Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101523/2/Fra/Ka

Linz, 17.05.1994

VwSen-101523/2/Fra/Ka Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. September 1993, Zl.VerkR96/4569/1993-Stei/Mu, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft des Schuldspruches der Strafverfügung vom 20.8.1993, VerkR96/4569/1993, behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber hat gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.8.1993, VerkR96/4569/1993, verhängten Strafe Einspruch erhoben. Über diesen Einspruch hat die Erstbehörde mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis entschieden.

2. Über den unter Ziffer 1 dargestellten Sachverhalt hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.2 2. Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden.

In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Da sich der gegenständliche Einspruch gegen das Strafausmaß der oben zitierten Strafverfügung gerichtet hat, ist der Schuldspruch der beeinspruchten Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Die Erstbehörde trug jedoch diesem Umstand nicht Rechnung und hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten neuerlich den Tatbestand zur Last gelegt. Es war daher dieses Straferkenntnis zu beheben (vgl. VwGH 13.10.1976, 1089/76 ua). Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren ausschließlich über das Strafausmaß zu entscheiden haben, wobei schon jetzt hinzugefügt wird, daß der O.ö. Verwaltungssenat die Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes bezüglich der Vorschreibung des Kostenbeitrages nicht teilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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