Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130807/2/Zo/TR/AK

Linz, 21.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, xberg x, x x, vom 18.3.2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28.2.2013, GZ: 235356, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt.

 

II.         Der erstinstanzlich vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro wird infolge § 64 Abs 2 idF BGBl I 2013/33 auf 10 Euro erhöht; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 19 VStG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG (idF BGBl I 2013/33).


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Magistrat der Stadt Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als verantwortlicher Lenker zu vertreten habe, dass er am 17.4.2012 um 13:53 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi mit dem behördlichen Kennzeichen x in x, auf dem xkai, nächst dem Haus Nr. x, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die dafür entsprechende Parkgebühr entrichtet zu haben, da die bezahlte Parkgebühr bereits am 17.4.2012 um 13:28 Uhr abgelaufen sei.

Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordung der Stadt Steyr dar, weshalb gem § 6 Abs 1 lit a Parkgebührengesetz über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt werde.

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht führt der Magistrat der Stadt Steyr zusammengefasst aus, dass der Berufungswerber für die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein sog Ungehorsamsdelikt sei, belaste der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiere die Schuld, solange der Beschuldigte nicht das Gegenteil glaubhaft mache. Die Übertretung der Bestimmung des Parkgebührengesetzes sei als erwiesen anzusehen. Strafmildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden; straferschwerende Umstände seien nicht bekannt. Die Strafe entspreche weiters neben dem Verschuldensgehalt und dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Strafe in seiner finanziellen Situation unverhältnismäßig sei. Er habe ein Einkommen von 890 Euro, müsse 160 Euro Alimente sowie 450 Euro für seine Wohnung zahlen. Weiters habe er ein geleastes Auto zu finanzieren und für die täglichen Fahrten an die JKU Linz wegen seines Studiums aufzukommen. Der Rest reiche gerade für das tägliche Leben. Bei der Parkzeitübertretung handle es sich um ein geringfügiges Ungehorsamsdelikt. Er ersuche daher um Erlass der Strafe und Abwandlung in eine Abmahnung, da ihn 55 Euro unverhältnismäßig belasten würden und beim Strafmaß gem Art 49 Abs 3 GRC darauf Rücksicht zu nehmen sei.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung ausschließlich auf die Höhe der verhängten Strafe bezieht, hatte gem § 51e Abs. 3 Z 2 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat, wie er durch die Beantwortung der Lenkererhebung vom 16.9.2012 bestätigt hat, am 17.4.2012 das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi, mit dem behördlichen Kennzeichen x, in x, nächst Haus Nr. x, auf dem xkai in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Von einem Organ der Firma Österreichischer Wachdienst, welche mit der Überwachung der Einhaltung der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr betraut ist, wurde dabei festgestellt, dass um 13:53 Uhr des besagten Tages die Parkdauer für das besagte Fahrzeug bereits um 13:28 abgelaufen und damit 25 Minuten ohne entsprechenden Gebührenentrichtung abgestellt war.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe beträgt gem § 8 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr iVm § 6 Abs 1 lit a Parkgebührengesetz 220 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt; straferschwerende Umstände waren bzw sind keine bekannt. Bei der Strafbemessung sind auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Er verfügt über ein geringfügiges niedrigeres Einkommen von 890 Euro. Weiters hat er Alimente in der Höhe von 160 Euro zu tragen sowie Wohnungskosten in Höhe von 450 Euro zu tragen; dazu kommen noch Autokosten. Angesichts des folglich geringen monatlich zur Verfügung stehenden Betrages wird die Strafe auf 40 Euro herabgesenkt.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung ist jedoch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich.

 

5.2.

§ 21 Abs 1 VStG lautet: "Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten."

 

Zum beantragten Erlass der Strafe ist auszuführen, dass § 21 Abs 1 VStG das geringfügige Verschulden des Täters sowie die Geringfügigkeit der Folgen der Übertretung voraussetzt; beide Bedingungen müssen daher kumulativ vorliegen (VwGH 10.12.1996, 96/04/0154). Liegen sie vor, besteht ein Rechtsanspruch darauf (vgl VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229). Bezüglich der ersten Voraussetzung ist zu erwähnen, dass das Verschulden des Berufungswerbers nicht als bloß geringfügig zu beurteilen ist. Der Berufungswerber hat die bezahlte Parkzeit nicht geringfügig sondern zumindest um 25 Minuten überschritten (was eine Überschreitung von 17 % der bezahlten Parkgebühr entspricht) und sich daher diesbezüglich nicht sorgfältig verhalten. Des Weiteren hat die Nichtentrichtung der für die weitere Dauer fälligen Parkgebühr zur Folge, dass es zur Verkürzung der Abgaben kommt. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, sodass nicht unbedeutende Folgen der Verwaltungsübertretung vorliegen (vgl VwGH 24.11.1997, 97/17/0081; 18.10.1999, 96/17/0349). Aufgrund dieser Erwägungen ist die Anwendbarkeit des § 21 VStG ausgeschlossen.

 

5.3.

Infolge der angestellten Überlegungen zu § 21 VStG (insb hinsichtlich der nicht geringfügigen Folgen der Tat) ist auch das Strafmaß gegenüber der Straftat nicht als unverhältnismäßig zu werten (Art  49 Abs 3 GRC).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass mit BGBl I 2013/33  § 64 Abs 2 VStG (mangels Legisvakanz mit 14.2.2013 in Kraft getreten) dahingehend geändert wurde, als nunmehr jedenfalls zumindest 10 Euro Verfahrenskostenbeitrag (instanzunabhängig) zu leisten sind, weshalb, auch wenn in casu gem § 65 VStG im Berufungsverfahren aufgrund der Teilstattgabe der Berufung keine Kosten entstanden sind, dennoch besagter Betrag für das erstinstanzliche Verfahren zu verrechnen ist. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dar, weil die erstinstanzliche Behörde einen zu gering bemessenen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben hat (vgl VwGH 12.9.1983, 81/10/0101); anderes gilt nur wenn kein Beitrag angeordnet wurde (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0286). Da dem Berufungswerber vom Magistrat der Stadt Steyr 5 Euro vorgeschrieben wurden, ist der Verfahrenskostenabspruch entsprechend der bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden neuen Rechtslage auf den nunmehr de lege lata festgeschriebenen Mindestbeitrag von 10 Euro zu korrigieren.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

 

 

 

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