Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523452/2/Kof/AE

Linz, 06.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. x, x x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02. April 2013, Zl. 11/052314 betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs. 6 Z2 lit.a und 4 Abs.8 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß § 4 FSG verpflichtet,

-      sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten - gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert   sowie

-      den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein innerhalb von zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzulegen, sodass die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, zur "Tatzeit" habe den auf sie zugelassenen PKW nicht sie selbst, sondern ihre Mutter gelenkt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Strittig – und damit entscheidungswesentlich – ist im vorliegenden Fall einzig und allein die Lenkereigenschaft.

 

Die im Jahr 1994 geborene Bw befindet sich gemäß § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit von zwei Jahren.

 

Die Bw lenkte am 6. Dezember 2012 um 08.33 Uhr einen – auf sie zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde P.

Dabei hat sie die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. – Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Strafverfügung vom
07. Jänner 2013, VerkR96-129-2013 über die Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe –
im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheit der Lenkberechtigung – hier: Anordnung der Nachschulung – ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden; VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063; vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva. –

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.07.2000, 2000/11/0126; vom 27.05.1999, 99/11/0072; vom 12.04.1999, 98/11/0255; vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z2 lit.a und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

 

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerschein-register zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern,
die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

Als schwerer Verstoß gilt die – mit technischen Hilfsmitteln festgestellte – Überschreitung einer ziffernmäßig erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebter Satz FSG dem Betreffenden die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zum Vorbringen der Bw, zur "Tatzeit" sei der auf sie zugelassene PKW nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Mutter gelenkt worden ist auszuführen:

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend der Anordnung einer Nach-schulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

siehe auch VfGH vom 14.03.2013, B 1103/12-6.

 

Die belange Behörde hat somit völlig zu Recht die Bw verpflichtet,

-      innerhalb von vier Monaten eine Nachschulung zu absolvieren – einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert  sowie

-      den Führerschein innerhalb von zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vorzulegen, damit die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

Es war daher

-      die Berufung als unbegründet abzuweisen

-      der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-      spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

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