Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523464/2/MZ/JO/AE

Linz, 15.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 5. April 2013, GZ: VerkR21-29-2013, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die in Spruchpunkt a) festgesetzte Entziehungsdauer auf vier Monate, gerechnet ab 30. Jänner 2013, herabgesetzt wird.

 

Spruchpunkt c) hat wie folgt zu lauten:

"Gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von vier Monaten, gerechnet 30. Jänner 2013, entzogen."

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1, 7 Abs 3 Z 6 lit a, 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 5. April 2013, GZ: VerkR21-29-2013, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) mit Spruchpunkt a) die von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 22. September 2009 unter der Zahl 07015387 ausgestellte Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 30. Jänner 2013 entzogen.

 

Mit Spruchpunkt b) wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit Spruchpunkt c) wurde schließlich für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Den angefochtenen Bescheid begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Jänner 2013 wurde Ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 FSG für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde Ihnen für diese Dauer auch verboten Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht. In der Folge wurde von der Behörde gemäß § 57 Abs, 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es ergeben sich folgende Feststellungen:

 

Sie lenkten am 20.01.2013 um 05:00 Uhr den PKW, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von Leonding auf der B 139 Kremstalstraße. Bei Strkm. 6,15 wurden Sie zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge des Gespräches stellten die Polizeibeamten fest, dass Sie nicht im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese entzogen worden war.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren werden Sie sich wegen dieser Verwaltungsübertretung verantworten müssen. Im Verwaltungsstrafvormerk scheint auf, dass Sie bereits im Jahre 2008 ein Kraftfahrzeug lenkten, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener, bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 lit. a FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt; trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

 

Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt damit eindeutig, dass Sie derzeit eine charakterliche Einstellung besitzen, die der Verkehrssicherheit abträglich ist und die Begehung weiterer Gefährdungshandlungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Gruppen befürchten lässt. Sie können daher keineswegs als verkehrszuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 FSG angesehen werden. Bei Berücksichtigung aller Umstände und bei Bewertung der vorliegenden Fakten gelangt die Behörde zum Schluss, dass es unbedingt der im Spruch angeführten Zeitdauer bedarf, dass Sie Ihre für Belange der Verkehrssicherheit derzeit abträgliche Gesinnung ändern und die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Die Entziehungsdauer von 6 Monaten stellt ein Mindestmaß dessen dar, was im Interesse der Verkehrssicherheit vorzusehen war. Aus den angeführten Gründen war daher die Lenkberechtigung für die erwähnte Zeitdauer zu entziehen.

 

Da Sie als verkehrsunzuverlässig einzustufen sind und deshalb beim Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klasse(n) eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen würden, war die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG wegen Gefahr im Verzug im Interesse des öffentlichen Wohles abzuerkennen.

 

2. Gegen den in Rede stehenden, am 16. April 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 26. April 2013, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Wörtlich führt der Bw im Rechtsmittel wie folgt aus:

 

Bezugnehmend auf die Fahrzeugkontrolle am 20.01.2013 in Leonding und den daraufhin bei mir eingelangten Bescheid, demzufolge mir für eine Dauer von sechs Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit der Führerschein entzogen wird, möchte ich zur Aufklärung beitragen, da ich nicht verkehrsunzuverlässig bin oder sein wollte, und mich zunächst, nichtsdestotrotz für mein ungebührliches Verhalten entschuldigen.

 

Da ich seit ca. 2 Jahren eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausübe, bei der ich zu Terminen bei Kunden und in mein Büro nach Leonding fahren muss, stellt mein Auto für mich meine Lebensgrundlage dar auf die ich leider nicht verzichten kann. Aus diesem Grund, der nichts entschuldigen, sondern einiges klarstellen soll, bin ich an besagtem 20.01.2013 trotz eines gegen mich verhängten Fahrverbotes in mein Büro nach Leonding gefahren.

 

Es handelte sich hierbei um eine einmalige Angelegenheit, bei der es um mein Einkommen und meine Lebensgrundlage ging, die auf dem Spiel stand, falls ich es nicht geschafft hätte zu diesem Termin zu erscheinen. Dort angekommen habe ich versucht möglichst viel Arbeit zu erledigen, weil es wie gesagt eine einmalige Angelegenheit war und ich nicht wieder vorhatte und Fahrerlaubnis zu fahren, was die späte Uhrzeit von 00:50 Uhr erklärt.

 

Als ich im Zuge der Verkehrskontrolle aufgehalten wurde geriet ich in Panik, da für mich meine Fahrerlaubnis und somit meine Lebensgrundlage auf dem Spiel stand. Und aufgrund meines Ausnahmezustandes in diesem Moment war meine durch Angst bedingte Reaktion die Angabe von falschen Daten zu meiner Person. Damit wollte ich, das will ich ausdrücklich festhalten, keine falschen Tatsachen darstellen oder irgendjemanden täuschen, sondern es war lediglich ein Reflex aus Angst, für den ich mich nun schäme und aufrichtig entschuldigen möchte.

 

Zwar weiß ich, dass der Anschein der Tatsachen nicht wirklich für mich spricht, weil ich auch im Jahr 2008 im Alter von 17 Jahren schon einmal ohne Fahrerlaubnis gefahren war, was ein Akt meines jugendlichen Leichtsinns war, aber ich möchte Sie inständig darum bitten, diesen Vorfall im laufenden Verfahren nicht allzu streng miteinzubeziehen.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Hintergründe meines dummen Handelns erläutern konnte und bitte Sie in Anbetracht der beruflichen Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis für mich, die Entziehungsdauer von 6 Monaten zu überdenken. Für mich steht meine Selbstständigkeit und alles was ich seit zwei Jahren aufgebaut habe auf dem Spiel und somit wären diese 6 Monate in meinem Fall unverhältnismäßig lange. Auch wenn das keinen Einfluss auf Ihre Entscheidung haben mag, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich künftig so etwas nie mehr wieder machen werde und verspreche aufrichtige Besserung.

 

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 2. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt für eine Entscheidung ausreichend geklärt ist und der Bw die Abhaltung einer solchen auch nicht beantragt hat.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem im angefochtenen Bescheid und der Berufungsschrift dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Zudem wird festgehalten, dass dem Bw – wie im Verfahren außer Streit steht – mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 4. Jänner 2013, VerkR21-6-2013/PE, die Lenkberechtigung für die Dauer von 15. bis 29. Jänner 2013 entzogen wurde.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der Bw legt in der Berufungsschrift die Beweggründe für sein Verhalten dar und bittet darum, "in Anbetracht der beruflichen Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis für mich, die Entziehungsdauer von 6 Monaten zu überdenken."

 

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Bw den Bescheid nicht in vollem Umfang, sondern lediglich hinsichtlich der Entziehungsdauer anfechten wollte. Dennoch ist der angefochtene Bescheid in vollem Umfang, dh auch hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

 

4.2. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

 

4.3. Dem Bw wurde – wie im Verfahren außer Streit steht – mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 4. Jänner 2013, VerkR21-6-2013/PE, die Lenkberechtigung für die Dauer von 15. bis 29. Jänner 2013 entzogen.

 

Der Bw lenkte dennoch – auch dies völlig unstrittig – am 20. Jänner 2013 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X, wobei er von der Exekutive betreten wurde. Er hat daher unzweifelhaft gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG eine bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 leg cit verwirklich, weshalb er nach den Vorgaben des Führerscheingesetzgebers als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.

 

Dem Bw ist daher die Lenkberechtigung zu entziehen, wobei die Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG drei Monate beträgt.

 

4.4. Die belangte Behörde hat – ohne dies zu begründen – die vorgegebene Mindestentzugsdauer deutlich überschritten, indem sie einen Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Monaten verfügt hat.

 

Es kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass im Falle des Bw nicht mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden zu werden vermag. Dies deshalb nicht, als der Bw nicht etwa bei der Anhaltung durch die Exekutive sein Fehlverhalten unmittelbar eingestand, sondern dieses zunächst durch die Angabe einer falschen Identität zu verschleiern suchte. Auch dass der Bw bereits im Jahr 2008 beim Lenken ohne Lenkberechtigung betreten wurde darf, wenn dieser Vorfall auch schon viele Jahre zurück liegt, nicht zur Gänze außer acht gelassen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist jedoch der Auffassung, dass sich eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer aufgrund der vorliegenden Umstände als überhöht erweist und auch die Überschreitung derselben um ein Drittel ausreichen sollte, bis der Bw wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

 

Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend anzupassen.

 

4.5. Nach der letzten FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl I 2011/61) ist nunmehr – seit 19. Jänner 2013 – nach § 30 Abs 2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Deshalb war Spruchpunkt c) des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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