Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523401/6/MZ/TR/JO

Linz, 13.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Freistadt vom 4.2.2013, VerkR21-350-2011, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

           

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

§§ 8 Abs 2, 24 Abs 4 Führerscheingesetz 1997 – FSG; §§ 2 Abs 4, 13 Abs 1, 17 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Freistadt hat im angefochtenen Bescheid den Berufungswerber aufgefordert,

  1. sich binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides von der Amtsärztin der BH Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklasse AM und B vorgeschrieben ist, ärztlich untersuchen zu lassen, und
  2. für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Rechtlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

Zwar sei es richtig, dass das psychiatrische Gutachten des Herrn X dem Berufungswerber eine eingeschränkte Fahreignung attestiere, doch habe der Gutachter auch festgestellt, dass der psychiatrische Befund Auffälligkeiten zeige. Demnach sei zumindest im leichten Ausmaß eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen feststellbar. Nach Ansicht von X erscheine die Fahrtauglichkeit der Führerscheinklasse B aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich bedeute aber, dass auch Ausnahmen möglich seien. Angesichts der bereits ein Jahr zurückliegenden amtsärztlichen Untersuchung sowie des vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS gezeigten Verhaltens und der im entsprechenden Protokoll dazu festgehaltenen Aussagen der verkehrspsychologischen Sachverständigen, scheine es legitim, wenn eine neuerliche Untersuchung angeordnet werde. Es wäre geradezu verfehlt, wenn die Behörde nicht auf den momentanen Ist-Zustand abstelle. Dies bedeute, dass die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten abschließend zu beurteilen habe, ob der Berufungswerber geeignet, bedingt bzw befristet geeignet oder nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen erscheine; dies könne nur aufgrund einer aktuellen Untersuchung beurteilt werden, welche eine Verbesserung oder eine Verschlechterung als Resultat haben könne. Um eine entsprechende Abklärung vornehmen zu können, bedürfe es einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung, zumal auch von X in gewisser Weise eine psychiatrische Diagnose erstellt worden sei. Für die Behörde sei einzig die Sicherheit im Straßenverkehr ausschlaggebend. Der Gesetzgeber habe für die Erteilung und Belassung einer Lenkberechtigung Grundvoraussetzungen festgeschrieben, welche von der Behörde zu prüfen seien. Dazu gehöre auch die gesundheitliche Eignung, wobei es dem medizinischen Amtssachverständigen durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme obliege, die Bereitschaft einer Person, sich im Straßenverkehr angepasst zu verhalten, zu prüfen. Durch zahlreiche Verwaltungs- wie auch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Delikte habe sich der Berufungswerber auffällig verhalten. Die Anordnung der neuerlichen Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme könne eindeutig aus § 2 Abs 4 FSG-GV entnommen werden. Dieser besage, dass eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme nur miteinbezogen werden dürfe, wenn sie nicht älter als sechs Monate sei. Das entsprechende Gutachten vom Institut X sei mit 28.2.2012 datiert, somit bereits ein Jahr alt und könne daher nicht mehr herangezogen werden. In Anbetracht des Tonbandprotokolls der am 9.7.2012 vor dem UVS durchgeführten Berufungsverhandlung lasse sich festhalten, dass die beigezogene Verkehrspsychologin beim Berufungswerber massive Beschönigungstendenzen orte und auf psychosoziale Bewusstseinsstörungen verweise. Sie habe auf Fragestellung des Behördenvertreters bejaht, dass sie bei Einbeziehung der nunmehrigen Faktenkenntnis das Gutachten verwerfen würde. Sie habe dazu weiter vermeint, dass eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme indiziert scheine. Die medizinische Amtssachverständige habe sich dieser Meinung angeschlossen. Dies bedeute, dass die Verkehrspsychologin ihr Gutachten am 28.1.2012 zurückgezogen habe.

Aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers und des Gutachtens von Herrn X, welches eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen attestiere, habe die belangte Behörde Bedenken hinsichtlich dessen gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Zur endgültigen Beurteilung und zum Verfahrensabschluss bedürfe es eines amtsärztlichen Gutachtens gem § 8 Abs 2 FSG. Inwieweit die medizinische Amtsachverständige im Rahmen der einschlägigen Gesetzesbestimmung zur Abgabe eines Gutachtens weitere Stellungnahmen für erforderlich erachte, obliege ihrer Beurteilung. Die Behörde könne ihr daher diesbezüglich nicht entgegentreten. Da sowohl eine Verbesserung als auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei, sei es nachvollziehbar, dass die Amtssachverständige ein auf aktueller Basis beruhendes Untersuchungsergebnis fordere.

Hinsichtlich der behaupteten Verzögerung der Gutachtenserstellung sei festzuhalten, dass diese dadurch eingetreten sei, weil die Behörde dem Berufungswerber gegenüber die Erlassung des Entzugsbescheides wegen der Bescheidbeschwerde beim VwGH aufgeschoben habe. Auch nach Ablehnung der Beschwerde habe die Behörde dem Berufungswerber noch ausreichend Zeit zur Vorlage der psychiatrischen Stellungnahme gegeben. Daher könne der Amtssachverständigen keine Verzögerung angelastet werden.          

 

 

2. In der gegen den Aufforderungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber, vertreten durch X, zusammengefasst aus, dass ihm durch das Erkenntnis des UVS vom 23.7.2012 die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme (mit Blick auf die Diagnose der Gruppe F6 iSd ICD-10-Kriterien) an die BH Freistadt binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung angeordnet worden sei; dieses Erkenntnis habe als Zuweisung zu einem Gutachter gegolten. Er habe unverschuldet verzögert ein psychiatrisches Gutachten von Univ.-Prof. X zur Kenntnis gebracht. Der Entscheidung des UVS sei die bescheidmäßig rechtskräftige Aufforderung der BH Freistadt, sich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung ärztlich untersuchen zu lassen, und zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, vorausgegangen. Beiden Aufforderungen sei er entsprechend nachgekommen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 28.1.2012 habe ihm die verkehrspsychologische Geeignetheit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges seiner Führerscheineinstufung bescheinigt.

Der UVS habe in seiner Entscheidung die Anordnung der BH Freistadt hinsichtlich des Gutachtens über seine fachliche Befähigung gem § 10 FSG durch Ablegen einer Fahrprüfung zur Gänze behoben, wogegen die psychiatrische Stellungnahme infolge der von der beigezogenen Verkehrspsychologin geäußerten Bedenken iSd Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung nach den besagten Merkmalen für notwendig erachtet worden sei.

Die Amtsärztin habe anlässlich ihrer Befragung vor dem UVS ausgesagt, dass keine wie immer gearteten sonstigen medizinischen Auffälligkeiten vorliegen würden, jedoch anlässlich der gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren eine fachärztliche neurologisch-psychiatrische Untersuchung, um eine Gesamtabklärung vornehmen zu können, für zweckmäßig erachtet. Aus diesem Grund habe er Herrn Univ.-Prof. X ausgewählt, der auch in Führerscheinangelegenheiten gutachterlich und als gerichtlich zertifizierter Gutachter der Fachbereiche Neurologie und Psychiatrie tätig sei.

Er habe allen Aufforderungen Folge geleistet und werde jetzt erneut von der BH Freistadt aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, was mit erneuten Kosten verbunden sei. 

Die – in Punkt 1. dargelegte – Rechtsansicht der Erstbehörde sei rechtswidrig und vom Sachverhalt nicht getragen.

Es stehe nicht im Belieben der Amtsärztin mehrfach Untersuchungen durchzuführen, sondern letztlich eine Untersuchung vorzunehmen und in weiterer Folge, sollten fachmedizinische Kompetenzen erforderlich sein, eben ergänzend eine fachärztliche Begutachtung vorzuschreiben. Der Ist-Zustand sei durch den herangezogenen Facharzt X festgestellt worden. Da es keine Hinweise gebe, dass eine Veränderung seines Zustandes, wie er von der Amtsärztin anlässlich ihrer Untersuchung im Jänner 2012 festgestellt wurde, eingetreten sei, sei auch keine Verpflichtung vorliegend, sich einer "amtsärztlichen Nachuntersuchung" zu unterziehen. Diese Ansicht würde zur Konsequenz haben, dass zeitgleich mit der amtsärztlichen Untersuchung auch eine fachärztliche Konsultierung erforderlich wäre, was praktisch nicht durchführbar sei. Eine amtsärztliche Untersuchung sei nur dann zwingend vorzuschreiben, wenn seitens der Behörde erhebliche Bedenken vorliegen würden, dass eine deutliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des festgestellten Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Die Vorschreibung einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung und den damit verbundenen Kosten, ohne dass objektive medizinische Gründe vorliegen würden, sei unzulässig. Es liege nicht im Ermessen der Amtsärztin mehrfach ärztliche Nachuntersuchungen vorzuschreiben, ohne dass dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Die bescheidmäßige Erteilung eines solchen Auftrages setze die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit Erteilung der Lenkberechtigung eine der maßgeblichen Bedingungen weggefallen sei. Analog dazu sei auch eine begründete Annahme der Behörde erforderlich, dass seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung konkrete Umstandsänderungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Berufungswerbers eingetreten seien, um eine erneute Untersuchung festzusetzen. Der Aufforderungsbescheid sei nur dann zulässig, wenn ausreichende Anhaltspunkte den Verdacht bestätigen würden, dass es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mangle. Nur dann, wenn es durch das Verhalten des Berufungswerbers zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder binnen eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen gekommen wäre, würden entsprechende begründete Bedenken vorliegen.

Das Gutachten von Herrn Univ.-Prof. X zeige Auffälligkeiten, aber keinen Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Es sei zumindest im leichteren Ausmaß eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen feststellbar, was eine erhöhte Ichbezogenheit und Distanz im Umgang zur Umwelt beinhalte. Eine schizoide Persönlichkeit sei nicht zu verwechseln mit einer Schizophrenie. Dementsprechend gebe es keinen Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die auf sein Verhalten im Straßenverkehr von Einfluss sein könnten.

Auch der Amtsarzt habe sein Gutachten unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse zu erstellen. § 1 Z 4 FSG-GV habe sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, aufgrund derer die Nachuntersuchung angeordnet worden sei, es sei denn, es treten anlässlich dieser andere Auffälligkeiten hervor. Wiederholungsuntersuchungen seien gem § 1 Abs 6 FSG-GV nur für Besitzer von Lenkberechtigungen der Klasse C und D vorgesehen. Eine Nachuntersuchung setze schon begrifflich das Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens voraus, da eine derartige Nachuntersuchung aufgrund des abzugebenden ärztlichen Gutachtens zu begründen sei und hinsichtlich des Nachuntersuchungszeitraumes auszusprechen wäre. Fakt sei, dass es kein solches Gutachten gebe, weshalb der Berufungswerber sich nicht einer neuerlichen Untersuchung zur Erstgutachtenserstellung unterziehen müsse.

Zwar dürfe gem § 2 Abs 4 FSG-GV bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme einbezogen werden, die älter als sechs Monate ist, aktenkundige Vorbefunde seien jedoch heranzuziehen. Es sei daher die abgegebene fachärztliche Untersuchung von Herrn X, die erst eineinhalb Monate alt sei, heranzuziehen.

Das Nichtvorliegen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erlaube es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Sie habe bei der Beurteilung nur eine Hilfsfunktion. Wenn eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt werde, in welcher auch die kraftfahrspezifische psychologische Leistungsfunktion beurteilt werde, so wie durch X, so habe die Amtsärztin und die Behörde selbst sich damit entsprechend auseinanderzusetzen. Die nochmals vorgeschriebene Untersuchung würde einer "Bestrafung" infolge der erhobenen Rechtsmittel gleichkommen.

 

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Einholung eines Strafregisterauszuges. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 67d AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat zahlreiche Verwaltungsstraftaten begangen. So wurde über ihn

1) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.02.2010, VerkR96-401-2010, wegen einer Übertretung nach § 36 lit e Kraftfahrgesetz 1967,

 

2) ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.01.2011, VerkR96-804-2010, wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a, § 16 Abs 1 lit b, § 18 Abs 1, und § 16 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960,

 

3) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 06.09.2011, VerkR96-2422-2011, wegen einer Übertretung nach § 23 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

4) eine  Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.11.2011, VerkR96-2445-2011, wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960,

 

5) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.10.2011, VerkR96-2767-2011, wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960,

 

6) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.11.2011, VerkR96-3181-2011, wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

7) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.11.2011, VerkR96-3242-2011, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 iVm § 7a Abs 3 KDV,

 

 8) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.09.2011, VerkR96-2663-2011, wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

9) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 06.10.2011, VerkR96-2785-2011, wegen den Übertretungen nach § 102 Abs 10 Kraftfahrgesetz 1967 1. und 2. Fall,

 

10) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.09.2011, VerkR96-2645-2011, wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

11) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.09.2011, VerkR96-2647-2011 wegen einer Übertretung nach § 36 lit e Kraftfahrgesetz 1967,

 

12) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 08.09.2011, VerkR96-2471-2011, wegen den Übertretungen nach § 14 Abs 2 lit d Straßenverkehrsordnung 1960 und § 9 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

13) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.11.2011, VerkR96-3212-2011, wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

14) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 01.07.2011, VerkR96-1812-2011, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967,

 

15) eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.04.2011, VerkR96-1173-2011, wegen den Übertretungen nach § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 iVm § 4 Abs 4 KDV in 2 Fällen,

 

 

 

verhängt. Daneben hat der Berufungswerber auch gerichtlich zu ahndende Delikt begangen; in concreto wurde er wegen leichter Körperverletzung gem § 83 Abs 1 StGB, wegen gefährlicher Drohung gem § 107 Abs 1 StGB und wegen Sachbeschädigung gem § 125 Abs 1 StGB verurteilt. Aufgrund dieses auffälligen Verhaltens wurde der Berufungswerber von der BH Freistadt mit Bescheid vom 20.12.2011 aufgefordert sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme gem § 17 FSG-GV beizubringen. Letztere wurde am 27.1.2012 erstellt und attestierte dem Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht eine bedingte Geeignetheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klasse B mit der Auflage einer positiv zu absolvierenden Beobachtungsfahrt, da aufgrund der zahlreichen Delikte im Straßenverkehr ein grundlegender Kenntnismangel der StVO nicht ausgeschlossen werden könne. In weiterer Folge forderte die BH Freistadt den Berufungswerber mit Bescheid vom 11.5.2012 auf, binnen drei Monate ab Zustellung des Bescheides ein Gutachten über seine fachliche Befähigung gem § 10 FSG durch eine Fahrprüfung beizubringen. Weiters wurde er aufgefordert, binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, dem Amtsarzt der BH Freistadt eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber Berufung an den UVS OÖ. In der von diesem durchgeführten mündlichen Verhandlung sah die Verkehrspsychologin auf Befragung des Behördenvertreters in Bezug auf die ihr nunmehr vorliegende Faktenkenntnis eine Verwerfung ihres Gutachtens indiziert. Dieser Meinung schloss sich auch die Amtsärztin an. Der UVS OÖ behob das von der BH Freistadt angeordnete Gutachten über die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und bestätigte die Beibringung des psychiatrischen Gutachtens. Infolge der durch eine VwGH-Beschwerde (sowie einer Krankheit des Psychiaters) bedingte Verzögerung wurde am 7.1.2013 ein psychiatrisches  Gutachten von Univ.-Prof. X beigebracht. Darin attestiert der Facharzt dem Berufungswerber aus psychiatrischer Sicht eine grundsätzliche Fahrtauglichkeit für die Gruppe B. Der Befund zeige zwar Auffälligkeiten aber keine Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Es sei zumindest im leichteren Ausmaß eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen feststellbar, was eine erhöhte Ichbezogenheit und Distanz zur Umwelt beinhalte.

Daraufhin wurde der Berufungswerber zur neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert, welche dieser jedoch nicht einhielt. Nach einer Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Vorschreibung einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung sowie deren Beantwortung erließ die BH Freistadt mit Bescheid vom 4.2.2013 die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Diese wird mit der nun vorgelegten Berufung an den UVS OÖ bekämpft.

Neben den bereits genannten Delikten sind über den Berufungswerber von der BH Freistadt darüber hinaus folgende Strafverfügungen/Straferkenntnisse verhängt worden (vgl VwSen-523401/3):

1)   vom 28.11.2011, VerkR96-3211-2011, wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 1 und § 11 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

2)   vom 28.11.2011, VerkR96-3210-2011, wegen einer Übertretung nach § 13 Abs 1 und § 11 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

3)   vom 15.12.2011, VerkR96-3518-2011, wegen einer Übertretung nach § 106 Abs 2 iVm § 134 Abs 3d Z 1 Kraftfahrgesetz 1967,

 

4)   vom 02.01.2012, VerkR96-3010-2011, wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960,

 

5)   vom 09.02.2012, VerkR96-399-2012, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967,

 

6)   vom 30.05.2012, VerkR96-591-2012, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967,

 

7)   vom 08.08.2012, VerkR96-650-2012, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967,

 

8)   vom 17.01.2013, VerkR96-2441-2012, wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960,

 

9)   vom 18.01.2013, VerkR96-591-2012, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 3d Z 1 sowie § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 6 Kraftfahrgesetz 1967 (noch nicht rechtskräftig).

 

  

Des weiteren wurde der Berufungswerber seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein weiteres Mal wegen Körperverletzung vom BG Freistadt gem § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt.

 

4.2. Zu dieser Darstellung wird festgehalten:

Wie aus dem Aktenvermerk zu VwSen 523401 hervorgeht (vgl VwSen 523401/2), wurde der Berufungswerber am 14.2.2012 von der Amtsärztin Frau X untersucht. Weiters ist die Aussage der Verkehrspsychologin am 9.7.2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS OÖ als Zurückziehung der am 27.1.2012 erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzufassen; dies ergibt sich in evidenter Weise aus dem Tonbandprotokoll zu VwSen 523184 (VwSen-523184/6a/Br/Ai).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 8 Abs 2 FSG lautet: "Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen."

 

§ 24 Abs 4 FSG lautet: "Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

§ 2 Abs 4 FSG-GV: "Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren."

 

§ 13 Abs 1 FSG-GV: "Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt."

 

§ 17 Abs 1 FSG-VG: "Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.         auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.         auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde        Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen wenn            einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die       Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen            einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft            wurde."

 

Gem § 17 Abs 2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme in Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hiebei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigungen zu berücksichtigen.

 

5.2.

5.2.1. Zur Vorschreibung der amtsärztlichen Untersuchung:

 

Mit Bescheid der BH Freistadt vom 20.12.2011 wurde der Berufungswerber aufgefordert sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dem wurde am 14.2.2012 entsprochen (vgl Aktenvermerk zu VwSen 523401). Die neuerliche Aufforderung der Behörde an den Berufungswerber, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist aufgrund folgender Überlegungen nicht zulässig:

 

Der Amtsärztin obliegt der FSG-GV zufolge primär die physische Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung von Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Da aber bei der Erstellung des Gutachtens auch die psychische Eignung hiefür zu berücksichtigen ist, hat sie dafür entsprechende Gutachten bzw Stellungnahmen von dazu besonders ausgebildeten Personen einzuholen. Bei der von der Amtsärztin am 14.2.2012 durchgeführten Untersuchung des Berufungswerbers hinsichtlich seiner physischen Geeignetheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind keine entsprechenden Tatsachen hervorgekommen, welche an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers Zweifel aufkommen ließen. Seit diesem Zeitpunkt sind auch – soweit ersichtlich – keinerlei Tatsachen hervorgekommen, welche auf einen nunmehrigen Mangel an der physischen Eignung des Berufungswerbers schließen ließen. Deshalb ist nach Auffassung des UVS OÖ eine nochmalige Untersuchung desselben durch die Amtsärztin nicht indiziert. Überdies ist die Argumentation der belangten Behörde, dass die amtsärztliche Untersuchung bereits vor längerer Zeit erfolgt und ein aktuelles Bild des Berufungswerbers für eine Diagnose erforderlich sei, insofern unschlüssig, als gem § 8 Abs 1 FSG das ärztliche Gutachten vor Erteilung der Lenkberechtigung bis zu 18 Monate zurückliegen darf. Nichts anderes wird auch für das in Abs 2 leg cit normierte amtsärztliche Gutachten zu gelten haben, wird doch vom Amtsarzt ebenso primär die gesundheitliche Komponente untersucht.

 

Für das abschließende Gutachten liegt zudem das rezente psychiatrische Gutachten von X vor. Als weitere Grundlage für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens wird zudem – siehe unten Punkt 5.2.2. – eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzuliegen haben.

 

5.2.2. Zur angeordneten Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass – entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers – eine psychiatrische Stellungnahme eine verkehrspsychologische Stellungnahme nicht zu ersetzen vermag. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Untersuchungen betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt, geht schon aus den diese beiden Untersuchungsformen vorsehenden §§ 13 Abs 1 und 17 Abs 1 FSG-GV hervor. Das vom Berufungswerber vorgelegte Gutachten des Psychiaters X reicht daher nicht unbedingt für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens aus, wenn neben den Voraussetzungen des § 13 Abs 1 FSG-GV auch jene des § 17 Abs 1 leg cit erfüllt werden.

 

§ 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV sieht eine verkehrspsychologische Untersuchung "insbesondere" dann vor, wenn eine Person den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erweckt. Der Norm zufolge ist mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung jedenfalls anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 bestraft wurde. Der Verordnungsgeber stellt damit für die genannten Fälle – welche unstrittigerweise im Falle des Berufungswerbers nicht vorliegen – eine unwiderlegliche Vermutung auf. Die Aufzählung ist aber (arg: "insbesondere"; "jedenfalls") nicht taxativ, weshalb auch weitere Sachverhalte eine verkehrspsychologische Untersuchung bzw den Verdacht einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken können.

 

Dass beim Berufungswerber zusätzlich zu einer fachärztlichen Stellungnahme gem § 13 Abs 1 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig ist resultiert aus der massiven Häufung von durch den Berufungswerber verwirklichten verwaltungsstrafrechtlichen Delikte (vgl auch Grundtner/Pürstl, FSG4 [2010], § 17 FSG-GV Rz 1); so wurden im Jahr 2011 nicht weniger als 26 Verwaltungsübertretungen im Bereich der StVO 1960 bzw des KFG begangen. Selbst das gegen den Berufungswerber geführte Verfahren ob seiner Verkehrstauglichkeit scheint diesen nicht davon abzuhalten, weiterhin die Regeln des Verkehrsrechts zu missachten; so wurden auch 2012 (vier) und 2013 (drei, davon zwei noch nicht rechtskräftige) entsprechende Verstöße begangen. Hinzu tritt, dass der Berufungswerber – wie sich aus den gerichtlichen Bestrafungen wegen Körperverletzung ergibt – auch abseits des Straßenverkehrs seine Aggressionen nicht im Zaum zu halten bzw zu kontrollieren vermag.

 

Eine Gesamtbetrachtung dieser unstrittigen Tatsachen führt zum Ergebnis, dass nicht gesichert davon ausgegangen zu werden vermag, dass der Berufungswerber dazu bereit ist, sich dem Verkehr anzupassen. Es erscheint daher notwendig, dass der Berufungswerber eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Abklärung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beibringt, um die Erstellung eines abschließenden amtsärztlichen Gutachtens gem § 8 Abs 2 FSG zu ermöglichen bzw seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sicherzustellen.

 

In diesem Zusammenhang ist abschließend festzuhalten:

Gem § 2 Abs 4 FSG-GV darf bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, welche älter als sechs Monate ist. Die vom Berufungswerber beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme der X wurde am 27.1.2012 erstellt und ist daher bereits deutlich älter als sechs Monate. Darüber hinaus wurde die verkehrspsychologische Stellungnahme im Zuge der vom UVS OÖ durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9.7.2012 (VwSen-523184-2012) zurückgezogen, weshalb de facto zurzeit keine entsprechende Begutachtung des Berufungswerbers vorliegt.

 

Es war daher Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und dem Berufungswerber für die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzutragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 25,-- Euro angefallen.

 

 

 

Markus ZEINHOFER

 

 

 

Beschlagwortung:

Verkehrspsychologische Untersuchung;

Psychiatrisches Gutachten;

§§ 13 Abs.1 und 17 Abs.1FSG-GV;

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl.: 2013/11/0132-6

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