Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523469/2/Kof/AE/CG

Linz, 22.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x/x, x x gegen den Bescheid der Landes-polizeidirektion OÖ. vom 6. Mai 2013, GZ: FE-534/2013 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

anstelle der Wendung: ab Zustellung des Bescheides

die Wendung: ab Zustellung des Berufungsbescheides

gesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG,

 BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 43/2013

§ 11 Abs.1 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
binnen zwei Monaten – ab Zustellung des Bescheides – zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A 1,
A 2, A, B, B+E und F gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 8.4.2013 bei der Landespolizeidirektion OÖ. gemäß § 106 Abs.9 KFG den Antrag auf Befreiung von der Verwendung des Sicherheitsgurtes gestellt.

 

Dabei hat der Bw – unter anderem – angegeben, dass er zuckerkrank ist;

siehe das im erstinstanzlichen Verfahrensakt unter ON 20 enthaltene Formular, welches vom Bw selbst ausgefüllt und unterfertigt wurde.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

·     sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

·     die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

zu erbringen,

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung
zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen,
die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

 

Die Berufungsbehörde hat eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf
sich nicht damit begnügen, die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist
zu bestätigen;    ständige Rechtsprechung des VwGH

z.B. Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme ........ belassen werden, aus
der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – selbst angegeben, dass er zuckerkrank ist.

 

Die im Formblatt nach dem Anhang der FSG-GV enthaltene Frage nach einer Diabetes-Erkrankung und die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung von
Lenkern, die an Diabetes leiden, bilden keine Diskriminierung solcher Besitzer
einer Lenkberechtigung;  VfGH 18.06.2004, G 210/03, V 108/03

 

Da der Bw an Zuckerkrankheit leidet, bestehen im Sinne des § 24 Abs.4 FSG iVm
§ 11 Abs.1 FSG-GV Bedenken, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 noch vorliegt und ist

·     eine amtsärztliche Untersuchung  sowie

·     eine fachärztliche Stellungnahme

erforderlich.

 

Es war daher

·     die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·     der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und

·     spruchgemäß zu entscheiden

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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