Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167740/7/Kof/CG

Linz, 16.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19xx, x Gasse x/x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.03.2013, VerkR96-337-2013, wegen Übertretungen der §§ 5 Abs.1, 31 Abs.1, 4 Abs.1 lit.b StVO und des § 14 Abs.1 Z1 FSG, nach der am 15. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) und

                   Punkt 3. (§ 4 Abs.1 lit.b StVO)

des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als

zu Punkt 1.:  die Geldstrafe auf 1.600,00 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festgesetzt wird  sowie

zu Punkt 3.:  von der Verhängung einer Strafe abgesehen und

                       eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

zu Punkt 1.: § 99 Abs.1 lit.a StVO,

                   BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

zu Punkt 3.: § 21 Abs.1 VStG

 

Die Punkte 2. (§ 31 Abs.1 StVO) und 4. (§ 14 Abs.1 Z1 FSG) des
erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise
neu bemessenen – Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (1.600 + 250 + 0 + 20 =) ................................. 1.870 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 187 Euro

                                                                                                                           2.057 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(14 + 2 + 0 + 0,5 =) ……………………………………………………….. 16,5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde A., L …. bei Strkm. …. in Richtung U.

Tatzeit: 06.01.2013 gegen 23:30 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen SL-….., PKW, Marke, Type, Farbe

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l.

2) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Ver­kehrsunfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Poli­zeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verstän­digt.  Beschädigt wurde die Leitschiene sowie ein Kurvenbaken.

3) Sie haben, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächli­chem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu be­fürchten waren, da Sie die Aufstellung eines Warndreieckes unterlassen haben.

4) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  § 5 Abs.1 StVO

2.  § 31 Abs.1 StVO

3.  § 4 Abs.1 lit.b StVO

4.  § 14 Abs.1 Z1 FSG

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von:

1. 1.800 Euro

2.    250 Euro

3.    250 Euro

4.      20 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.   15 Tagen

2.     2 Tagen

3.     2 Tagen

4.   12 Stunden

 

Gemäß

  1.  § 99 Abs.1 lit.a StVO
  2.  § 99 Abs.2 lit.e StVO
  3.  § 99 Abs.2 lit.a StVO
  4.  § 37 Abs.2a FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1.  180 Euro

2.    25 Euro

3.    25 Euro

4.      2 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher …… 2.552 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 20. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Der Bw lenkte am 6. Jänner 2013 gegen 23.30 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam er rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Leitschiene.

Anschließend verließ der Bw die Unfallstelle und konnte erst ca. 2 Stunden nach diesem Verkehrsunfall von einer Polizeistreife aufgegriffen werden.

Ein beim Bw vorgenommener Alkotest mittels Alkomat hat

einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,80 mg/l ergeben.

 

Am 15. Mai 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI. A.A. teilgenommen haben.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens und ausführlicher Erörterung der
Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter folgende Erklärung abgegeben:

 

"Betreffend Punkt 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) wird die Berufung

hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkte 2 (§ 31 Abs.1 StVO) und Punkt 4 (§ 14 Abs.1 Z1 FSG)

wird die Berufung zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 3 (§ 4 Abs.1 lit. b StVO) wird die Berufung hinsichtlich

des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Beantragt wird eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG."

 

Betreffend die Punkte 1. (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) und

                                3. (§ 4 Abs.1 lit.b StVO)

ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw war – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis – bislang unbescholten.

 

Zu Punkt 1. ist es dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindeststrafe (Geldstrafe: 1.600 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe:
14 Tage) festzusetzen.

 

 

 

Zu Punkt 3.:

Die Anzeigepflicht durch Aufstellen einer Warneinrichtung besteht auch dann, wenn nur das Heck des Fahrzeuges in einen Fahrstreifen ragt;

siehe die in Messiner, StVO, 10. Auflage, E39 zu § 89 StVO (Seite 1189) zitierte Judikatur des VwGH.

Nach dem Verkehrsunfall ragte – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – das linke Heck des PKW geringfügig in eine  untergeordnete Straße.

Weiters brannten – siehe die Aussage des Bw sowie des Zeugen BI. A.A. bei der mVh – die Lichter dieses PKW.

Der Pkw des Bw stellte dadurch nur ein sehr geringes Verkehrshindernis dar.

 

Es wird somit gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen

und der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Die Punkte 2. (§ 31 Abs.1 StVO) und 4. (§ 14 Abs.1 Z1 FSG) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

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