Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231329/2/Gf/Rt

Linz, 28.05.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. April 2013, Zl. Sich96-65-2013, wegen einer Übertretung des Pyrotechnikgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. April 2013, Zl. Sich96-65-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er am 23. Dezember 2012 um 23:45 Uhr vom Balkon seiner Wohnung aus eine Feuerwerksrakete abgeschossen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs. 1 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl.Nr. I 131/2009 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 (im Folgenden: PyrTG), begangen, weshalb er nach § 40 Abs. 1 Z. 3 PyrTG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund einer Anzeige einer Privatperson als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.200 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihm am 26. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass er keineswegs eine Feuerwerksrakete abgeschossen habe, sondern selbst durch deren unvermittelten Knall erschrocken sei. Außerdem besitze er schon deshalb, weil in seinem Haushalt auch seine Lebensgefährtin und eine gemeinsame zweijährige Tochter leben, gar keine Feuerwerkskörper.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich96-65-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 38 Abs. 1 PyrTG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der pyrotechnische Gegenstände der Klasse F2 im Ortsgebiet verwendet.

 

3.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich nur die Wendung, dass der Beschwerdeführer „eine Feuerwerksrakete abgeschossen“ habe; ein Hinweis, welcher Kategorie i.S.d. § 11 PyrTG dieser Feuerwerkskörper angehörte, ist jedoch nicht enthalten.

 

Da es sich insoweit um ein essentielles Tatbestandsmerkmal handelt, genügt damit der Spruch dieses Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG.

 

3.3. Angesichts der zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

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