Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240945/2/Gf/Rt

Linz, 21.05.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des R gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. April 2013, Zl. 4813/2013, wegen zwei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. April 2013, Zl. 4813/2013, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geld­strafen in einer Höhe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 10 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 40 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 440 Euro) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH Lebensmittel, bei denen eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr gewährleistet gewesen sei, in deren Lokal zur Abgabe an Gäste bereit gehalten und dadurch in Verkehr gebracht habe. Dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 2 (gemeint wohl: Z. 1) i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2  des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten auf Grund eines entsprechenden Gutachtens der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird eingewendet, dass das Ergebnis der Laboranalyse für den Beschwerdeführer schockierend und unerklärlich sei, da in der Küche seines Lokales stets sauber und ordentlich mit Lebensmitteln umgegangen werde. Außerdem sei ohnehin auf Fertigprodukte umgestellt worden, als der frühere Küchenchef das Unternehmen verlassen habe. Somit finde sich keine Erklärung für die erfolgte Beanstandung.

Da die verhängte Strafe jedenfalls eine merkliche wirtschaftliche Einbuße bedeuten würde, wird – erschließbar – eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafen oder bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 4813/2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafen nicht verhängt wurden – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, in Verkehr bringt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kein Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum genannt; vielmehr findet sich diesbezüglich dort bloß die Wendung "..... zu verantworten, dass die Firma x GmbH als Lebensmittelunternehmerin am Datum, im Gastgewerbebetrieb in X .....".

 

Damit wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Ergebnis den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht, weil es sich bei der Angabe der Tatzeit um ein essentielles Tatbestandsmerkmal handelt.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte hingegen im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen.

 

Ob und in welchem Umfang das Strafverfahren weitergeführt wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen, wobei diese im Zuge einer Weiterführung des Verfahrens die gegen die Strafhöhe vorgebrachten Einwände des Rechtsmittelwerbers sowie zu berücksichtigen hätte, dass Kosten für die Lebensmitteluntersuchung gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG im Falle von zwei für dieselbe Übertretung verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommenen handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH (vgl. VwSen-240944/2/Gf/Rt vom 21. Mai 2013) jedenfalls nicht derart vorgeschrieben werden dürfen, dass eine diese Personen den gesamten und die andere überhaupt keinen Kostenaufwand zu tragen hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

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