Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167420/16/Zo/AK

Linz, 14.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. 1993, vertreten durch Rechtsanwälte X, X und Partner, vom 12.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18.10.2012, Zl. VerkR96-5849-2012 wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.03.2013, mit Schreiben vom 06.05.2013 eingeschränkt auf Punkt 3 und diesbezüglich auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung gegen die Strafhöhe hinsichtlich Punkt 3 des Straferkenntnisses wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend Punkt 3 reduzieren sich auf 70 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Hinweis: Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 06.05.2013 die Berufung gegen die Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die in diesen Punkten verhängten Geldstrafen in Höhe von 500 Euro sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 50 Euro und der nicht bekämpfte Barauslagenersatz in Höhe von 7,20 Euro sind daher rechtskräftig. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1327,20 Euro.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber in Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als Lenker des LKW X, Anhänger X am 14.03.2012 um 14.53 Uhr auf der X bei Km X die Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Es haben die Schaublätter vom 14.02.2012 bis 11.03.2012, 21.45 Uhr gefehlt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 und 1b KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1300 Euro verhängt wurde. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 130 Euro vorgeschrieben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber vorerst verfahrensrechtliche Mängel geltend und bekämpfte die Strafbemessung. Er beantragte die Einvernahme seines Arbeitgebers sowie seine eigene Vernehmung. Er habe den gegenständlichen LKW am 11.03.2012 in Passau nach einer längeren Pause neu übernommen. Es sei ihm daher nicht möglich, Schaublätter für den von der Behörde verlangten Zeitraum vorzulegen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.03.2013. An dieser hat der Berufungswerber nicht teilgenommen, sein Rechtsvertreter verwies bezüglich der fehlenden Schaublätter darauf, dass er den LKW erst am 11.03.2012 übernommen habe. Mit Schreiben vom 06.05.2013 hat der Berufungswerber seine Berufung gegen die Punkte 1 und 2 zurückgezogen und bezüglich Punkt 3 (fehlende Schaublätter) auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es ist daher lediglich die Strafbemessung bezüglich Punkt 3 zu beurteilen.

 

4.1. Der dafür relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Berufungswerber hat für den Zeitraum vom 14.02.2012 bis 11.03.2012 die von ihm verwendeten Schaublätter nicht vorgelegt. Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb als erwiesen anzusehen ist, dass der Berufungswerber im relevanten Zeitraum tatsächlich LKW gelenkt hat.

 

Entsprechend der unwidersprochenen Einschätzung durch die Erstinstanz verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Er ist aktenkundig unbescholten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Das Nichtvorlegen von Schaublättern stellt entsprechend der angeführten Richtlinie einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Der Berufungswerber hat die Schaublätter für einen Zeitraum von ca. 3 Wochen nicht vorgelegt, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung als erheblich einzuschätzen ist. Es konnte daher nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die Verpflichtung zur Vorlage von Schaublättern hat den Sinn, dass die Kontrollorgane an Ort und Stelle die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüfen und erforderlichenfalls  Maßnahmen treffen können. Der Berufungswerber hat die Schaublätter nicht nur bei der Kontrolle sondern auch im gesamten weiteren Verfahren nicht vorgelegt, weshalb die Behörde keine Möglichkeit hatte, zu überprüfen, ob der Berufungswerber in diesem Zeitraum die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat. Es ist daher jedenfalls eine spürbare Geldstrafe zu verhängen. Der Berufungswerber darf nicht besser gestellt werden, als wenn er an der Kontrolle mitgewirkt hätte und dabei mögliche schwere Verstöße festgestellt worden wären.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Umstandes sowie der letztlich einem Geständnis gleichkommenden Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe konnte die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum