Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167493/2/Kei/Bb/AK

Linz, 29.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, wohnhaft in x, x, vom 19. Dezember 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. November 2012, GZ VerkR96-2115-2012, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. November 2012, GZ VerkR96-2115-2012, wurde über Andreas Ziegler (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm §§ 36 lit.e und 57a Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen x nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte. Lochung der Begutachtungsplakette 11/2012.

 

Tatort: Gemeinde x, x, x, vor dem Haus x Nr. 12, L x bei km 3,100.

Tatzeit: 27.07.2012, 23:04 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, Anhänger, x, silber."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das laut im Akt befindlichen Rückschein am 10. Dezember 2012 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 – eingebrachte Berufung, mit der die Verfahrenseinstellung, in eventu eine Ermahnung nach § 21 VStG beantragt wird.

 

Ohne das Nichtentsprechende Anbringen einer vorschriftsgemäßen Begutachtungsplakette am Anhänger - in Folge Nichtübereinstimmung des Kennzeichens auf der Plakette mit dem zugewiesen behördlichen Kennzeichen – zu bestreiten, trägt der Berufungswerber zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vor, dass es sich beim Anhalteort (Garagenzufahrt) um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle, da die kurze Zufahrt allein dem äußeren Anschein nach nicht zur allgemeinen Benützung freistehe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs.2 StVO 1960, wonach sich die Befugnisse der Behörden und Organe auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht erstrecken. Des Weiteren führt er an, dass die fehlerhafte Plakette mit falschem eingestanzten Kennzeichen von der von ihm mit der wiederkehrenden Begutachtung des Anhängers beauftragten Werkstätte angebracht worden sei.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 3. Jänner 2013, GZ VerkR96-2115-2012-Hin, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der  Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses - eine Verhandlung in der Berufung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem – maßgeblichen - Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber wurde am 27. Juli 2012 um 23.04 Uhr in x, L x, bei Strkm 3,100, vor dem Haus x Nr. 12, als Lenker eines Fahrzeuggespannes, Pkw samt Anhänger mit dem Kennzeichen x, von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Gallneukirchen einer Verkehrskontrolle unterzogen.

 

Bei der polizeilichen Kontrolle stellten die Meldungsleger fest, dass am verwendeten Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen x nicht mit dem tatsächlich bei der Zulassung zugewiesenen Kennzeichen x übereinstimmte. Die am Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette wies die Lochung 11/2012 auf.  

 

4.2. Die Tatbegehung ist letztlich durch das eigene Vorbringen des Berufungswerbers dem Grunde nach unbestritten geblieben; er wendet jedoch ein, dass es sich beim Anhalteort um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle und behauptet darüber, dass der mit der wiederkehrenden Begutachtung betrauten Werkstätte ein Fehler dahingehend unterlaufen sei, als die Begutachtungsplakette mit einem falsches Kennzeichen versehen worden sei.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen unter anderem Kraftfahrzeuge (unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 57a Abs.1 erster Teilsatz KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen sind jene der in Z1 bis 4 angeführten Art, dieses zu den im Abs.3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs.2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

 

Nach § 57a Abs.5 KFG hat der Ermächtigte, sofern das gemäß Abs.1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs.3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs.4 ausgestellten Gutachten zu vermerken.

 

5.2. Es steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat – wie oben unter 4.1. und 4.2. dargelegt – außer Zweifel, dass am betreffenden Anhänger zur fraglichen Tatzeit keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

 

5.2.1. Rechtlich strittig ist jedoch, ob es sich beim Ort der Anhaltung des gegenständlichen Anhängers um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt oder nicht.

 

Nach der Legaldefinition in § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. hiezu z. B. VwGH 19. Dezember 2006, 2006/02/0015 uvm.).

 

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich dann von Bedeutung ist, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (d. h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll (VwGH 20. Juni 2001, 99/06/0187).

 

Ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (VwGH 9. Mai 1990, 89/02/0218).

 

Der Berufungswerber bringt keine konkrete Einwände hinsichtlich einer Einschränkung der allgemeinen Benützung der Fläche wie etwa einer ausdrücklichen Kennzeichnung, einer Abschrankung oder ähnliches vor. Seine Ansicht, es handle sich um eine Privatgrundstück, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat – insbesondere auch vor dem Hintergrund der dargestellten maßgebenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht zu teilen. Es geben auch die diesbezüglichen Feststellungen in der erstatteten Anzeige keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich bei der genannten Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt.

 

Es steht damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fest.

 

5.3. Auch wenn man, dem Vorbringen des Berufungswerbers folgend, davon ausgeht, dass die mit der Überprüfung betraute Werkstätte eine Plakette mit falschem Kennzeichen am Anhänger angebracht hat, so kann darin nicht der Nachweis erblickt werden, dass dem Berufungswerber damit die Einhaltung der ihn treffenden Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, zumal die pflichtgemäß obliegende Kontrolle der Begutachtungsplakette jederzeit ohne Schwierigkeit möglich ist. Der Berufungswerber hätte sich jedenfalls als Lenker vor Fahrtantritt zunächst vom Vorhandensein einer den Vorschriften entsprechend angebrachten Begutachtungsplakette überzeugen und in weiterer Folge die Verwendung des Anhängers – auf Grund einer nicht entsprechenden Plakette - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterlassen und sich entsprechend darum kümmern müssen, dass das Kennzeichen auf der Plakette umgehend berichtigt wird.

 

Umstände, welche ihn entlasten und somit sein Verschulden an der Übertretung ausschließen hätten können, sind im Verfahren damit nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Berufungswerber hat damit auch die subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

5.4.1. Der Berufungswerber verfügt entsprechend seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000 Euro, besitzt zur Hälfte ein Einfamilienhaus und ist nicht sorgepflichtig. Strafmildernd ist in Folge des Vorliegens einer rechtkräftigen – jedoch nicht einschlägigen - Verwaltungsvormerkung nach dem KFG 1967 kein Umstand zu werten. Ein straferschwerender Umstand war nicht festzustellen.

 

Zweck der gesetzlichen Bestimmungen gegen die der Berufungswerber verstoßen hat, ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden.

 

Um den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Rechtsvorschriften von wesentlicher Bedeutung ist, bedarf es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen angemessener Strafen. In Anbetracht des Nichtvorliegens eines strafmildernden Umstandes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (mögliche Höchststrafe: 5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG), sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt.

 

Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG liegen nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet, sein Verschulden in einem für die Anwendung des § 21 VStG erforderlichen Maß zu mindern, da es die Pflicht des Berufungswerber gewesen wäre, sich entsprechend zu vergewissern, dass sich am Anhänger eine gültige, den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette befindet.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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