Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523441/2/Sch/Bb/AK

Linz, 21.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des x, geb. x, wohnhaft in x, x x am Inn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, xzeile x, x x, vom 4. April 2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. März 2013, GZ VerkR21-45-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.2, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und 26 Abs.2 Z2 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. März 2013, GZ Verk21-45-2013, x (dem nunmehrigen Berufungswerber) die Lenkberechtigung der Klasse AM wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 iVm § 26 Abs.2 Z2 FSG für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 8. Februar 2013 (= Datum der Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 8. Februar 2014, entzogen.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid, der laut im Akt befindlichen Rückschein am 22. März 2013 dem Berufungswerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 4. April 2013 – eingebrachte Berufung, mit der im Wesentlichen beantragt wird, der Berufung stattzugeben und von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM abzusehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11. April 2013, GZ VerkR21-45-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: 

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der – durch den Berufungswerber unbestrittene - Sachverhalt zu Grunde, dass er am 20. September 2012 gegen 0.10 Uhr in Deutschland als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde (festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,75 ‰). Der Berufungswerber hat damit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.2 iVm § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen, welche grundsätzlich die Entziehung seiner Lenkberechtigung zur Folge hat. 

 

Sofern er ein Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM (vormals Mopedausweis) anstrebt, muss diesem Begehren aus folgenden Gründen letztlich ein Erfolg versagt bleiben:

 

Die Bestimmung des § 24 Abs.1 letzter Absatz FSG in der Fassung der 14. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 61/2011, sieht nunmehr zwar bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Möglichkeit vor, von der Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheinklasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abzusehen, wobei ein Absehen etwa selbst für den Fall möglich wäre, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 FSG besitzt. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber jedoch festgelegt, dass nur "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" das Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung dieser Führerscheinklasse begründen würden.  

 

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung jedoch kein diesbezügliches substantielles Vorbringen erstattet und bloß in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sein Begehren auf Belassung der Klasse AM mit einen Mindestmaß an Mobilität sowie der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz zur Erreichung seiner Arbeitsstelle begründet. Er unterließ es letztlich aber, konkrete Umstände darzulegen, welche etwa im Hinblick auf das Erreichen seines Arbeitsplatzes als besonders berücksichtigungswürdig zu qualifizieren wären. Es finden sich weder ansatzweise Vorbringen dahin, dass er seine Arbeitsstelle ohne Lenken eines Motorfahrrades zumutbarerweise nicht mehr erreichen kann, noch, dass die Entziehung der Klasse AM zur Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes und damit zu existentiellen Problemen führen würde. Er hat ferner keine Angaben über seine berufliche Tätigkeit, die Entfernung zwischen seinem Wohnort und Arbeitsplatz bzw. zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel oder gar allfällige unübliche Arbeitszeiten oder dergleichen geltend gemacht.

 

Schließlich ist der Berufungswerber mit dem aktuellen Vorfall vom 20. September 2012 auch nicht erstmalig als Alkolenker in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist bemerken, dass ihm bereits in der Vergangenheit auf Grund der Begehung eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO die Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten (von 1. Dezember 2008 bis 1. Juni 2009) entzogen werden musste. Es handelt sich demnach bereits um das zweite Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren. Diesfalls sieht § 26 Abs.2 Z2 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten, welche die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid auch verhängt hat, vor. 

 

Es ist zwar unstrittig, dass vom Lenker eines Motorfahrrades geringere Gefahren ausgehen als von Lenkern anderer Kraftfahrzeuge, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung fehlt jedoch insbesondere nach Alkoholdelikten im Straßenverkehr die Verkehrszuverlässigkeit uneingeschränkt für alle Kraftfahrzeuge (vgl. z. B. VwGH 27. Juni 2000, 99/11/0384; 21. Oktober 2004, 2002/11/0166 uva.) und sind persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses (zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit) nicht zu berücksichtigen (VwGH 11. April 2000, 99/11/0328).

 

Auf Grund der dargelegten Erwägungen und vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es rechtlich nicht möglich, im Fall des Berufungswerbers von der Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheinklasse AM abzusehen und dem Berufungswerber das Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klasse zu gestatten.

 

Letztlich sei noch anzumerken, dass beispielsweise eine Recherche des Unabhängigen Verwaltungssenates im x Routenplaner ergab, dass die Entfernung vom Wohnort des Berufungswerbers (x) nach x je nach gewählter Fahrtroute lediglich zwischen etwa 3 und 5 km beträgt und an Werktagen eine öffentliche Verkehrsverbindung von x nach x und retour besteht. x selbst ist sehr gut an das nationale und internationale Verkehrsnetz angebunden, sodass dem Berufungswerber ein Erreichen seines Arbeitsplatzes - je nach Lage - unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus möglich sein müsste.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

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