Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101540/3/Kei/La

Linz, 10.02.1994

VwSen-101540/3/Kei/La Linz, am 10. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer sowie durch den Berichter Dr. Keinberger und den Beisitzer Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr.

W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.

Juli 1993, Zl. Cst.16.408/92-HU, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Strafhöhe wird ihr teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52, idgF BGBl.Nr 666/1993 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51, idgF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG; II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juli 1993, Zl. Cst.16.408/92-HU, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tagen) verhängt, weil er "als Zulassungsbesitzer des Kfz mit Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21.1.1993 bis zum 4.2.1993 Auskunft darüber erteilt" habe, "wer dieses Kfz zuletzt vor dem 24.8.1992, 14.23 Uhr - 16.15 Uhr in Linz, abgestellt" habe.

Dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes begangen, weshalb er nach § 134 Abs.1 dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 16. August 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 30. August 1993 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt stehe nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest.

Der Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen sei nach dienstlicher Wahrnehmung eines Sicherheitswachebeamten zur Anzeige gebracht worden, da der Pkw am 24. August 1992 von 14.23 Uhr bis 16.15 Uhr in L 2, in einer Fußgängerzone, abgestellt gewesen sei. Der Berufungswerber sei als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG mit Schreiben vom 19. Jänner 1993 aufgefordert worden, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 24. August 1992 um 14.23 Uhr in L 2, abgestellt habe. Der Berufungswerber hätte den in Frage kommenden Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben.

Er hätte einer Ladung vor die belangte Behörde nicht Folge geleistet. Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde insbesondere, daß es durch die Tatsache, daß die Auskunft nicht erteilt worden sei, der Behörde verwehrt gewesen sei, den für die Übertretung der Straßenverkehrsordnung in Frage kommenden Fahrzeuglenker verantwortlich zu machen und wertete als erschwerend, daß rechtskräftige Bestrafungen wegen Begehung des gleichen Deliktes in hoher Zahl, nämlich zwanzig, vorgelegen seien sowie den Aspekt der Spezialprävention. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden - mangels Äußerung des Berufungswerbers hiezu - wie folgt angenommen:

Einkommen in der Höhe von mindestens 15.000 S monatlich, kein Vermögen, keine relevanten Sorgepflichten.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor:

Die Geldstrafe von 12.000 S, die mit dem angefochtenen Bescheid verhängt wurde, sei um ein mehrfaches überhöht. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei gering, mit der Übertretung seien keinerlei Nachteile, insbesondere keine Nachteile für andere Verkehrsteilnehmer bzw keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden gewesen. Sein eigenes Verschulden sei gering; dies umso mehr, als die Fragestellung nicht dem im Gesetz vorgesehenen Wortlaut entsprochen hätte.

Der Berufungswerber beantragt, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1993, Zl. CSt.16.408/92-Hu, Einsicht genommen. Die Anberaumung einer Verhandlung war in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Jänner 1993, Zl. Cst. 16.408/92-HU, zugestellt am 21. Jänner 1993, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 24. August 1992 um 14.23 Uhr in Linz, abgestellt hat. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die erste taugliche Verfolgungshandlung wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. März 1993 (= Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren), das dem Berufungswerber am 29. März 1993 zugestellt wurde, gesetzt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftpflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

4.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, daß die Fragestellung nicht dem im Gesetz vorgesehenen Wortlaut entsprochen hätte, ist festzuhalten, daß das gegenständliche Auskunftsverlangen alle - und zwar auf den konkreten Fall abgestellt - in der zitierten Gesetzesstelle normierten Elemente enthält und so abgefaßt ist, daß kein Zweifel daran besteht, welche Auskunft der Berufungswerber zu erteilen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß in einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG nicht allein die verba legalia verwendet werden müssen (vgl den Beschluß des VwGH vom 28. April 1993, Zl. 93/02/0063 sowie die dort angegebene Vorjudikatur).

Das Auskunftsverlangen ist insgesamt gesetzeskonform.

Da die Auskunft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt wurde, hat der Berufungswerber das Tatbild der Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs.2 KFG, das nach § 134 Abs.1 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bedroht ist, sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht - weil Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - verwirklicht.

4.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Tatsache, daß ein Lenker nicht bekanntgegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates deutlich beeinträchtigt.

Erschwerend ist im gegenständlichen Zusammenhang zu werten, daß einschlägige Vormerkungen in einer hohen Zahl, und zwar zwanzig, vorliegen.

Milderungsgründe liegen nicht vor.

Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Zusammenhang zumindestens grob fahrlässig gehandelt.

Er hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben. Die belangte Behörde ist daher von einer Schätzung - monatliches Einkommen mindestens 15.000 S, kein Vermögen und keine relevanten Sorgepflichten - ausgegangen.

Im Zuge eines anderen, beim O.ö. Verwaltungssenat anhängigen Verfahrens (VwSen Zl.101539-1993), hat der Berufungswerber angegeben, daß er Sorgepflichten habe - für seine Gattin Elfriede und für seine Tochter Lisa.

Aus dem Grunde, weil die Familienverhältnisse konkretisiert worden sind, wird die Höhe der Strafe auf 10.000 S herabgesetzt. Von einer weiteren Herabsetzung wird insbesondere aus dem Grund der Spezialprävention - Abstand genommen.

5. Aus all diesen Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S herabzusetzen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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