Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166949/11/Kei/AK

Linz, 30.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. x, xstraße 27/12, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. April 2012, Zl. VerkR96-24471-2011-Hai, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

Die mit dem Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro wird bestätigt.

Statt "um 40 km/h" wird gesetzt "um 36 km/h".

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 18 Euro (= 10 Euro + 8 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenates hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde x, Ax xautobahn bei km 196.000 in Fahrtrichtung x, Richtungsfahrbahn x.

Tatzeit: 04.09.2011, 12:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

2) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Tatort: Gemeinde x, Ax xautobahn bei km 195.500 in Fahrtrichtung x, Richtungsfahrbahn x.

Tatzeit: 04.09.2011, 12:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 97 Abs. 5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, MERCEDES-BENZ C 200 CDl, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß

von

110,00 96 Stunden § 99 Abs. 2d StVO

80,00 72 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

19,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 209,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Mai 2012, Zl. VerkR96-24471-2011, Einsicht genommen und am 4. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI x einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. x äußerte sich gutachterlich.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst als Lenker im gegenständlichen Zusammenhang "beschleunigt" und "die Geschwindigkeit erhöht" hat.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine Vormerkung, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig ist. Dies wird im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung berücksichtigt.

Die Geldstrafe im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat von einer geringeren durch den Bw als Lenker gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren durch den Oö. Verwaltungssenat festzusetzen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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