Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167754/12/Ki/CG

Linz, 13.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, xweg x, vom 11. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. März 2013, VerkR96-553-2012-STU, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Mai 2013 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG jeweils eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4  AVG; § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 27. März 2013, VerkR96-553-2013-Stu, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.01.2013, 13.22 Uhr in der Gemeinde x, xstraße x, xstraße, Parkplatz nächst Haus Nr. x, Fahrtrichtung aus Parkplatz links in xstraße, als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen x, PKW, Skoda Oktavia, blau,

 

1.   mit diesem Fahrzeug mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da er derart beschleunigte, dass die Räder durchdrehten und Reifenquietschen entstand (§ 102 Abs.4 KFG 1967);

 

2.   den Führerschein nicht mitgeführt (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z.1 FSG);

 

3.   den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt (§ 102 Abs.5b KFG 1967).

 

Gemäß den §§ 134 Abs.1 KFG 1967 und 37 Abs.2a FSG wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2.      Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis am 11. April 2013 Berufung erhoben, dies mit der Begründung von Ungereimtheiten des Verfahrens.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde rechtzeitig eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Mai 2013. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger, AI. x, zeugenschaftlich einvernommen. Sowohl der Berufungswerber als auch die belangte Behörde haben sich entschuldigt, ebenso der zweite geladene Zeuge, Insp. x.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich nachstehender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt. Der Rechtsmittelwerber wurde zunächst wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beanstandet bzw. wurde diesbezüglich ein Organstrafmandat ausgestellt, welches vom Berufungswerber bezahlt wurde. Während der eine Polizeibeamte die Amtshandlung durchführte, nahm der Zweite (AI. x) das Fahrzeug des Berufungswerbers näher in Augenschein und stellte fest, dass sich dieses in einem eher schlampigen Zustand befindet. Er forderte daraufhin den Rechtsmittelwerber auf, das Verbandszeug vorzuweisen, dieser Aufforderung kam der Berufungswerber letztlich – eher unwillig – nach. Der Meldungsleger beanstandete das Verbandszeug, worauf der Rechtsmittelwerber dahingehend reagierte, dass er das Fahrzeug wieder bestiegen hat und losgefahren ist. Dabei verursachte er in Anbetracht der Beschleunigung beim Eintreffen auf den Asphalt der x Straße ein Reifenquietschen.

 

Die Fahrzeugpapiere, welche zunächst von Insp. x entgegengenommen wurden, hat in weiterer Folge der Meldungsleger AI. x an sich genommen, der Berufungswerber hat den Ort der Amtshandlung jedoch ohne die Fahrzeugpapiere zurückzubekommen, verlassen. Er fuhr zunächst noch eine Runde im Bereich der Amtshandlung, AI. x hat ihm die Fahrzeugpapiere entgegengehalten, was jedoch vom Rechtsmittelwerber ignoriert wurde, dieser hat den Ort letztlich in Fahrtrichtung x verlassen.

 

Ca. eine halbe Stunde später ist er wieder am Ort der Amtshandlung vorbeigekommen, er hatte sich zu diesem Zeitpunkt schon wieder beruhigt, dem Rechtsmittelwerber wurden daraufhin die Fahrzeugpapiere übergeben.

 

2.6. Dieser Sachverhalt, wird in freier Beweiswürdigung nach Einvernahme des Zeugen AI. x festgestellt. Der Zeuge war zur Wahrheit verpflichtet, seine Aussagen waren schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es bestehen sohin keine Bedenken, seine Aussage der Entscheidung zu Grunde zu legen. Letztlich hat der Rechtsmittelwerber dem Grunde nach nicht widersprochen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z.1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit dieser gezogenen Anhänger, sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein, mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber alle zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte und somit zu bestätigen war.

 

3.2.      Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch im vorliegenden Fall das Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgeschlossen werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in allen drei Fällen konkret das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschuldens ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass für die übrigen Verkehrsteilnehmer nachteilige Folgen aufgetreten wären, d.h. es ist die Tat ohne Folgen geblieben.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Beschuldigten, bedingt insbesondere durch die konkrete Erregungssituation, gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Fall von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4.           Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolgen hat und der Rechtsmittelwerber einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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