Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167813/2/Ki/AK

Linz, 23.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. x, x x, xstraße x/xstraße x, vom 10. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. März 2013, VerkR96-14476-2012, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

1.   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

2.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1.      Mit Straferkenntnis vom 25. März 2013, VerkR96-14476-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, er habe am 14. Jänner 2013 in der Gemeinde x, Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, xburg x, als gesetzlicher Vertreter (Masseverwalter) der Zulassungsbesitzerin der Firma x-GesmbH mit dem Sitz in A-x x, Bruck Nr. x, und somit gemäß § 9 Abs.1 strafrechtlicher Verantwortlicher, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Dezember 2012, Zl.: VerkR96-14476-2012, insofern der Behörde binnen 2 Wochen keine Auskunft darüber erteilt, wer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x am 19. Oktober 2012 um 16.05 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal er mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 mitteilte, dass nicht mehr eruierbar ist, wer am 19. Oktober 2012 das Fahrzeug x gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. April 2013 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, er sei mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 seiner Pflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG nachgekommen, er habe der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitgeteilt, dass für ihn nicht eruierbar sei, wer am 19.10.2012 das Fahrzeug x, gelenkt habe. Diese Stellungnahme beinhalte auch, dass es für ihn nicht möglich sei, eine Person eruieren, welche darüber Auskunft geben könne, wer das Fahrzeug am 19.10.2012 gelenkt habe. Dem Beschwerdeführer sei es faktisch unmöglich gewesen, eine anderweitige Auskunft zu erteilen. Am 19.10.2012 sei über das Unternehmen der Stadler x das Konkursverfahren noch nicht eröffnet gewesen und der Masseverwalter sohin nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen. Der Geschäftsführer des Unternehmens habe ebenfalls keine Auskunft darüber geben können, wer dieses Fahrzeug gelenkt hat. Dem Masseverwalter sei es sohin aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen zu eruieren, wer dieses Fahrzeug am 19.10.2012 gelenkt habe, noch sei es ihm möglich gewesen eine Auskunft darüber zu erteilen, wer die Lenkerauskunft geben könnte. Dem Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden an der (angeblich) nicht ordnungsgemäßen Beantwortung des Auskunftsersuchens.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. April 2013 (eingelangt am 21. Mai 2013) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut aktueller Firmeninformation fungiert der nunmehrige Rechtsmittelwerber seit 15. Dezember 2012 als Masseverwalter für die Firma x-GesellschaftmbH.

 

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 forderte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Rechtsmittelwerber auf, die verfahrensgegenständliche Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 beantwortete dieser die Aufforderung, er teilte mit, dass nicht eruierbar sei, wer am 19.10.2012 das Fahrzeug x gelenkt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-14476-2012 vom 22. Jänner 2013), welche von diesem beeinsprucht wurde. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3.1. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Als Tatsache wird festgestellt, dass der angefragte Zeitpunkt im vorliegenden Falle vor dem der Bestellung des Berufungswerbers liegt. Im Zusammenhang mit einem gleichgelagerten Fall hat diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde Feststellungen zu treffen hätte, dass der Masseverwalter zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis darüber zu erlangen, wer vor seiner Bestellung als Masseverwalter das angefragte Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zu diesen Feststellungen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen (VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184).

 

Sind solche Feststellungen nicht möglich, kann den Masseverwalter kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an der nicht ordnungsgemäßen Beantwortung des Auskunftsersuchens treffen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im konkreten Fall die Auffassung, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung der Masseverwalter nicht verpflichtet war, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestellt war. Darüber hinaus wird auch keine rechtliche Möglichkeit gesehen, dass der Masseverwalter vom Gemeinschuldner eine derartige Information, um eine entsprechende Auskunftserteilung durchführen zu können, erzwingen kann. Konsequenterweise ist daher davon auszugehen, dass den Rechtsmittelwerber kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG trifft.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, den Berufungswerber kein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung trifft, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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