Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167573/5/Zo/AE

Linz, 07.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des x, geb. x, x x , vom 29.01.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 05.09.2012, Zl. VerkR96-1226-2012 wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VstG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber zwei Übertretungen der StVO 1960 vorgeworfen und Geldstrafen in Höhe von insgesamt 470 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 152 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 47 Euro verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt 4150 hinterlegt, als erster Tag der Abholfrist war der 10.09.2012 festgelegt. Der Berufungswerber hat das Straferkenntnis nicht behoben, weshalb es nach Ablauf der Hinterlegungsfrist (24.09.2012) an die BH zurückgesendet wurde. Entsprechend einem Aktenvermerk hat der Berufungswerber am 07.09.2012 den zuständigen Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach angerufen und diesem mitgeteilt, dass er das Straferkenntnis nicht von der Post abholen werde.

 

 

Der Berufungswerber hat die Geldstrafe samt Verfahrenskosten in weiterer Folge nicht einbezahlt, weshalb die Polizeiinspektion Rohrbach mit Schreiben vom 24.01.2013 um entsprechende Erhebungen gebeten wurde. Daraufhin erhob der Berufungswerber am 29.01.2013 persönlich bei der BH Rohrbach eine Berufung. Zur Fristversäumnis gab er an, dass es sich um einen Irrtum seinerseits gehandelt habe, er habe gedacht, dass aufgrund seines Einspruches gegen die Strafverfügung der Akt direkt an den UVS übermittelt wird und es keine weitere Entscheidung der BH Rohrbach geben werde.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS mit Schreiben vom 04.02.2013 auf die vermutliche Verspätung seiner Berufung hingewiesen. Er führte dazu aus, dass er aufgrund starker Depressionen nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Dies sei der Grund, weshalb "es mit der Berufung nicht geklappt habe". Die Berufung sei daher als rechtzeitig anzusehen, was auch vom Arzt bestätigt werde.   

 

2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

2.1 Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

2.2 Der Berufungswerber bestreitet nicht, während des Hinterlegungszeitraumes vom 10. bis 24.09.2012 an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen zu sein. Die Hinterlegung des Straferkenntnisses war daher zulässig und das Straferkenntnis gilt mit 10.09.2012 als zugestellt. Die im Schreiben vom 14.02.2013 geltend gemachten starken Depressionen ändern daran nichts. Der Berufungswerber hat diese weder näher ausgeführt noch durch medizinische Befunde belegt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Berufungswerber aufgrund dieser behaupteten Depressionen völlig handlungsunfähig gewesen wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, den Rsb-Brief beim Postamt zu beheben bzw. rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen. Seine Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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