Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167626/4/Sch/AK

Linz, 16.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Dezember 2012, Zl. VerkR96-4610-2012/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im Straferkenntnis vom 28. Dezember 2012, VerkR96-4610-2012/Pos, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, 85 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er, wie festgestellt wurde, am 8. September 2012 um 13.50 Uhr in der Gemeinde x, xstraße Freiland, x x, bei Km 13,700 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x sowie der Firma x GmbH, in x, x Strasse x, diese sind Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen x, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das KFZ wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x, x geb., gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass insgesamt 9.630 kg Gefahrengut in 6 Plastikbehälter und 26 Fässer auf der Ladefläche standen und lediglich mit 3 Gurten sehr mangelhaft gesichert wurden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die von Polizeiorganen im Hinblick auf die beanstandete Ladungssicherung angefertigten Lichtbilder beigeschafft. Hierauf ist deutlich zu erkennen, dass sich auf dem Sattelauflieger zum einen stehende Metallfässer befinden, die mit Zurrgurten mangelhaft gesichert sind. Durch die Erschütterungen bei der Fahrt neigen die Zurrgurte zum Verrutschen, zumal die Rundform der Fässer dies naturgemäß sehr begünstigt. Auf einem Lichtbild ist zu erkennen, dass ein Zurrgurt bereits völlig funktionslos zwischen zwei Fässern hängt.

Zum anderen sind auf einem Lichtbild mehrere Plastikbehältnisse zu sehen, die gar keine Sicherung aufweisen, obwohl nicht die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Laut Anzeige waren für 6 Plastikbehälter und 26 Fässer auf der Ladefläche lediglich 3 Zurrgurte in Verwendung gewesen.

Die Tatsache der mangelhaften Ladungssicherung ist damit hinreichend dokumentiert.

Im Übrigen wird dieser Umstand vom Berufungswerber an sich ohnehin nicht in Abrede gestellt, er vermeint allerdings, hiefür deshalb nicht verantwortlich zu sein, da Be- und Entladung außerhalb des Firmenstandortes stattgefunden hätten und es ihm daher weder zumutbar noch möglich sei, als Zulassungsbesitzer hier Kontrollen durchzuführen bzw. auf die Ladungssicherheit entsprechend einzuwirken.

 

Diesbezüglich sind ihm schon die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis entgegenzuhalten, wo sich die Erstbehörde im Detail mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt somit zur Erfüllung der den Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, also auch im Hinblick auf die Beladung, nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; dieser hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

Auch die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers an das Fahrpersonal reicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nicht aus. Vielmehr hat er die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen (VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146).

Vom Berufungswerber hätte daher ein entsprechendes Kontrollsystem samt dessen Überwachung erwartet werden müssen, um eben Übertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten. Mag auch die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems und dessen Überwachung in der Praxis keinesfalls eine einfache Angelegenheit sein, kann es allerdings auf der anderen Seite auch nicht angehen, dass sich ein Zulassungsbesitzer unter Hinweis hierauf selbst von seinen Verpflichtungen entbinden könnte. Auch kann es keine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf den Lenker geben (VwGH 14.3.1984, 83/03/0272).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Zur Strafbemessung:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Einhaltung der Beladungsvorschriften unbedingt erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen. Es stellt keinesfalls eine Seltenheit dar, dass Ladegut verloren wird oder durch Verrutschen auf der Ladefläche negative Auswirkungen auf die Beherrschbarkeit des Fahrzeuges entstehen. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es daher unumgänglich, entsprechende Übertretungen auch mit merkbaren Verwaltungsstrafen zu ahnen, um eben solche Vorgänge hintanzuhalten.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann schon angesichts des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht, nicht als überhöht angesehen werden. Zum anderen war, wie schon oben erwähnt, eben auf das hohe Gefährdungspotential solcher Übertretungen Bedacht zu nehmen.

Auch kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

Dem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers, wie im Schätzungswege von der Erstbehörde angenommen und im Straferkenntnis festgehalten, in der Höhe von ca. 1500 Euro wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass es auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt werden kann. Somit ist zu erwarten, dass der Berufungswerber ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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