Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167770/3/MZ/WU

Linz, 22.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 4. März 2013, VerkR96-2993-2013, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als anstelle des Wortes „verwendet“ das Wort „gelenkt“ tritt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 4. März 2013, VerkR96-2993-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, nicht innerhalb der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist Auskunft darüber erteilt zu haben, wer den auf ihn zugelassenen PKW der Marke Audi Quattro mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen X am 19. Oktober 2012 um 21.33 Uhr verwendet hat. Auch habe der Bw keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können, zumal er mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitteilte, dass das Fahrzeug vermutlich von Herrn X, X, gefahren worden sei.

 

Der Bw habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 EUR, ersatzweise 28 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Aufgrund des schriftlichen Einspruches vom 28. November 2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. November 2012 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Zf,10a StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung) wurden Sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X (D) am 19. Oktober 2012 um 21 Uhr 33 im Gemeindegebiet von Hofkirchen an der Trattnach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Rieder Straße B 141 auf Höhe des Strkm.s 2,739 in Fahrtrichtung Grieskirchen gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Sie haben auf das Auskunftsverlangen der Behörde vom 20. Dezember 2012 innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen insofern keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft erteilt, als Sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitteilten, dass vermutlich das betroffene Kraftfahrzeug, welches auf Sie zugelassen ist, von Herrn X, gefahren worden sei.

 

Deshalb wurde über Sie wegen Nichtlenkerauskunftserteilung mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Jänner 2013 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro verhängt. Mit Schreiben vom 08. Februar 2013 vermeinen Sie, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachgekommen seien, da Sie den Namen des vermutlichen Fahrers zum Tatzeitpunkt bekanntgegeben haben.

 

Zur nachgekommenen Auskunftspflicht darf festgehalten werden, dass Sie zwar formell dem Auskunftsverlangen nachgekommen sind, Ihre Äußerung entspricht jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt ist und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH vom 26. Jänner 1998, ZI.: 97/17/0361).

 

Zur Angabe, dass das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug vermutlich von Herrn X, gefahren worden sei, muss angeführt werden, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies selbst nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er das auf sich zugelassene Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen hat. Hiezu ist weiters festzuhalten, dass die Lenkerauskunftspflicht verletzt wird, wenn die Partei (Zulassungsbesitzer) angibt, dass eine bestimmte Person vermutlich das Fahrzeug gelenkt hat (VwGH vom 27. Mai 1968, ZI: 137/68).

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Es folgt die Zitierung des § 103 Abs 2 KFG 1967. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 ermächtigt diese Bestimmung für die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer (welche Person) ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

 

Um der Auskunftspflicht genüge zu tun, ist der Auskunftsgeber verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeug­lenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten muss.

 

Es muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

 

Derjenige, der die von einer Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und zwar gemäß der Bestimmung des KFG 1967 und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes.

 

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und durch den Umstand, dass Sie die Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht erteilten, steht für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung:

 

Es folgt die Zitierung der §§ 19 und 20 VStG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil § 134 Abs.1 KFG 1967 keine Mindeststrafe vorsieht.

 

Was den § 21 VStG anlangt, fehlt es nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 26. März 1993, ZI.: 92/03/0113 uva.). Dass dies der Fall wäre, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs.1 VStG liegen nicht vor.

 

Was die Höhe der verhängten Strafe von 110 Euro wegen Nichterteilens der Lenkerauskunft anlangt, so ist auszuführen, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, da für dieses Delikt Geldstrafen bis zu 5.000 Euro verhängt werden können. Der verhängte Strafbetrag liegt somit im untersten Strafrahmensbereich.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft oder auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen bzw. erschweren. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung, Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden.

 

Bei der Strafbemessung wurde Ihr monatliches Nettoeinkommen auf 1500 Euro geschätzt und der angenommene Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen nicht vor bzw. sind der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht bekannt. Als mildernd war Ihre bisherige absolute Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu werten.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt, wie oben erwähnt, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; ist als angemessen zu betrachten und stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen strafbaren Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Gegen das laut internationalem Rückschein am 20. März 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 22. März 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw – auf das Wesentliche verkürzt – Folgendes vor:

 

1.    […]

2.    […]

3.    Da ich Deutscher Staatsbürger bin kommt das deutsche Recht zur Anwendung und hier sieht der Gesetzgeber eindeutig vor, dass Sie mich als Fahrer nur strafen können wenn ich auf dem Frontfoto klar und deutlich erkenntlich bin ! In den verschiedenen Gerichtsurteilen die ich heraus gesucht habe, wurde dies bestätigt ! Allein ein Foto von hinten besagt in keinem Fall, dass der Lenker zugleich der Halter gewesen ist ! Daher habe ich Sie um das Frontfoto gebeten um Ihnen umgehend den Lenker bekannt zu geben und meiner Lenkerauskunft nachkommen werde! Da ich weder weiß wo das Fahrzeug geblitzt wurde und ob dort ein Frontfoto angefertigt wurde, ist es mir völlig unverständlich warum Sie auf diesen Einspruch und das Schreiben nicht geantwortet haben !

4.    Als Sie mir in Folge mitteilten, dass es kein Frontfoto gibt, habe ich Ihnen den Namen des Fahrers bekannt gegeben , konnte dies aber auch nicht mit 100%tiger Sicherheit sagen da ja kein Frontfoto vorhanden ist!

5.   Da ich zu dem Zeitpunkt nicht das Fahrzeug benutz habe und es ein Firmenfahrzeug ist, könnte mein Bruder, mein Angestellter oder mein Geschäftsführer mit diesem Fahrzeug unterwegs sein I

6.    Daher bin ich meiner Pflicht als Halter umgehend nachgekommen und habe Ihnen nach besten Wissen und Gewissen Auskunft gegeben.

7.    […]

3.1. Die belangte Behörde hat die (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete) Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 8. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – eine solche auch nicht beantragt hat.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aufgrund einer am 19. Oktober 2012 um 21.33 Uhr auf der B141, Gemeindegebiet Hofkirschen an der Trattnach, StrKm 2,739 in Fahrtrichtung Grieskirchen vom Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen (deutschen) Kennzeichen X begangenen Geschwindigkeitsübertretung wurde der Bw mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Dezember 2012 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Schreibens, mitzuteilen wer das genannte Kraftfahrzeug am genannten Tatort zur genannten Tatzeit gelenkt habe oder eine Person zu benennen, die die Auskunftspflicht trifft.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 teilte der Bw mit, er könne nur eine Lenkerauskunft erteilen, wenn ihm ein Frontfoto zugesendet werde. Da es sich um ein Firmenfahrzeug handle, müsse der Fahrer erkennbar sein, um der Auskunftspflicht nachkommen zu können. Er könne nur vermuten, dass Herr X gefahren sei.

 

Der Bw hat – von ihm unwidersprochen – ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- EUR, kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)                [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Der Berufungswerber hat auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, lediglich mitgeteilt, dass er den Lenker nicht bekannt geben könne, weil er auf den von der Behörde übermittelten Fotos nicht zu erkennen sei. Er könne lediglich vermuten, wer das Fahrzeug gelenkt habe, und nennt diese Person mit Namen und Anschrift. Er hat damit die geforderte Auskunft nicht erteilt, weil die Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG den Namen und die Anschrift des Lenkers umfassen muss. Nach der diesbezüglich eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, wenn der Zulassungsbesitzer lediglich angibt, dass er den Lenker nicht benennen könne, weil das Fahrzeug von verschiedenen Personen benutzt werde (statt vieler VwGH 17.03.1982, 81/03/0021) bzw er nicht konkret eine Person, die gelenkt hat bzw die Auskunft erteilen kann, benennt.

 

Der Umstand, dass das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit der unterlassenen Lenkerauskunft, weil die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war, somit der Tatort in Österreich liegt (vgl VwGH 31.1.1996, 93/03/0156 verst Sen) und daher österreichisches Rechts anzuwenden ist (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025). Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr 15809/02 bzw 25624/02) verstößt die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.

 

4.3. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

4.4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Strafbemessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Die verhängte Strafe erscheint durchaus angemessen und notwendig, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt I.). Das Wort „verwendet“ war durch das – im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde sowie in der aufgrund des Grunddelikts ergangenen Strafverfügung korrekt verwendeten – Wort „gelenkt“ zu ersetzen, um den Anforderungen des § 44a VStG zu entsprechen.

 

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zu Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 103 (2) KFG; Lenkererhebung

 

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