Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231326/2/BP/Jo

Linz, 15.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. April 2013, GZ.: S-3.874/13-2, mit dem ein Einspruch der Berufungswerberin vom 16. April 2013 gegen eine Strafverfügung vom 22. März 2013 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 Abs. 1 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. März 2013, GZ.: S-3.874/13-1, wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm. § 4 Abs. 1 Oö. SDLG eine Geldstrafe in der Höhe von 365,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach postalischem Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist 27. März 2013 hinterlegt.

 

1.2. Dagegen erhob die Bw mit E-Mail vom 16. April 2013 Einspruch, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2013 als verspätet zurückgewiesen wurde. 

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 erhob die Bw fristgerecht Berufung und führt darin zusammengefasst aus, dass sie nach Behebung der Strafverfügung bei der Post innerhalb der 14-tägigen Frist ihr Rechtsmittel eingebracht habe. Nach ihrem Rechtsempfinden habe die Einspruchsfrist mit Behebung des Briefes am zuständigen Postamt begonnen, weshalb das Rechtsmittel fristgerecht erhoben worden sei.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch von der Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. und 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idgF. kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzbringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

1.1.2. Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, dass gegen die Bw eine Strafverfügung erging, die mit Beginn der Abholfrist 27. März 2013 hinterlegt wurde. Der per E-Mail übermittelte Einspruch wurde von der Bw am 16. April 2013 erhoben. Die Bw wendet nun ein, dass diese Einbringung rechtzeitig erfolgte, da ihrer Meinung nach der Fristenlauf erst mit dem Tag der Behebung der Strafverfügung beim zuständigen Postamt ausgelöst werde.

 

Um diese Frage zu klären, ist auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen, der die Zustellung durch Hinterlegung regelt.

 

1.2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann  und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre, Wohnungs-, Haus-, Gartentüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2.2. im vorliegenden Fall wurde der Beginn der Abholfrist mit 27. März 2013 angesetzt. Unabhängig vom – hier weniger relevanten - Rechtsempfinden der Bw normiert § 17 Abs. 3 ZustG dieses Datum als auslösend für den Fristenlauf. Es kommt nach Willen des Gesetzgebers also nicht darauf an, wann ein Bw tatsächlich eine Sendung zu beheben bereit ist, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm die Behebung möglich ist. Die Bw brachte keinerlei Hinderungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 1 bzw. auch keine Abwesenheit von der Abgabestelle vor. Eine solche ist auch dem Akt nicht zu entnehmen. Nach ihrem Rechtsempfinden erstreckte sie scheinbar die Einspruchsfrist autonom, was allerdings durch den Gesetzestext nicht gedeckt wird.

 

3.2.3. Die in Rede stehende Einspruchsfrist endete sohin am Mittwoch dem
10. April 2013. Nachdem aber der Einspruch der Bw zweifelsfrei mit E-Mail vom 16. April 2013 eingebracht wurde, ist dieser als verspätet anzusehen.  

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Einspruch vom 16. April 2013 tatsächlich als verspätet eingebracht zu werten, die in Rede stehende Berufung somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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