Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281501/12/Wim/Bu

Linz, 15.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe des Herrn Ing. x, vertreten durch Dr. x, Dr. x, Mag. x Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.11.2012, GZ: 0015262/2012, wegen Verwaltungsübertretung des Bauarbeiten­koordinations­gesetzes (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.04.2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf 2 x 750 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 x 17 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 150 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von jeweils 23 Stunden verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Der Beschuldigte, Herr Ing. x, geboren am x, wohnhaft: x, hat folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baumeister x Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in x, zu vertreten:

Die Baumeister x Gesellschaft m.b.H. hat als Baustellen­koordinator in der Zeit von 1.10.2011 bis 1.12.2011 beim Bauvorhaben der x in x, die Verpflichtung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG),

1. dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten anzupassen ist, verletzt. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hat nicht entsprechend dem zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten und des Baufortschritts (bis zum 1.12.2012 wurden die Abbruchsarbeiten, die Erd- und Fundamentierungsarbeiten bei den Zubauten Nord- und Südtrakt, sowie Baumeisterarbeiten beim Zubau Südtrakt durchgeführt) die für die folgenden Arbeiten konkreten technischen Schutzmaßnahmen Baufortschritt angegeben:

●   Umbau bestehende Gesundheitseinrichtung mit Abbrucharbeiten:

Vollständige Räumung des Gebäudes

Abbau der Dachhaut und des Dachstuhls

Abbruch der Balkone

Montage der Stahlkonstruktion für die Balkone

Innenausbau

●   Zubau Nordtrakt mit

Erdarbeiten

Stahlbetonarbeiten

Errichtung von 3 Geschoßen in Holzfertigteilbauweise

Innenausbau

   Zubau Südtrakt mit Therapiebad mit:

Erdarbeiten

Stahlbetonarbeiten

Versetzen der Holzkonstruktion und Dachelemente

Innenausbau

Aus dem vorgelegten Sige-Plan war nicht ersichtlich, dass es sich beim ggst. Bauvorhaben um drei Bauteile gehandelt hat. Im Sige-Plan war nicht klar festgelegt, welches Gewerk (Firma) für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen zuständig ist. Als kollektive technische Schutzmaßnahme ist ein Fassadengerüst herzustellen, das als Schutzgerüst auszuführen ist. Zuständig ist die Baufirma, jedoch ohne Angaben welche Arbeiten für welchen konkreten Bauteil durchzuführen sind.

2. dass die Unterlage für spätere Arbeiten unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten anzupassen ist, verletzt. In der Unterlage für spätere Arbeiten wurde z.B. für keinen Bauteil Vorkehrungen für spätere Arbeiten am Dach berücksichtigt. Die bauwerkspezifischen Merkmale wurden nicht berücksichtigt."

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Zudem hat er ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt.

 

Dazu wurde ausgeführt, dass die Planung des gegenständlichen Bauvorhabens eigentlich eher chaotischer abgelaufen sei und der Berufungswerber immer wieder mit anderen Vorgaben konfrontiert worden sei, sodass es auch für ihn schwierig gewesen sei, hier entsprechend zu reagieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere des vorliegenden Tatsachen­geständnisses und unter Berücksichtigung des geschilderten Ablaufs der Baustelle sowie der erfolgten Zustimmung des Arbeitsinspektorates lässt sich die Herabsetzung der verhängten Strafen gerade noch rechtfertigen.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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