Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167705/4/Sch/AK

Linz, 29.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, x 21, x, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13. März 2013, Zl. 48.265/12-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13. März 2013, Zl. 48.265/12-4, wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, verhängt, weil er am 21.11.2012 um 13.35 Uhr in x, x – x, in Fahrtrichtung stadteinwärts das Kfz mit dem Kennzeichen x gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie gehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber begründet sein auf die Strafbemessung beschränktes Rechtsmittel damit, dass er als LKW-Fahrer arbeite und von Montag bis Freitag unterwegs sei. Er habe "als Mensch einen Fehler" gemacht. Des weiteren verweist er auf seine Einkommenssituation, wonach er monatlich über einen Betrag von 1400 Euro verfügen könne, es bestünden Sorgepflichten für zwei Kinder.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht ein hohes Gefährdungspotential für den übrigen Verkehr darstellt. Ein Fahrzeuglenker, der sich bei Grünlicht einer Kreuzung nähert, muss darauf vertrauen können, dass die Lenker im Querverkehr das für sie geltende Rotlicht beachten. Solche Übertretungen sind immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle, wobei die Folgen im Regelfall beträchtlich sind, weil die Fahrzeuglenker, für die grünes Licht gilt, keine Veranlassung haben, bremsbereit zu fahren, um die Gefahr durch einen allfälligen Rotlichtsünder zu minimieren.

Dazu kommt noch, dass es sich bei der gegenständlichen Kreuzung in x, x/x, um eine stets stark befahrene Verkehrsfläche handelt. Aufgrund der entsprechend hohen Anzahl an Verkehrsteilnehmern steigt naturgemäß die Gefahr eines Verkehrsunfalles, wenn jemand bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall konkret ein anderer Fahrzeuglenker gefährdet wurde oder nicht, das schon erwähnte abstrakte Gefahrenpotenzial rechtfertigt jedenfalls die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in einer merkbaren Höhe. In diesem Sinne ist die Strafbemessung der Erstbehörde, die für das Delikt eine Geldstrafe von 150 Euro festgesetzt hat, keinesfalls als unangemessen zu bezeichnen.

Dem Berufungswerber kommen keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr scheint er bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorgemerkt auf.

Wenn der Berufungswerber auf sein monatliches Nettoeinkommen von 1400 Euro verweist, so muss ihm entgegengehalten werden, dass dieses für die Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro wohl ausreichend sein muss, ohne ihn in seiner Lebensführung unangemessen zu beschränken. Auch die Sorgepflichten für zwei Kinder können nach Ansicht der Berufungsbehörde durch die Bezahlung dieser Strafe nicht beeinträchtigt werden.

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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