Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523437/2/Sch/Bb/AK

Linz, 15.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. 1993, wohnhaft in X, 4800 Attnang-Puchheim, vom 2. April 2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. März 2013, GZ 09/437196, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen Nichtbefolgung der Anordnung zur Absolvierung der zweiten Führerscheinausbildungsphase und Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.1, 4c Abs.2, 24 Abs.3 achter Satz und 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 19. März 2013, 09/437196, X (dem nunmehrigen Berufungswerber), die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18. Juli 2011 unter GZ 09/437196, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der zweiten Führerscheinausbildungsphase (erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch und zweite Perfektionsfahrt), gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen, und ihn aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern.

2. Gegen diesen Bescheid, der laut im Akt befindlichen Rückschein am 26. März 2013 dem Berufungswerber nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 2. April 2013 – eingebrachte Berufung.

 

Begründend führt der Berufungswerber darin an, die fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung nicht fristgerecht absolvieren haben zu können, da die von ihm besuchte Fahrschule X in Attnang-Puchheim mit 6. März 2013 das Konkursverfahren bekannt gemacht habe. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 10. April 2013, GZ 09/437196, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages des Berufungswerbers und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: 

 

Dem Berufungswerber wurde am 18. Juli 2011 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter GZ 09/437196 erstmals die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Er war daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 4a Abs.1 FSG, wonach Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B anlässlich des erstmaligen Erwerbes dieser Lenkberechtigungsklasse innerhalb des in § 4b leg. cit. vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen haben, zur Durchführung der zweiten Ausbildungsphase (Mehrphasenausbildung) verpflichtet.

 

 

 

§ 4b Abs.1 FSG lautet auszugsweise:

"Die zweite Ausbildungsphase hat für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.    eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2.    ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3.    eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen."

 

Nachdem der Berufungswerber diese zwingend zu absolvierende zweite Ausbildungsphase für die Führerscheinklasse B (erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch und zweite Perfektionsfahrt) nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung) und der Nachfrist von vier Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hat, wurde die Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase zunächst behördlich mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. November 2012, GZ 09/437196, angeordnet. Trotz Setzung der gesetzlich festgelegten Nachfrist von weiteren vier Monaten hat der Berufungswerber die erste Perfektionsfahrt, das Fahrsicherheitstraining, das verkehrspsychologische Gruppengespräch und die zweite Perfektionsfahrt nicht - bis spätestens 18. März 2013 - absolviert.

 

§ 4c Abs.2 iVm § 24 Abs.3 achter Satz FSG sieht in solchen Fällen grundsätzlich zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vor, weshalb dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 2013 die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen wurde.

 

Lediglich wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Zeit den oder die fehlenden Teil(e) der Mehrphasenausbildung nicht absolvieren konnte, kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden (§ 4c Abs.2 vorletzter Satz FSG).

 

Ausdrücklich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jedoch nur "besonders berücksichtigungswürdige Gründe", welche überdies nachgewiesen werden müssen, das Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung für eine angemessene Zeit begründen würden. Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund könnte etwa eine längere schwere Krankheit oder dgl. gelten (vgl. X, FSG⁴ [2010] § 4c Abs.2 Anm 6, Seite 43).

 

Der vom Berufungswerber vorgetragene Grund, das Konkursverfahren seiner Fahrschule mit 6. März 2013, stellt jedoch keinen solchen Entschuldigungsgrund dar, der ein Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würde. Das Insolvenzverfahren der von ihm besuchten Fahrschule wurde nämlich bloß wenige Tage vor Ablauf der ihm mit erstinstanzlichen Bescheid vom 19. November 2012, GZ 09/437196, zur Nachholung der zweiten Ausbildungsphase vorgeschriebenen Frist (18. März 2013) eröffnet, sodass ihm seit der Erteilung der Lenkberechtigung am 18. Juli 2011 bis zum Konkursverfahren ohndies ein überaus langer Zeitraum von rund 19 1/2 Monate zur Absolvierung der einzelnen Stufen zur Verfügung stand, welchen er aber gänzlich – ohne entsprechende Gründe hiefür vorzutragen - ungenützt ließ.

 

Darüber hinaus wäre es dem Berufungswerber frei gestanden, nach Bekanntwerden des Konkursverfahrens von sich aus entsprechende Dispositionen und Maßnahmen zur Absolvierung der zweiten Führerscheinausbildungsphase in einer anderen Fahrschuleinrichtung zu treffen. Ein Blick in das Zentrale Führerscheinregister vom 14. Mai 2013 weist aber darauf hin, dass er offenbar auch diesen Zeitraum verstreichen ließ, da er bislang noch keinen Teil der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung absolviert hat.

 

Auf Grund des zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss dem Berufungswerber angesichts der eindeutigen Regelung in § 4c Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen werden. Anzuführen ist jedoch, dass die Lenkberechtigung lediglich solange zu entziehen ist, bis die zweite Ausbildungsphase vollständig absolviert wurde.

 

Die Verpflichtung, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern, gründet sich auf die Bestimmung des § 29 Abs.3 FSG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

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