Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101536/2/Bi/La

Linz, 18.08.1994

VwSen-101536/2/Bi/La Linz, am 18. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W, vertreten durch Dr. J Rechtsanwalt in L, R vom 20. August 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1993, GZ 101-5/3, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird:

"Sie haben, ohne daß hiefür die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs.1 StVO vorlag, jedenfalls am 2. November 1991, 22. November 1991 (16.00 Uhr), 29. November 1991 (9.00 Uhr), 5.

Dezember 1991 (21.00 Uhr) und 22. Dezember 1991 (22.00 Uhr) in Linz nächst dem Haus K die Straße insofern zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt, als dort auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger eine ausschließlich zu Werbezwecken adaptierte Gerüstkonstruktion mit der Aufschrift "b, Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur Ges.m.b.H. L, und der bildlichen Darstellung eines liegenden menschlichen Körpers situiert war ...." II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Abs.1 und 19 VStG, §§ 82 Abs.1 und 99 Abs.3d StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3d iVm 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es als verantwortlicher Geschäftsführer der " Gewichtsabnahme und Figurkorrektur Ges.m.b.H." zu verantworten habe, daß jedenfalls am 2.11., 22.11. (16.00 Uhr), 29.11. (9.00 Uhr), 5.12. (21.00 Uhr), 22.12.1991 (22.00 Uhr), eine ausschließlich zu Werbezwecken adaptierte Gerüstkonstruktion mit der Aufschrift "Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur, 7, und der bildlichen Darstellung eines liegenden menschlichen Körpers auf einem Anhänger situiert gewesen sei, ohne daß hiefür die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs.1 StVO vorgelegen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe bekämpft, eine Berufungsverhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, bislang sei lediglich eine Verfolgungshandlung in der Strafverfügung vom 21. Jänner 1993 zu erblicken, wo ihm nur der Termin 22. Dezember 1992 (gemeint wohl: 1991) zum Vorwurf gemacht wurde. In der Strafverfügung sei aber als Uhrzeit 11.17 Uhr angegeben und nicht die nunmehrige Uhrzeit 22.20 Uhr. Aus diesem Grund erscheine das Straferkenntnis rechtswidrig. Die Rechtfertigung vom 19. März 1992 sei zu dem Tatvorwurf erstattet worden, daß ein ausschließlich zu Werbezwecken adaptierter Traktor nahe dem Haus K abgestellt worden wäre. In diesem Verfahren werde aber von einem Gerüst auf einem Anhänger gesprochen, wobei im Straferkenntnis nicht angegeben sei, wo dieser gestanden wäre. Auch aus diesem Grund sei das Straferkenntnis rechtswidrig. Im übrigen sei völlig unzutreffend, daß der Zweck einer Werbung durch das Gerüst nicht bestritten worden wäre. Das in der dargelegten Form beschriftete Gerüst hätte lediglich transportiert werden sollen, wobei sollte sich ebenso wie bei einer Werbeaufschrift bei einem Fahrzeug dadurch ein zusätzlicher Effekt ergeben, dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bewilligungspflichtige Benützung von Verkehrsflächen zu werten sei. Die bella figura Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur Ges.m.b.H. sei weder Eigentümer des Fahrzeuges einschließlich Hänger noch des Aufbaus, jedoch sei der Beschuldigte ausdrücklich als verantwortlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens bestraft worden. Die weitere Begründung des Straferkenntnisses sei nicht nachvollziehbar, weil die angeführten Erschwerungsgründe in sich widersprechend seien, und es treffe auch nicht zu, daß ein fortgesetztes Delikt vorliege. Infolge der unrichtigen Strafzumessungsgründe sei die Höhe der Strafe rechtswidrig festgesetzt worden, weshalb er beantrage, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, aus dem sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt:

Der Rechtsmittelwerber, Geschäftsführer der b Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur Ges.m.b.H.

in L, und gleichzeitig Zulassungsbesitzer der rosaroten Zugmaschine und Eigentümer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers wurde laut verschiedenen Anzeigen verschiedener Beamter des Wachzimmers K der Bundespolizeidirektion an den angegebenen Tagen im November und Dezember 1991 insgesamt 5 mal beanstandet, weil auf dem nächst dem Haus K abgestellten Anhänger ein ca. 1,80 m hohes rosafarbenes Metallgerüst aufgeschraubt war, das eine ca. 60 cm hohe Umrahmung trug, auf der auffällig eine Werbeaufschrift der Firma b angebracht war. Der Rechtsmittelwerber hat sich bei sämtlichen Beanstandungen dahingehend geäußert, das Abstellen der Zugmaschine sei nicht strafbar, und er werde diese daher auch nicht auf einem Privatgrundstück abstellen, sondern er lasse es ganz einfach darauf ankommen, und die Beamten sollten ihn anzeigen, so oft sie wollten.

Im Rahmen der Strafverfügung vom 3. Februar 1992 wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der oben genannten Ges.m.b.H. zu verantworten, daß jedenfalls in der Zeit vom 1. Juli bis 22.

Dezember 1991 in L nächst dem Haus K ein ausschließlich zu Werbezwecken adaptierter Traktor mit dem KZ , Farbe rosa, Werbeaufbau mit der Aufschrift "Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur ..." und der bildlichen Darstellung eines liegenden menschlichen Körpers abgestellt gewesen sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung zu sein.

Der Rechtsmittelwerber hat sich am 19. März 1992 dahingehend gerechtfertigt, es sei nicht beabsichtigt, mit dem Traktor Werbung zu betreiben, sondern die Zugmaschine diene vielmehr dem Transport eines Gestelles, das unstrittig Werbezwecken diene. Der lose Transport eines Werbemittels, auch wenn dieses hiebei sichtbar sei, bedürfe keiner Bewilligung; auch nicht, wenn das Transportfahrzeug längere Zeit auf einer öffentlichen Fläche gesetzmäßig abgestellt werde. Außerdem habe die Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, wie und ob überhaupt der angebliche Werbeaufbau befestigt gewesen sei und somit überhaupt als Werbung zu qualifizieren sei.

Die Erstinstanz hat daraufhin die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eruiert und das angefochtene Straferkenntnis erlassen, das im wesentlichen damit begründet wurde, § 82 Abs.1 StVO lege eindeutig fest, für welche Art der Benützung der Straßen eine Bewilligung erforderlich sei, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw., wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinn verstanden werden müsse. Da der Zweck der Werbung grundsätzlich nicht bestritten worden sei, träfen die Kriterien des § 82 Abs.1 StVO zu, auch wenn das Zugfahrzeug des Anhängers keine Werbeaufschrift trage. Als erschwerend wurden eine einschlägige Vormerkung und der Umstand, daß die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt wurde, gewertet.

In rechtlicher Hinsicht ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Im Absatz 3 dieser Bestimmung werden Ausnahmen von der Bewilligungspflicht normiert, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und auch nicht behauptet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.9.1993, 93/02/0049, ausgeführt, daß es einer allgemein geübten Praxis entspricht, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen sind, welche durchaus auch Werbezwecken dient. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs.1 StVO wird allerdings in solchen Fällen so lange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs.1 StVO vor. Die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 99 Abs.3 lit.d (erster Fall) StVO erfüllt ist, setzt somit Feststellungen über das Gesamterscheinungsbild des betreffenden Fahrzeuges und die mit seiner Benützung verbundenen Absichten voraus.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist das Abstellen des Traktors mit dem KZ nicht im Sinne des § 82 Abs.1 StVO bewilligungspflichtig, weil dieser außer der rosaroten Farbe keine Auffälligkeiten aufweist und der Umstand, daß im Stadtgebiet ein Traktor mit offensichtlichen technischen Mängeln geparkt ist, noch nicht ausreicht, die Aufmerksamkeit von Kraftfahrzeuglenkern auf sich zu ziehen.

Der nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger würde für sich allein nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ebenso keine Bewilligungspflicht iSd § 82 Abs.1 StVO auslösen, auch wenn hinsichtlich des Zweckes, den der Zulassungsbesitzer mit dem Abstellen eines derartigen Gespanns in der K für einen Zeitraum von fast zwei Monaten verfolgt, erhebliche Bedenken bestehen.

Zur angeführten Metallkonstruktion mit der unzweifelhaft als solchen zu bezeichnenden Werbeaufschrift ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß wohl auf Grund ihrer Größe, ihrer auffälligen Farbe und der auf Grund der Abstellposition guten Erkennbarkeit sowohl für Fußgänger als auch für Fahrzeuglenker davon auszugehen ist, daß diese offensichtlich den Zweck erfüllen soll, die Aufmerksamkeit von Straßenbenützern auf sich zu ziehen, wobei der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe die Gerüstkonstruktion lediglich auf dem Anhänger postiert, um diese damit zu transportieren, schon allein auf Grund der langen Abstelldauer nichts abzugewinnen ist.

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, daß Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges nicht die genannte GmbH, sondern der Rechtsmittelwerber als Privatperson ist und dieser selbst betont hat, daß die GmbH auch nicht Eigentümer des Anhängers ist. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Rechtsmittelwerber als Privatperson für die Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes verantwortlich, sodaß der Spruch diesbezüglich zu korrigieren war. Dies war auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes u.a. vom 20. Oktober 1992, 92/04/0136, zulässig, weil die Eigenschaft, in welcher der Beschuldigte zur Verantwortung gezogen wird, nicht Sachverhaltselement der angelasteten Tat ist, sondern eine Frage der Verantwortlichkeit der betreffenden Person, sodaß es zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung eines entsprechenden Vorwurfs innerhalb der Verjährungsfrist nicht bearf.

Im übrigen sind sämtliche dem Rechtsmittelwerber nunmehr vorgeworfenen Tatbestandselemente Gegenstand der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Strafverfügung vom 3. Februar 1992, in der außer dem Ort der Übertretung auch ein Zeitraum vom 1. Juli bis 22. Dezember 1991 enthalten war, sodaß die nunmehr vorgeworfenen Tage eine Einschränkung des Tatvorwurfs darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.

Oktober 1983, 83/03/0014, ausgeführt, daß ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung iSd § 82 StVO sich nur auf bestimmte räumlich umschriebene Teile von Straßen beziehen kann, nicht aber auf das gesamte Gemeindestraßennetz. Es ist daher vielmehr für jede Straße ein eigenes Ansuchen einzubringen, weil es in erster Linie Sache des Bewilligungswerbers ist, abzuwägen, ob für ihn einerseits ein Interesse besteht, an diesem oder jenem bestimmten Ort eine Ausnahmebewilligung zu erhalten und ob andererseits für diesen oder jenen Ort die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung gegeben sind.

Da die in Rede stehende Gerüstkonstruktion zur angeführten Zeit ständig nächst dem Haus K15 postiert war, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates von einem einzigen Tatentschluß, den Abstellort, der sich zweifellos auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr befindet, für andere Zwecke als solche des Straßenverkehrs, insbesondere zur Werbung, zu benützen, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen, handelt, und somit von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen ist, die der Rechtsmittelwerber, der verpflichtet gewesen wäre, sich über die maßgeblichen gewerblichen Bestimmungen ausreichend zu informieren, zweifellos zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung spricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (dieser bezieht laut eigenen Angaben ein Einkommen von 17.000 S netto monatlich, ist Eigentümer der Liegenschaft W und hat keine Sorgepflichten). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1990 sowie der Umstand, daß er trotz fünfmaliger Beanstandung durch Straßenaufsichtsorgane sein Verhalten fast zwei Monate lang fortgesetzt hat.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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