Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167739/6/Zo/CG/AK

Linz, 07.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x vom 17.03.2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 04.03.2013, Zl. VerkR96-3129-2012, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 07.12.2012, Zl. VerkR96-3129-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er beruflich unterwegs sei und nicht täglich nach Hause komme. Manchmal komme er sogar zwei Wochen nicht nach Hause und es sei ihm dann nicht möglich, einen Brief bei der Post zu holen. Für die Abholung bei der Post müsse er sich Urlaub nehmen, welchen er mindestens eine Woche vorher ankündigen müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Berufungswerber wurde von der PI. x wegen mehrerer Übertretungen im Zusammenhang mit den Lenk- und Ruhezeiten als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges Anzeige erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erließ wegen dieser Übertretungen eine Strafverfügung, welche aufgrund eines gegen den Berufungswerber eröffneten Konkursverfahrens an den Masseverwalter zugestellt wurde. Dieser sendete daher die Strafverfügung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurück, welche eine neuerliche Zustellung an den Berufungswerber persönlich mittels RSa-Brief veranlasste. Dieser RSa-Brief wurde am 10.01.2013 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt x hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 11.01.2013 angegeben. Der Berufungswerber hat gegen diese per E-Mail am 30.01.2013 einen Einspruch eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat ihn auf die vermutliche Verspätung dieses Einspruches hingewiesen, darauf hat er nicht reagiert, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

Der Berufungswerber wurde vom UVS nochmals auf die vermutliche Verspätung hingewiesen und führte dazu aus, dass er als Kraftfahrer von Montagfrüh bis Freitagabend oder Samstagfrüh unterwegs sei und es ihm ohne Beantragung eines Urlaubstages nicht möglich sei, Briefe von der Post zu holen. Er habe jetzt einen Nachsendeauftrag zu seiner Lebensgefährtin veranlasst, um  derartige Zustellprobleme in Zukunft auszuschließen. Für den Hinterlegungszeitraum vom 10.01.2013 gab er an, dass er am 10.01. in x genächtigt habe. Am Freitag, dem 11.01. habe er bis 18.50 Uhr gearbeitet. Am Montag, dem 14.01. habe er in x genächtigt, auch den Rest der Woche jeweils auswärts, am Freitag, dem 18.01. habe er wiederum bis 18.00 Uhr gearbeitet. Am 21. und 22.01. habe er wiederum auswärts genächtigt, am 23.01. sei er nach Hause gekommen. Vom 24. bis 27.01. sei er in x tätig gewesen, am 28. und 29.01. habe er wiederum auswärts übernachtet. Die entsprechenden Stundenaufzeichnungen könnten bei Bedarf vom Arbeitgeber gesendet werden.

 

Die Angaben des Berufungswerbers, wonach er während der Woche regelmäßig nicht an seiner Abgabestelle übernachtet hat, sind glaubwürdig. Allerdings ist er offenbar am Freitag, dem 11.01. sowie am Freitag, dem 18.01. jeweils nach Hause gekommen, er hat bezüglich dieser Tage und die daran anschließenden Wochenenden keinen anderen Übernachtungsort angegeben. Am darauffolgenden Montag ist er dann jeweils in den frühen Morgenstunden wieder von zu Hause weggefahren.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am Donnerstag, dem 10.01.2013, beim Postamt 4540 hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde Freitag, der 11.01.2013, angegeben. Der Berufungswerber ist am Freitagabend nach Hause gekommen und musste daher die Hinterlegungsanzeige wahrnehmen. Er hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, den RSa-Brief ab Montag, 14.01.2013, zu beheben. Allerdings hatte er an diesem Tag bereits um 05.50 Uhr mit seiner Arbeit begonnen und durchgehend bis 21.00 Uhr gearbeitet.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Hinterlegung jedoch bereits dann als  gültige Zustellung anzusehen, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und die (theoretische) Möglichkeit gehabt hätte, den Brief am nächsten Tag abzuholen. Ob ihm dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder sonstiger unaufschiebbarer Termine nicht möglich war, ist hingegen für die rechtliche Beurteilung nicht relevant (siehe z.B. VwGH vom 19.09.1995, 95/14/0067 sowie vom 25.02.1993, 92/18/0339). Es kommt eben nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung hatte sondern nur darauf, ob er innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre. Die gegenständliche Strafverfügung gilt daher mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, an dem die Strafverfügung hätte behoben werden können, als zugestellt. Da der Berufungswerber am Freitag, dem 11.01. abends zurückgekehrt ist, handelt es sich dabei um Montag, dem 14.01.. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher am 28.01.2013, weshalb der am 30.01.2013 per E-Mail eingebrachte Einspruch verspätet ist. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Berufung abgewiesen werden musste.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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