Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101544/2/Weg/Ri

Linz, 29.10.1993

VwSen - 101544/2/Weg/Ri Linz, am 29. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J S vom 27. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. September 1993, VerkR-96/6327/1993-Hu, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 260 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 9. Dezember 1992 um 8.45 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der W, bei Kilometer 174,060, in Richtung W, den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde als Kostenbeitrag zum Strafverfahren ein Betrag von 130 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner Eingabe vom 27. September 1993 sinngemäß ein, es sei möglich, die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben, er sei jedoch nicht vorbeigerast sondern nur "vorbeigedöst". Er ersucht um Aussetzung der Strafe, da er diese wegen seiner finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht entrichten könne. Die Geldstrafe sei uneinbringlich. Er lebe in Untermiete bei seinen Großeltern. Er sei Student und habe kein eigenes Einkommen. Er beziehe auch keine Studienbeihilfe und habe kein Vermögen. Er esse und schlafe bei seinen Großeltern, welche auch den Sprit und die Versicherung für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug größtenteils sponsern würden. Es werde deshalb eine Exekutionsklage gegen ihn einzubringen sein, worauf er den Offenbarungseid leisten müsse, woraus sich ziemlich sicher die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ergeben würde und er die Ersatzarreststrafe antreten müsse. Damit sei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht gedient und würden der Republik Österreich Kosten erwachsen.

3. Die Berufung richtet sich dem Grund nach nicht gegen die Verwirklichung des dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Tatbildes sondern gegen die ausgesprochene Strafe. Wenn sich eine Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, so ist gemäß § 51e Abs.2 VStG eine mündliche Verhandlung nur anzuberaumen, wenn dies vom Berufungswerber ausdrücklich verlangt wurde. Dieses Verlangen wurde nicht gestellt, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war.

4. Auf Grund der Aktenlage steht fest, daß der Berufungswerber zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit und an dem dort angeführten Ort das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" dadurch nicht beachtete, daß er den auf ihn zugelassenen PKW mit 134 km/h lenkte, wobei diese Geschwindigkeit durch ein geeichtes Radargerät festgestellt wurde. Es wird weiters als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber tatsächlich ohne Einkommen und Vermögen ist und sein Lebensunterhalt von den Großeltern geleistet wird. Auch wird von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausgegangen. Von einem reumütigen Geständnis kann im Hinblick auf die Berufungsausführungen (er sei halb wach und halb schlafend, also dösend und nicht rasend gefahren) nicht ausgegangen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht für das gegenständliche Delikt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S.

Es war zu überprüfen, ob die Strafbehörde die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam nach sorgfältiger Überprüfung der entscheidungsrelevanten Fakten zum Ergebnis, daß der Erstbehörde bei der Festsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe kein allenfalls zur Reduzierung der Geldstrafe führender Fehler unterlaufen ist. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung lag außerhalb des durch die Anonymverfügungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juni 1993 festgesetzten "Geringfügigkeitsrahmens", weil dort lediglich Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h mit einer Anonymverfügung geahndet werden dürfen. Schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h beträgt nach der Anonymverfügungsverordnung die Geldstrafe 1.000 S. Daß der Unrechtsgehalt der Tat und die damit verbundene Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht linear mit dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sondern zur Potenz steigt, ist gesichertes Allgemeinwissen sodaß auch die Geldstrafe nicht linear zu bemessen ist. Die Erstbehörde hat den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bei der Straffestsetzung ausreichend gewertet. Die Einkommenslosigkeit fällt bei Geldstrafen in der gegenständlichen Höhe nicht ins Gewicht, kann doch der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um eine Ratenzahlung oder um Strafaufschub ansuchen und somit der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe entgegenwirken.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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