Linz, 21.05.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des X, vertreten durch Prof. Dr. X, Rechtsanwalt, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ, Polizeikommissariat Wels, vom 05.04.2013, AZ: S-4093/13, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ, Polizeikommissariat Wels (in der Folge: belangte Behörde), vom 05.04.2013, AZ: S-4093/13, der sowohl dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw), welcher Inhaber der beschlagnahmten Geräte ist, als auch dem Finanzamt sowie der Geräteeigentümerin zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:
"Bescheid Über die am 27.02.2013 durch Organe des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck im Lokal „X", X, X etabliert, gemäß § 53 Abs.2 GSpG durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ergeht von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels gegen die Eigentümer, Inhaber und Veranstalter dieser Glücksspielgeräte folgender Spruch Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. I 73/2010, wird von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung 1. Racing Dogs Terminal, Nr. 50252, 2. Racing Dogs Terminal AT 051114, Nr. 533079, angeordnet. Begründung Am 27.02.2013 um 10.30 Uhr haben Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck im Lokal „X", in X, X, insgesamt zwei Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs.2 GSpG vorläufig in Beschlag genommen und Herrn X eine Bescheinigung über diese Beschlagnahme ausgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschlagnahme vorzunehmen war, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 GSpG verstoßen wird. Es seien zwei Geräte mit der im Spruch angeführten Gehäusebezeichnung betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden. Mit diesen Glücksspielgeräten wurden seit mindestens 26.02.2013 wiederholt Glücksspiele in Form von Wetten auf bereits in der Vergangenheit stattgefundener und aufgezeichneter virtueller Hunderennen durchgeführt. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in der Höhe des jeweils Mehrfachen des gewählten Einsatzes, bestand der Verdacht, dass mit den Geräten durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministerium für Finanzen nicht vorlag. Von den kontrollierenden Organen wurden daher die Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz vorläufig in Beschlag genommen. Weiters wurde mit der genannten Bescheinigung ein Verfügungsverbot erlassen und wurden die Glücksspielgeräte amtlich versiegelt und wurde auf die Straftatbestände des Verstrickungsbruches sowie des Siegelbruches ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren wurde der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich -Polizeikommissariat Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, zu melden. Dieser Sachverhalt wurde der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels mit der erwähnten Bescheinigung am 28.02.2013 übermittelt. Laut Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme sowie beigelegter Dienstanweisung für das betreffende Lokal war die Fa. „X" Inhaber der gegenständlichen Glücksspielgeräte. Zur Einleitung des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs.3 GSpG hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels mit Schreiben vom 01.03.2013 den Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt den Auftrag erteilt, den Eigentümer, Inhaber und Veranstalter für die vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte festzustellen und zu befragen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2013 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels eine Verwaltungsstrafanzeige gegen X übermittelt und darin bekannt gegeben, dass die Fa. "X" Eigentümer der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei und im Verwaltungsstrafverfahren auch als Veranstalter anzusehen sei. Der Rechtsvertreter der Fa. "X", Prof. Dr. X, gibt in seiner Stellungnahme vom 01.03.2013 zur Beschlagnahme der Spielapparat sinngemäß an, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte Eigentum der Fa. "X" seien. Die vorläufige Beschlagnahme der Spielapparate würde einen unzulässigen Eingriff in privates Vermögensrecht und Eigentumsrecht an dieses Spielapparaten darstellen. Nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 sei das Eigentum unverletzlich. Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hat folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen: Gemäß § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegenden vom Zufall abhängt. Bei den auf den vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten angebotenen Spielen handelt es sich um Wetten auf bereits in der Vergangenheit stattgefundener und aufgezeichneter virtueller Hunderennen. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Bei den Hunderennen hatte der Spieler die Möglichkeit, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- oder Pferderennen abzuschließen. Die Wiedergabe dieser virtuellen Rennabläufe stellte keine sportliche Veranstaltung dar. Die Wettkunden konnten nur einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Die Wettkunden hatten keinen Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse und es lagen keine Informationen über die angeblichen Rennen vor. Die Entscheidung über den Spielausgang hing daher ausschließlich vom Zufall ab. Gemäß §2 Abs.1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 2 Abs.2 Glücksspielgesetz ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gemäß § 2 Abs.4 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 3 Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Gemäß § 4 Abs.1 Glücksspielgesetz unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs.1 und a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Daneben unterliegen noch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz sowie Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten und Lebensversicherungsverträge, weiters Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele und Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zweitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol. Im Sinne des Glücksspielgesetzes veranstaltet derjenige verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen durch Spieler an einem Gerät (Glücksspielgerät) durchführen lässt, bei denen die Wertgrenzen des § 4 Abs.2 GSpG (Einsatz € 0,50, Gewinn € 20,-- pro Spiel) überstiegen werden. Der Veranstaltungsbegriff trifft jedenfalls auf den so genannten Aufsteller (jener Unternehmer, der Glücksspielgeräte aufstellen lässt und diese auf eigene Rechnung betreibt) zu, sofern dieser auch über das eingenommene Geld verfügen kann. Als Veranstalter kommen somit jene Beteiligte in Betracht, die das Glücksspiel auf ihre Rechnung ermöglichen. Der Begriff „Inhaber" im Sinne des Glücksspielgesetzes definiert eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Glücksspielgerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag unabhängige Miete erhält. In der österreichischen Rechtsordnung bezeichnet Eigentum das dingliche, das heißt gegenüber jedermann durchsetzbare, Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer hat das alleinige Recht mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte sind entsprechend dieser Definition Ihnen rechtlich zuzuordnen und Sie sind somit zweifelsfrei Eigentümer dieser Glücksspielgeräte, da Sie die beliebige Verfügungsgewalt über diese Glücksspielgeräte haben. Die Eigentümer, Inhaber und Veranstalter der gegenständlichen Glücksspielgeräte haben seit zumindest 26.02.2013 die im Spruch angeführten Glücksspielgeräte im angeführten Lokal „X" selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Die angeführten Beteiligten haben daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.1 Glücksspielgesetz veranstaltet, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet haben, bei denen die Spieler eine Vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten. Von den Organen der Finanzpolizei wurden an den Glücksspielgeräten Testspiele durchgeführt und auf Grund der bei den Testspielen getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war in Verbindung mit der festgestellten Betriebsdauer der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes erwiesen sowie der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Z1 GSpG gerechtfertigt. Es besteht daher der Verdacht, dass mit den angeführten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz begangen wurden. Gemäß § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000,- Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht. Gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technische Hilfsmittel anordnen und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a. mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz verstoßen wird oder b. durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs.1 Z7 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z1 lit.a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs.1 Z7 verstoßen wird. Gemäß § 53 Abs.2 Glücksspielgesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs.1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Wie bereits angeführt wurde, bestand der Verdacht, dass mit den vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und gegen die Bestimmung des § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die Organe der Abgabenbehörde waren daher befugt, die Glücksspielgeräte aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen. Gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig. Da von den Organen der Abgabenbehörde die vorläufige Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels erfolgte, ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz zuständige Behörde zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz. Gemäß § 54 Abs.1 Glücksspielgesetz sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Für die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz genügt der Verdacht einer Übertretung nach § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung muss für die Behörde somit feststehen, dass der Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes so wie zum Zeitpunkt der Kontrolle und vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs.2 Glücksspielgesetz immer noch gegeben ist. Eine Detailprüfung aller Sachverhaltselemente sowie ein formelles Parteiengehör über die beabsichtigte Beschlagnahme hat daher zu diesem Stadium des Verfahrens zu unterbleiben. Es ist vom Beteiligten auch keine Stellungnahme einzuholen. Von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels wurde daher die Beschlagnahme der zwei vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs.1 Zi1 lit.a Glücksspielgesetz zur Sicherung der Einziehung angeordnet, weil für diese die Einziehung gemäß § 54 Abs.1 Glücksspielgesetz vorgesehen ist und der begründete Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine Bestimmung des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz verstoßen wird. Der konkrete Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes, ergab sich dadurch, weil bei den betreffenden Glücksspielgeräten Wetten auf bereits in der Vergangenheit stattgefundener und aufgezeichneter virtueller Hunderennen angeboten wurden. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Anschließend wurden für die Dauer von wenigen Sekunden die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen oder nicht. Nur wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprach, dann ist ein Gewinn eingetreten. Bei den Hunde- und Pferderennen hatte der Spieler die Möglichkeit, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- oder Pferderennen abzuschließen. Die Wiedergabe dieser virtuellen Rennabläufe stellte keine sportliche Veranstaltung dar. Die Wettkunden konnten nur einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Die Wettkunden hatten keinen Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse und es lagen keine Informationen über die angeblichen Rennen vor. Diese Glücksspiele wurden in Form einer Ausspielung von einem Unternehmer veranstaltet, der nicht über die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfügte. Somit wurde fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz verstoßen. Es sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für die vorläufige Beschlagnahme der Spielapparate nach § 53 Abs.2 Glücksspielgesetz als auch die Beschlagnahme der Glücksspielapparate durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz vorgelegen. Der Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgte daher in einem Fall und in der Art wie durch das Glücksspielgesetz bestimmt und steht daher im Einklang mit Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142 idF BGB. Nr. 684/1988 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die erkennende Behörde erwiesen, dass die gesetzlichen Vorausaussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.04.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.04.2013.
Begründend führt der Bw im Wort wie folgt aus:
"In außen bezeichneter Verwaltungsangelegenheit wird gegen den Bescheid vom 05.04.2013 der Landespolizeidirektion Oberösterreich über eine Beschlagnahme vom 27.02.2013 in offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG erhoben. Der oben angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Vorerst wird ausgeführt, dass d. Berufungswerber(in) nicht Eigentümer(in) der beschlagnahmten Hundewettterminals ist. Es besteht das Berufungsrecht des Sacheigentümers gegen den Beschlagnahmebescheid (Hinweis auf B d VwGH 27.09.1949 Slg 989 A) VwGH 27.05.1983, 83/17/0034). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz 2 Geräte (Terminals) beschlagnahmt. Die Beschlagnahme ist gesetzwidrig erfolgt, da die Frage des Datenflusses von wesentlicher Bedeutung ist. UNANWENDBARKEIT DES GLÜCKSPIELGESETZES Diesbezüglich wird folgendes ausgeführt: Es darf auf die ständige Judikatur des VwGH zu GZ. 2009/17/0158 vom 21.01.2010 verwiesen werden: „Bei Sportwetten sind die Quoten nicht die einzigen Anhaltspunkte für die Entscheidung der Spieler. Es werden vielmehr eine Reihe von weiteren Faktoren (Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampfs, zu erwartende Wetterbedingungen und anderes mehr) das Wettverhalten des einzelnen Spielers beeinflussen. (Hier: All diese Momente werden bei einem Ablauf, wie er nach den Feststellungen der belangten Behörde bei den Spielen auf dem Apparat der Beschwerdeführer stattfindet, ausgeblendet. Bei dem gegenständlichen Apparat ging es um in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunderennen, die automatisch alle paar Minuten starteten, wobei man jeweils nur auf das nächste startende virtuelle Hunderennen setzen konnte. Die Kunden wurden nur über die Startnummern der Hunde und die jeweilige Quote informiert, es gab aber keinen Hinweis auf Ort und Zeit des aufgezeichneten Rennens, auf Namen der Hunde und deren frühere Rennerfolge. Es liegt daher keine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung oder eines Hunderennens vor." Diese Entscheidung des VwGH ist eindeutig. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass Hundewetten kein Glückspiel sondern Wette sind, sofern die Entscheidung der Spieler durch genügend Informationen gespeist wird wie z.B.:" Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampf, zu erwartende Wetterbedingungen und anderes mehr" (VwGH 2009/17/0158 vom 21.01.2010) Bei gegenständlichem Terminal erhalten die Kunden jedoch zusätzlich zu den Startnummern der Hunde inkl. Namen, die jeweiligen Quoten sowie Informationen über Wetter, Zeit und Ort des Rennens sowie den bisherigen Erfolg (innerhalb der letzten Rennen) des jeweiligen Hundes. Gewinn oder Verlust hängen somit nicht davon ab, welches der aufgezeichneten Ereignisse von einem EDV-Programm nach "Wettannahme" ausgewählt und wiedergegeben wurde. Es liegt daher Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung oder eines Hunderennens vor. Eine Subsumtion unter das GSpG ist somit ausgeschlossen. FALSCHE SUBSUMTION Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des UVS NÖ Außenstelle Wiener Neustadt vom 22.02.2012 zu Senat TU 11-1003 verwiesen, welches dieser Berufung angehängt wird. Im Wesentlichen kommt diese Entscheidung zu dem Schluss, dass nicht beurteilt werden kann, wie das Wettangebot betreffend die Hundewettterminals zu werten ist. Klar ist, dass es sich jedenfalls nicht um Glückspielautomaten handelt. Wenn überhaupt, dann könnte es sich um elektronische Lotterie handeln. Dies wird jedoch im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen. Um das bisher vorgebrachte zu beweisen wird ferner gestellt der ANTRAG AUF BEIZIEHUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN unter Beiziehung des Rechtsvertreters zur Befundaufnahme. Der Behörde erster Instanz ist eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird; VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.02.1973 Zl. 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm vor aussetzt. (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahren rechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222 uva). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich der angefochtene Bescheid mehrfach als mangelhaft dar. Da im gegenständlichen Fall kein wie immer gearteter verwaltungsrechtlicher Straftatbestand erfüllt ist, ist die Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme durch die Organe der Finanzpolizei rechtwidrig gewesen. Die vorläufige Beschlagnahme ist daher von der Behörde aufzuheben und die beschlagnahmten Geräte sind zurückzustellen. Festgestellter Sachverhalt: Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird. (VwGH 30.05.1963, 95/63) Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im ausreichenden Umfang zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.06.1963, Z 1319/62). Unter einem Apparat wird ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät verstanden, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Die Funktion eines Spielapparates besteht nun darin, durch seine Inbetriebnahme ein "Spiel" - das ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib zu ermöglichen. (UVS Wien, GZ: 06/09/379/93 vom 20.10.1993). Dabei muss ein untrennbarer Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit und technischer Funktionsweise bestehen; UVS Wien Bescheid Geschäftszahl 06/09/379/93 Datum 19931020