlage gebracht. ( ICD steht für International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems und ist das wichtigste, von der WHO herausgegebene und weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin.)  Eine Einstufung der Klassifikation seiner angeführten Erkrankungen ist somit grundsätzlich hier Amts nicht bekannt und kann daher grundlegend zur Beurteilung der Sachrelevanz auch nicht herangezogen werden.

Dennoch verschaffte sich die BH Vöcklabruck auf vorliegende Aktenunterlagen und Befunde einen Überblick zur Klärung anzuwendender gelinderer Mittel. In psychiatrischer Hinsicht lag ein stationärer Aufenthalt in der Nervenklinik X Krankenhaus in X vom 10.03.2013 bis 27.03.2013 welcher durch eine erhöhte Einnahme von Medikamenten seitens des BF hervorgerufen wurde. Als Diagnose wurde dazu eine Anpassungsstörung und verlängerte depressive Reaktion festgestellt. Als weitere empfohlene Maßnahmen wurden im Kurzarztbrief vom 22.03.2013 angeführt: Anästhesie-Vorstellung am 08.04.2013 um 10:00 Uhr (anästesie-Ambulanz AKh); stationäre Aufnahme (Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie AKh) am 18.04.2013; Anpassung einer Brille durch den niedergelassenen Facharzt für Augenheilkunde und Optiker. Folglich der bereist im X Krankenhaus festgestellter, bzw. empfohlener weiterer Maßnahmen ist festzustellen, dass ein stationärer Aufenthalt im AKH X vom 28.03.2013 bis 01.04.2013 zugrundeliegend einer Lokalanästhetikagabe bei Zahnbehandlung mit Kopfschmerzen, Benommenheit, Müdigkeit, Übelkeit, verschwommenes Sehen; sowie ein stationärer Aufenthalt im AKH X vom 21.04. bis 22.04.2013 wegen multipler kariöser Zähne zur Extraktion in Narkose vorlag, wessen operative Behandlung der BF absagen ließ. Hinsichtlich vorliegender medizinischer Behandlung lag kein hinreichender Sachverhalt vor, der eine Verhängung der Schubhaft nicht zulassen würde. Dies zeichnete sich nicht zuletzt auch im polizeilichen Anhaltezentrum W ab, indem bislang in keinster Weise gesundheitliche Auffälligkeiten von den Amtsärzten medizinisch problematisiert worden wären. Wohlweislich auch hinweisend darauf, dass die in den übermittelten Aktenunterlagen aufliegenden Befunde dem amtsärztlichen Dienst im PAZ W selbstverständlich ebenso vorgelegt wurden.

Einen weiteren Vorfall muss eine Belästigung einer weiblichen Person in deren gastronomischen Tätigkeit genannt werden, dem zugrunde liegend seitens des Bundes die Verlegung des BF von der Betreuungsstelle X in die Bundeseinrichtung der EAST-X am 26.04.2013 veranlasst wurde. Am 29.04.2013 übermittelte die BH Perg die fremdenpolizeilichen Aktenunterlagen an die hs. Fremdenbehörde, welche am darauffolgenden Tag, am 30.04.2013 einlangten. Nach Sichtung der Aktenunterlagen musste festgestellt werden, dass die nach §58 FPG verpflichtende Verständigung über die Abschiebung nicht veranlasst wurde. Weswegen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verpflichtet war, den BF unverzüglich gem. §58 FPG über dessen Charterrückführung zu verständigen. Diese Verständigung erfolge nachweislich am 30.04.2013 um 13:54 Uhr. Dem entgegenwirkend äußerte der BF unverzüglich ein weiteres Asyl-Folge-Begehren wessen Einbringung mit 14:00 polizeilich vermerkt ist. In der darauffolgenden niederschriftlichen Erstbefragung hob der BF seinen nachhaltigen Ausreiseunwillen mehrfach hervor und zeichnete sich zudem in zahlreichen Widersprüchen aus. Eine Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit konnte in keiner Hinsicht erkannt werden, welche die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft in unmittelbar bevorstehender Abschiebung zulassen würde. In der Gesamtheit des Vorgehens des BF wird klar, dass der Fremde in bester Kenntnis seiner Möglichkeiten und dagegen zu setzender Handlungen welche eine Umsetzung der Ausweisungsentscheidung verhindern würde, ist. Eine freiwillige Rückkehr deklarierte der BF absolut zu keinem vorherigen Zeitpunkt, dies stellte der BF erst in Folge seiner Festnahme und der darauffolgenden Erstbefragung in Raum. Bringt daraufhin aber gegensätzlich ein, dass er quasi nach dem Telefonat mit seiner Mutter – und dessen entsprechender Anweisung – keinesfalls mehr rückkehren sondern sich lieber in Österreich umbringen werde. Die Grundlage dessen, das dem BF zu einer freiwilligen Rückkehr und zu einer Folgeantragstellung bewogen habe, sei ein Telefongespräch mit seiner Mutter gewesen, das eine Woche zuvor statt gefunden hätte. Aus diesem Grunde hätte der BF – quasi eine Woche später – mit einem Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle X einen Asyl-Folgeantrag gestellt. Hierbei mag nicht mehr näher auf die Glaubwürdigkeit des BF und dessen offensichtliches Vorhaben in jeglicher objektiver Beurteilung eingegangen werden, nachdem die Grundlage der Folge-Asyl-Antragstellung die Verständigung der Mitteilung nach §58 FPG war.

Grundsätzlich beabsichtigte die BH Vöcklabruck die avisierte Abschiebung mittels Charter am 07.05.2013 aufrecht zu halten. Nachdem die förmliche Festnahme allerdings nicht nur erst nach der Ausfolgung der Verständigung nach §58 FPG sondern zudem seitens der PI St. Georgen erst nach der Aufnahme des Asyl-Folgeantrages durchgeführt wurde, ist die Rechtsgrundlage des §12a Abs. 3 nicht mehr gegeben und wird daher seitens des BAA ein Verfahren nach §12a Abs. 2 AsylG geführt. Folglich der Verzögerung der durchzuführenden Außerlandesbringung, welche letztlich nicht durch Behördenverschulden, sondern vielmehr durch den BF herbeigeführt wurde, musste die Avisierung des BF zur Charterabschiebung abgesagt und wird dazu in Verspätung von rund 10 Tagen eine gesonderte begleitete Abschiebung durchzuführen sein.

 

In objektiver Betrachtung der Gesamtheit vorliegenden Sachverhaltes konnten Gelindere Mittel somit nicht angewendet werden, ein im vorliegenden Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hinderte die nunmehr belangte Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass sich der BF selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da der BF abseits eines geringfügigen Betrages mittellos ist. Es konnten – und zwar bezogen auf den vorliegenden Einzelfall – keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, welche die Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug  soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber den BF soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war daher der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war im gegeben Einzelfall von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf  - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Um den illegalen Aufenthalt in unmittelbar bevorstehender Außerlandesbringung auch faktisch beenden, ein Abtauchen in die Anonymität verhindern, die durchsetzbare Ausweisung auch durchführen zu können, wird seitens der BH Vöcklabruck beantragt die vorliegende Schubhaftbeschwerde KOSTENPLICHTIG abzuweisen."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und dieser zwischen den Verfahrensparteien auch in den wesentlichen Teilen nicht strittig ist, weshalb die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auch dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt bzw. durch weitere Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift ergänzt wurden und im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht somit von dem unter Punkt 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 30. April 2012, GZ.: Sich40-2059-201, seit dem 30. April 2013 bis laufend in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist. Daher hat der Oö. Verwaltungssenat auch eine umfassende Prüfung durchzuführen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm gem § 12a Abs. 3 AsylG 2005 idgF, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf eine mit 4. Februar 2013 rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG 2005 gegen sich gelten lassen muss. Nach Mitteilung des bereits fixierten Abschiebetermins vom 7. Mai 2013, am 30. April 2013, stellte der Bf sohin nicht in aufrechter Schubhaft einen Folgeantrag. Nach dieser Asylantragsstellung vom 30. April 2013 wurde der Bf von der belangten Behörde in Schubhaft genommen. Da nun eindeutig eine derartige Antragstellung innerhalb der in § 12a Abs. 3 AsylG 2005 genannten Frist liegt, kommt dem Bf auch kein faktischer Abschiebeschutz zu. Insofern stellt sich die Stützung der Schubhaft auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG als dem Grunde nach rechtsrichtig dar.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gem. § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.1. Zuvorderst ist festzuhalten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft nicht in Strafhaft o.ä. befindlich war. Insofern hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

3.6.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaft ist in der Person des Bf konkret ist zu erkennen: Nach eigenen Angaben ist der Bf am 2. Jänner 2013 illegal nach Österreich eingereist. Sein Reiseweg führte ihn vom Kosovo über Bosnien sodann schlepperunterstützt nach Österreich. Als Grund für die Ausreise schilderte der Bf, dass er in seinem Heimatstaat von einer Blutrache betroffen werde. Diese Umstände legte der Bf auch seinem ursprünglichem Asylantrag zu Grunde. Letztlich konnte er damit aber keine ausreichende Grundlage für die Asylgewährung liefern, da der AGH die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen hatte. In der Folge wurde sodann für den 7. Mai 2013 die Charterabschiebung – da die notwendigen Unterlagen für eine erfolgreiche Abschiebung bei der Erstbehörde vorhanden sind (Identität, Zustimmung der Einreiseerlaubnis vom Zielflughafen, Laissez Passer, PA im Original) – geplant. In Ansehung dieser Abschiebung wurde dem Bf auch die entsprechende Mitteilung am 30. April 2013 übermittelt. Daraufhin stellte der Bf einen weiteren Asylantrag. Im Zuge der Einvernahme gab der Bf aber zu Protokoll (Frage 6 der Niederschrift vom 30. April 2013), dass er am letzten Mittwoch – sohin dem 24. April 2013 – mit seiner Mutter Kontakt hatte und diese ihm mitteilte, dass er keinesfalls nach Hause kommen könne, da er sonst umgebracht werde. Insofern ist aus dieser zeitlichen Abfolge abzuleiten, dass dieser zweiten Asylantragstellung ein erhebliches taktisches Moment inne wohnt und zeigt, dass der Bf nicht gewillt ist, der rechtlich notwendigen Abschiebung folge zu leisten, da aufgrund der wiederholten – rechtlich in Österreich nicht anerkannten – Begründung des Bf die Rückkehr in seine Heimat keine Option für den Bf ist.

 

Verstärkt wird dieses Bild dadurch, dass der Bf angibt, dass es besser ist, wenn er sich hier selbst umbringt, als wenn er im Kosovo aufgrund der Blutfehde umgebracht werde. Insofern droht der Bf mit dem Suizid im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Er führt somit das letzte und größte Druckmittel ins Treffen, welches ein für sich alleine stehender Mensch aufbringen kann – sein Leben. Insofern zeigt sich auch hier qua Größenschluss, dass der Bf alles tun würde um nicht in seine Heimat zu kommen, da die vom Bf geforderte Sicherheit im Kosovo von der Republik Österreich nicht mit der von ihm geforderten Gewährleistungsqualität geliefert werden kann. Dies umso mehr, da der Bf seinen Willen dies in die Tat umzusetzen mit einer überhöhten Tabletteneinnahme am 11. März 2013 bereits verifiziert hatte.

 

Vor diesem Hintergrund ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erschließen, dass sich der Bf von seinem erklärten Ziel: nicht in den Kosovo zurück zu reisen, nicht abbringen lassen wird und im Lichte des fortgeschrittenen fremdenpolizeilichen Verfahrens eine Vereitelung der Abschiebung zu erwarten ist.

 

Bestätigt wird das Gesamtbild des Bf überdies durch seine Verhaltensweise im Zuge der Festnahme durch Organe der LPD am 30. April 2013. Der Bf zeigte sich überaus gereizt gegenüber den einschreitenden Organen und beschimpfte diese fortan. Letztlich trat der Bf gegen die Stahltür und mussten ihm Handfesseln angelegt werden.

 

3.6.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde und seinen Weg nach Frankreich fortsetzen wird.

 

3.7. Mit dieser Begründung des Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, ebenso nicht die Unterkunftnahme in einer behördlich bestimmten Räumlichkeit.

 

3.8. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt. Solches wird auch von ihm selbst nicht behauptet. Nach den Ausführungen des Bf besteht lediglich in Deutschland ein Kontakt zu dort aufhältigen Personen. Seine ganze Familie weilt im Kosovo. Der ebenfalls im Asylverfahren befindliche Cousin M vermag einen Art 8 EMRK relevanten Anknüpfungspunkt nicht darstellen

 

3.8.1. Auch der vom Bf ins Treffen geführte gesundheitliche Zustand gereicht nicht zum Erfolg. Einerseits handelt es sich um eine durchzuführende zahnärztliche Behandlung, welche überdies auf Wunsch des Bf nicht stationär erfolgt ist, und andererseits wird von der X Nervenklinik eine suizidale Einengung im Falle einer Abschiebung diagnostiziert. Darüber hinaus besteht jedoch keine Gefahr auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Insofern ist dem Grunde nach kein Konnex zwischen der Anhaltung in Schubhaft und der entsprechenden Krankheit gegeben, da – wenn überhaupt – dies Thema des Abschiebevorganges selbst ist bzw. eine Frage der Flugtauglichkeit sein wird.

 

3.9.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.9.2. Der Bf wird seit 13 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft wurde. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung in naher Zukunft zu erwarten ist.

 

3.9.3. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

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