Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523342/14/Zo/AK

Linz, 27.05.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x x, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 14.12.2012, Zl. VerkR21-32-2012 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

 

Das Verbot zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges wird für den Zeitraum vom 17.12.2012 bis 19.01.2013 bestätigt; seit 19.01.2013 gilt dieses Verbot als Entzug der Lenkberechtigung AM.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 8 FSG sowie § 17 Abs.1 und 18 Abs.1 und 2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ebenfalls bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten. Einer eventuellen Berufung wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Diesen Bescheid begründete die Bezirkshauptmannschaft Eferding zusammengefasst mit dem negativen amtsärztlichen Gutachten vom 04.12.2012, welches sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 08.11.2012 stützt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er stets die Leberwerte abgeliefert habe und diese laut Amtsärztin auch in Ordnung seien. Er habe seit 10 Monaten keinen Alkohol mehr getrunken. Die Behauptungen der Verkehrspsychologin, dass er sozial erwünschte Antworten gegeben habe, sei nicht richtig. Er habe immer die Wahrheit gesagt und es sei nicht gerecht, ihn deshalb als unglaubwürdig hinzustellen. Er sei sich der Problematik des Alkohols bewusst und verzichte seither gern auf Alkohol. Er ersuchte um die Möglichkeit, eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 12.02.2013 und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde im Juli 2005 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (2,14‰) für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Nach Ablauf der Entzugsdauer ergab die verkehrspsychologische Untersuchung eine knapp ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sowie eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (mit nur geringen Einschränkungen). Die fachärztliche Stellungnahme ergab einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung befristet für 1 Jahr unter der Auflage erteilt, alle 3 Monate alkoholrelevante Laborwerte vorzulegen. Im August 2006 wurde ihm die Lenkberechtigung wiederum entzogen, weil er die geforderten Befunde nicht vorgelegt hatte. Nach Vorlage dieser Werte wurde ihm die Lenkberechtigung wiederum befristet auf 1 Jahr mit der Auflage, entsprechende Laborwerte alle 3 Monate vorzulegen, erteilt.

 

Im Juni 2007 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wiederum für die Dauer von 6 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Die im Anschluss an diesen Entzug durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung vom Dezember 2007 beurteilte die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung negativ, die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten waren knapp ausreichend. Dem Berufungswerber wurde deshalb mit Bescheid vom Jänner 2008 die Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entzogen. Im Berufungsverfahren wurde eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt, welche eine durch Ausgleich ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie bei Vorliegen normgerechter Leberfunktionsparameter die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergab. Unter Berücksichtigung dieser VPU wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wiederum befristet für 1 Jahr erteilt, wobei die Vorlage alkoholrelevanter Laborbefunde im Abstand von 3 Monaten vorgeschrieben wurde.

 

Am 10.02.2012 lenkte der Berufungswerber wiederum einen PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, wobei er den Alkotest verweigerte. Die Lenkberechtigung wurde ihm deshalb mit Bescheid vom 14.02.2012, Zl. VerkR21-32-2012 für die Dauer von 10 Monaten entzogen. Weiters wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Bei dieser verkehrspsychologischen Untersuchung vom 08.11.2012 wurde sowohl die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verneint. Es ergaben sich Leistungsdefizite in den Bereichen der Konzentrationsfähigkeit, der diskriminativen Reizbeantwortung, der Sensomotorik und des visuellen Kurzzeitgedächtnisses. Beim Berufungswerber konnten weder ein Gefahrenbewusstsein hinsichtlich alkoholisierter Verkehrsteilnahme noch eine ausreichende Selbstreflexion bezüglich seiner wiederholten Alkoholdelikte erhoben werden. Es konnte im Hinblick auf das auffällige Trinkmuster mit funktionalem Einsatz von Alkohol und massiver Alkoholtoleranzentwicklung kein Problembewusstsein festgestellt werden. Nach den Angaben der VPU war der Berufungswerber nicht ausreichend offen und neigte zu sozial erwünschten Antworten mit einer gravierenden Beschönigungs- und Verschleierungstendenz. Für die zukünftige Vermeidung von Trunkenheitsfahrten sei die Einhaltung einer stabilen Alkoholabstinenz unbedingt zu fordern, da dem Berufungswerber ein kontrollierter Umgang mit Alkohol auf Dauer nicht möglich sei und somit neuerliche alkoholisierte Fahrten konkret befürchtet werden müssten. Auf Basis dieser VPU kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass der Berufungswerber derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Im Berufungsverfahren wurde vom Berufungswerber eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung am 12.02.2013 durchgeführt. Diese ergab zusammengefasst, dass die funktionale Leistung in den Bereichen der Aufmerksamkeit und Konzentration, Überblicksgewinnung sowie Feinmotorik markant unter dem Normbereich liegen. Die festgestellten fahrverhaltensrelevanten psychophysischen Leistungen weisen in den überwiegenden Bereichen teils deutliche Grenzwertunterschreitungen auf, optische Informationen werden nicht rasch genug wahrgenommen und die Zielorientierung im jeweiligen Umfeld gelinge nur mit einem deutlich erhöhten Zeitaufwand. Es war daher die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht ausreichend gegeben.

 

Die Untersuchung der Persönlichkeitsmerkmale und Einstellungen ergab, dass sich der Berufungswerber gegenüber negativen Konsequenzen seiner Trunkenheitsdelikte eher unbekümmert gab und wesentliche Fakten aus der Vorgeschichte verdrängte. Er versuchte, sein Verhalten zu beschönigen. Der Berufungswerber habe sein grob verkehrsauffälliges Verhalten nicht aufgearbeitet, weshalb nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehe. Es liege daher auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht vor und der Berufungswerber sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet.

 

Zu dieser verkehrspsychologischen Untersuchung hat der Berufungswerber noch ausgeführt, dass dieses nicht seiner tatsächlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entspreche, inhaltliche Angaben zu den einzelnen Testergebnissen, bzw. Gründe weshalb diese nicht richtig sein sollten, wurden von ihm nicht vorgebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.    zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.    auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.    auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Gemäß § 18 Abs.2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.    Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.    Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.    Konzentrationsvermögen,

4.    Sensomotorik

5.    Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

Gemäß § 18 Abs.3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat aufgrund des Alkoholdeliktes vom Februar 2012 gemäß § 24 Abs.3 FSG zu Recht die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die Stellungnahme vom November 2012 erbrachte ein negatives Ergebnis, wobei die einzelnen Untersuchungsmethoden und Testergebnisse angeführt waren. Diese Stellungnahme erscheint daher grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, welche insgesamt wiederum ein negatives Ergebnis ergab. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass die vom Berufungswerber in der Vergangenheit vorgelegten verkehrspsychologischen Untersuchungen ebenfalls nur knapp ausreichende Testergebnisse erbrachten. Insgesamt erscheint die negative VPU vom November 2012 und das darauf aufbauende amtsärztliche Gutachten vom 04.12.2012 schlüssig und gut nachvollziehbar. Es wurde durch die im Berufungsverfahren zusätzlich eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme noch bestätigt. Der Berufungswerber konnte auch keine konkreten Gründe angeben, weshalb die Untersuchungsergebnisse nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Diese waren daher der Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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