Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281462/18/Wim/Bu

Linz, 25.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung eingeschränkt auf die Strafhöhe des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen Faktum 1 im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.09.2012, Ge96-106-2011/DJ/Lep, wegen Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.04.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.900 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 68 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 190 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber im Faktum 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 3 Tagen verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

" Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 2 VStG der Arbeitgeberin x in x, folgende Übertretungen der Bauarbeiterschutz­verordnung zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor Ing. Mag. x hat im Zuge einer Betriebserhebung am 16.06.2011 in x, und anhand des Polizeiberichtes der Polizeiinspektion x festgestellt, dass am 14.06.2011 auf der Baustelle in x:

1. die Arbeitnehmer x, geb. am x, und x, geb. am x, beschäftigt bei dem x in x, etabliert Arbeiten auf dem Dach (Entfernen der Welleterniteindeckung) mit einer Neigung bis zu 20° (ca. 15 °) und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m (ca. 4,5 m) im Bereich des Dachsaumes sowie auf der Dachfläche durchführten, obwohl keine geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden bzw. angebracht waren. Die Arbeitnehmer waren auch nicht mittels eines Sicherheitsgeschirres sicher angeseilt.

Dadurch wurde § 87 Abs. 2 der BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr ais 3,00 m geeignete Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß § 7 bis 10 der BauV vorhanden sein müssen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Grundsätzlich kann zur Strafbemessung auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Angesichts der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und der Gesamtum­stände der Tat war jedoch die geringfügige spruchgemäße Strafherabsetzung vorzunehmen.

 

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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