Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523456/2/Ki/AE/CG

Linz, 03.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, x x/x vom 19. April 2013, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr) vom 19. März 2013, GZ NSch58/2013, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die besondere Maßnahme binnen vier Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung zu absolvieren ist. 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 30b Abs.1 FSG iVm § 4a FSG-NV; § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr) dem Berufungswerber gemäß § 30b Abs.1 Zif. 2 FSG die Absolvierung einer Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 4a FSG-NV, angeordnet. Weiters, dass die besondere Maßnahme binnen 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren und der Behörde eine Bestätigung darüber vorzulegen ist, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werde.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 19. April 2013 Berufung erhoben, dies mit der Frage, aus welchem Grund er eine Lenkernachschulung machen solle.

 

2.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben am 29. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nicht für erforderlich erachtet, zumal der verfahrenswesentliche Sachverhalt eindeutig feststeht (§ 67d AVG).

 

2.5. Es ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2012, VerkR96-10709-2012 Me, sowie mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion OÖ. vom 5. Dezember 2012, GZ: S 8658/ST/2012 Ste, wurde der Rechtsmittelwerber jeweils einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG für schuldig befunden. Beide Strafverfügungen wurden rechtskräftig.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen:

 

  1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder
  2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z.1 angeordnet wurde.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z.1 FSG handelt es sich bei Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG um Vormerkdelikte.

 

Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung vom 16. April 2012 bzw. mit einer weiteren Strafverfügung vom 5. Dezember 2012 jeweils einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG für schuldig befunden. Es handelt sich dabei um Vormerkdelikte im Sinne des § 30a Abs.2 Z.1 FSG, weshalb die Anordnung der Nachschulung gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

 

Gemäß § 4a FSG-NV, ist der Kurstyp (Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems) von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. In Anbetracht der dargelegten zwei Vormerkungen wegen Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG war demnach dieser Kurstyp festzulegen.

 

Die Spruchkorrektur hinsichtlich der Frist für die Absolvierung war erforderlich, um dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zu geben, entsprechende Dispositionen zu treffen.

 

Zusammenfassend wird festgelegt, dass der Rechtsmittelwerber durch die Anordnung der Nachschulung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

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