Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167774/2/Kei/AK

Linz, 08.05.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. am 15. Juli 19XX X, 8990 Bad Aussee, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2013, Zl. VerkR96-6422-2013-Kub, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. auf 32 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. auf 32 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 Euro (= 16 Euro + 16 Euro + 18 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2013, Zl. VerkR96-6422-2013, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, X bei km X

Tatzeit: 15.02.2013, 15.20 Uhr

Fahrzeug: LKW , X / Anhänger , X

1. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Waid bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 6 420 kg kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                280,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden

2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugmaschine von 26 000 kg durch die Beladung um 3 500 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

     Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                                            280,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden

3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhänger von 18 000 kg durch die Beladung um 2 920 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

     Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                                            320,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen: 880,00 EUR

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtete Einspruch.

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Aufgrund Ihres Einspruches vom 06.03.2013 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender

Spruch:

Die mit Strafverfügung vom 26.02.2013, Zahl VerkR96-6422-2013-Kub, unter Ziffer 1-3 verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

Z. 1. Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 160,00

Ersatzfreiheits-

strafe von 120 Stunden auf 72 Stunden

Z. 2. Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 160,00

Ersatzfreiheits-

strafe von 120 Stunden auf 72 Stunden

Z. 3. Geldstrafe von Euro 320,00 auf Euro 180,00

Ersatzfreiheits-

strafe von 168 Stunden auf 84 Stunden

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet) zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 550,00 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG. 1991)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2013, Zl. VerkR96-6422-2013-Kub, Einsicht genommen.

 

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung im Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1800 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils (= im Hinblick auf alle drei gegenständlichen Spruchpunkte) als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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