Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101525/2/Fra/Ka

Linz, 01.02.1994

VwSen-101525/2/Fra/Ka Linz, am 1 . Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Juni 1993, Zl.AZ.CSt-4.655/93-Hu, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Juni 1993, AZ.CSt-4.655/93-Hu, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er für die Zulassungsbesitzerin (Firma C & CO KG) des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG am 7. April 1993 der Behörde nicht unverzüglich darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 10. Februar 1993, 20.30 Uhr, gelenkt hat.

Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer 1 angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß, als der mit der Lenkererhebung befaßte Beamte bei ihm angerufen hat, er diesem ad hoc keine verbindliche Auskunft erteilen konnte, wer am 10. Februar 1993 mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug unterwegs war, da mehrere Personen hiefür in Betracht kamen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Voraussetzung einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist, daß die Behörde ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer richtet (vgl. ua VwGH vom 25.4.1977, 1274/76). Eine derartige Angabe fehlt jedoch im angefochtenen Schuldspruch. Da auch in der einzigen während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung, nämlich in der Strafverfügung vom 26.

Mai 1993, Zl.CSt-4655/93-Hu, welches als Konzept im Akt liegt, nicht mit zweifelsfreier Sicherheit angenommen werden kann, daß dieser Spruch den Anforderungen des § 44a VStG entspricht (die Worte "auf telefonische Anfrage" sind durchgestrichen) so wird dieser Umstand nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet. Es ist auch kein offenbarer Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb der Schuldspruch in der Strafverfügung anders formuliert sein soll, als im Straferkenntnis. Würden diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen, so hätte die Erstbehörde Gelegenheit gehabt, dies in einer Gegenäußerung aufzuzeigen.

Es ist somit vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen, weshalb die weitere Verfolgung der gegenständlichen Übertretung unzulässig ist. Auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers war aus diesem Grund nicht mehr einzugehen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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