Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101551/8/Weg/Km

Linz, 17.05.1994

VwSen-101551/8/Weg/Km Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 27. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. August 1993, VerkR96/14416/1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 9. August 1992 um 9.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der Attersee-Bundesstraße im Ortsgebiet von Mondsee in Richtung Mondsee Bundesstraße B 154 gelenkt und bei Kilometer 43,5 die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung unter Hinweis auf sein Schreiben vom 19. September 1992 sinngemäß ein, es müsse bei der von den Beamten vorgenommenen Radarmessung eine Verwechslung vorliegen. Der vor ihm gefahrene PKW sei auf alle Fälle wesentlich schneller gefahren und hätte ihn bereits ca. 500 m vorher mit wesentlicher höherer Geschwindigkeit überholt. Er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht überschritten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung der Straßenaufsichtsorgane Insp. S und Insp. O anläßlich der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1994 sowie durch Überprüfung der Örtlichkeit, an der die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Der Berufungswerber selbst konnte wegen eines geschäftlichen Aufenthaltes in den USA an der Verhandlung nicht teilnehmen, er verwies jedoch in einem Schreiben vom 21. März 1994 auf seine Berufung vom 27. August 1993, auf deren Inhalt er voll bestehe.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert das (auch entschuldigte) Nichterscheinen an der Verhandlung weder die Durchführung derselben noch die Fällung des Erkenntnisses.

Die oben angeführten Zeugen wurden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage getrennt vernommen. Aufgrund dieser Aussagen, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens der Berufungsbehörde nicht gezweifelt wird, wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die beiden angeführten Straßenaufsichtsorgane versahen am gegenständlichen Tag Verkehrsüberwachungsdienst mit dem Schwerpunkt Geschwindigkeitsmessung. Mit der Messung war Insp. O befaßt und zwar verwendete er ein geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät. Insp. O wurde für die Durchführung derartiger Messungen eingeschult und hatte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung schon hunderte derartige Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Der zweite Zeuge, nämlich Insp. S, nahm etwa 30 m nach dem Standort des Meßbeamten die Anhaltungen vor.

Zur verfahrensgegenständlichen Zeit näherten sich dem Standort des Meßbeamten zwei PKW's, wobei der Abstand dieser PKW's zum Zeitpunkt der erfolgten Messung zumindest 70 m betrug. Die Messung erfolgte auf einem Straßenstück, welches - vom Berufungswerber aus gesehen - eine leichte Linkskurve aufwies. Aufgrund dieser Linkskurve und aufgrund des erwähnten Abstandes der beiden Fahrzeuge war - wie sich die Berufungsbehörde bei einem Ortsaugenschein auch vergewissern konnte - die Sicht auf beide Fahrzeuge dergestalt offen, daß ohne Schwierigkeiten beide Fahrzeuge und zwar hintereinander gemessen werden konnten. Das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h gemessen, es handelte sich dabei um jenes Fahrzeug, von welchem der Beschuldigte behauptete, es sei das schnellere Fahrzeug gewesen. Der Berufungswerber hat im Zuge der Anpeilung den Tiefenabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug verringert. Die Messung selbst erfolgte auf eine Entfernung von ca. 200 m. Bei derartigen Entfernungen ist eine problemlose Anvisierung des zu messenden Fahrzeuges ohne weiteres möglich. Die vom Meßbeamten letztlich abgelesene Geschwindigkeit betrug 71 km/h. Diese auf dem Display aufgezeichnete Geschwindigkeit wurde dem Berufungswerber auch gezeigt, dieser hat jedoch mit dem Hinweis, es müsse eine Verwechslung vorliegen, die Bezahlung eines angebotenen Organmandates verweigert. Es erfolgte schließlich die Erstattung der Anzeige und letztlich der Strafvorwurf durch die Behörde, wobei zufolge der Verwendungsbestimmungen des Gerätes eine Geschwindigkeit von 68 km/h angelastet wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über diesen Sachverhalt rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet (die gegenständliche Strecke liegt im Ortsgebiet von Mondsee) nicht schneller als 50 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 stellt eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Der vorhin angeführte und als erwiesen angenomme Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen) subjektiv erfüllt ist.

Die Geldstrafe selbst bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers hat die Erstbehörde bereits berücksichtigt. Straferschwerende Umstände wurden dem Berufungswerber zu Recht nicht zur Last gelegt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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