Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-740290/2/WEI/HUE/Ba VwSen-740291/2/WEI/HUE/Ba VwSen-740292/2/WEI/HUE/Ba VwSen-740293/2/WEI/HUE/Ba

Linz, 30.04.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen des 1) C L, A, B, der 2) F-A GmbH, B, W, beide vertreten durch Dr. E J, Rechtsanwalt in W, T, und über die Berufungen der 3) PFM GmbH, W, G, und des 4) A K, S, W, beide vertreten durch Prof. Dr. F W, Rechtsanwalt in W, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. November 2012, Zlen. Pol10-11-2012, Pol10-16-2012, Pol10-17-2012 und Pol10-18-2012, betreffend Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. November 2012, Zlen. Pol10-11-2012, Pol10-16-2012, Pol10-17-2012 und Pol10-18-2012, der sowohl dem Erstberufungswerber (im Folgenden: ErstBw), der Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBwin), der Drittberufungswerberin (im Folgenden: DrittBwin) und dem Viertberufungswerber (im Folgenden: ViertBw) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Beschlagnahme - Bescheid

 

Durch die Organe der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd. § 50 Abs.2 GSpG wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 13.09.2012 im Lokal 'I M P' in S, P, des Betreibers L C, geb. X, mittels Testspiel festgestellt, dass Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Betriebsdauer wurde in der Folge durch die Organe der öffentlichen Aufsicht die vorläufig Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde eine Beschlagnahmebescheinigung ausgestellt, die Eingriffsgegenstände versiegelt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Darüber ergeht folgender

 

Spruch

 

I.

Die Beschlagnahme der am 13.09.2012 im Lokal 'I M P" in S, P, des Betreibers L C, geb. X, durch Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vorläufig beschlagnahmten Geräte

 

Nr.:

FA01

Gehäusebezeichnung:

KAJOT

Seriennummer:

2009050012

Aufstellungsdatum:

12.10.2011

Versiegelungsplaketten-Nr.

046949-046955

 

Nr.:

FA02

Gehäusebezeichnung:

KAJOT

Seriennummer:

2009050016

Aufstellungsdatum:

12.10.2011

Typenbezeichnung:

A-T4

Versiegelungsplaketten-Nr.

046956-046961

 

Nr.:

FA03

Gehäusebezeichnung:

MUSIKBOX

Seriennummer:

TU 11/9-2847

Aufstellungsdatum:

12.10.2011

Typenbezeichnung:

Musikbox / Geldw.

Versiegelungsplaketten-Nr.

046962-046968, 047000,

046965 und 046966 zerstört

 

mit welche zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 13.09.2012 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung, zur Sicherung der Einziehung und zur Verhinderung der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 2 sowie Abs. 3 Glücksspielgesetz idgF. (GSpG)"

 

1.2. Zur Begründung führt die belangte Behörde wie folgt (auszugsweise) aus:

 

"1. Sachverhalt

 

1.1. Kontrolle der Finanzpolizei

 

Während einer Kontrolle am 13.09.2012 um 13.00 Uhr im angeführten Standort wurden die nachstehenden Eingriffsgegenstände betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit FA-Gerätenummer und Versiegelungsplaketten versehen.

 

Nr.:

FA01

Gehäusebezeichnung:

KAJOT

Seriennummer:

2009050012

Aufstellungsdatum:

12.10.2011

Versiegelungsplaketten-Nr.

046949-046955

Nr.:

FA02

Gehäusebezeichnung:

KAJOT

Seriennummer:

2009050016

Aufstellungsdatum:

12.10.2011

Typenbezeichnung:

A-T4

Versiegelungsplaketten-Nr.

046956-046961

 

Nr.:

FA03

Gehäusebezeichnung:

MUSIKBOX

Seriennummer:

TU11/9-2847

Aufstellungsdatum:

12.10.2011

Typenbezeichnung:

Musikbox / Geldw.

Versiegelungsplaketten-Nr.

046962-046968, 047000,

046965 und 046966 zerstört

 

Mit diesen Geräten wurde zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 13.09.2012 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar ausbezahlt.

 

1.2. Beobachtete/Durchgeführte Testspiele:

 

Gerät Nr.:

FA01

Angebotene Spiele:

XL Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, KAJOT Card, Superlines, The Frog King, Mokomania

Testspiel nicht möglich, weil:

-    Zum Zeitpunkt der Kontrolle spielte eine Person.

-    Um 13:19 Uhr erschien auf dem Display 'Network error'

 

Gerät Nr.:

FA02

Angebotene Spiele:

Classic Seven, Lucky Pearl, Fruit Machine 27, Jocker Strong 7, High five II, Superlines 2, Jocker Pius 2, Hot Factor, Demon Master

Testspiel nicht möglich, weil:

Network error

Sonstige Feststellungen:

Beim Display am Gerät erschien wie beim Gerät FA1 'Network error', es ließen sich keine Tasten mehr betätigen. Dies erfolgte eine Minute nachdem dies beim Gerät FA1 erschienen ist.

 

Gerät Nr.:

FA03

Bezeichnung des durchgeführten Testspiels:

Elektronisches Glücksrad / Sweet BEAT

Geld für Testspiel durch Unternehmer ausgefolgt:

Ja

Eingesetzter Betrag:

€ 10,00

Angebotene Vervielfachungsfaktoren:

1,2,4

Gewählter Vervielfachungsfaktor:

2

Beim Testspiel geleisteter Höchsteinsatz:

€ 4,00

In Aussicht gestellter Höchstgewinn:

€ 80,00

Sonstige Feststellungen:

Musiktitel waren nicht hörbar, da der Lautsprecher abgeklebt war.

Testspielablauf:

 

1,- € Münze eingeworfen 1 x Vervielfachungs­faktor gewählt. Durch 'Blinken' der weißen Wabensymbole mit den Nummern 1-12 wird ein Spiel symbolisiert. Nach 'Blinken' der angeführten Symbole wird im inneren Kreis ein Symbol mit einer weißen Zahl beleuchtet, welches den Gewinn anzeigt. Durch Einwurf einer weiteren 1,- € Münze wird der Gewinn ausbezahlt.

Das elektronische Glücksrad konnte nur durch Eingabe von mindestens 1,- Euro in Betrieb genommen werden. Mit der grünen Gerätetaste ('Rückgabe Taste' bzw. 'Wahl Taste' für den Vervielfachungsmodus), oder mit eigens dazu bestimmten Tasten (siehe Bildanhang) konnte, vor Eingabe eines Euro, eine Verdopplung oder Vervielfachung der in Aussicht gestellten Gewinne bewirkt werden, entsprechend dem damit eingestellten Vervielfachungsmodus. Dieser Sachverhalt war den Kontrollorganen auch aus der bisherigen dienstlichen Erfahrung bekannt. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn wird aus dem höchsten Betrag der Zahlenfelder multipliziert mit dem höchsten am Gerät auswählbaren Vervielfachungsfaktor errechnet.

 

1.3. Zum Spielvorganq des Gerätes FA03:

 

Elektronisches Glücksrad:

 

Nach Eingabe von Banknoten, beim Testspiel in der Höhe von 10 € wurde entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor, nämlich 1, 2 oder 4 ein Betrag in Form von Euro-Münzen in der Höhe von vier, drei, zwei oder einem Euro in die am Gehäuse unten angebrachte Geldlade ausgeworfen. Eine erneute Betätigung der grünen Gerätetaste ('Rückgabe') bewirkte die Ausfolgung des zurückbehaltenen Betrages. Betätigte man hingegen die rote Gerätetaste ('Kaufen' oder 'Musik abspielen') dann wurde in Abhängigkeit vom gewählten Vervielfachungsfaktor, je nach dem im Symbolkranz des Glücksrades an der Gerätefrontseite beleuchteten Feldes, entweder ein, zwei, drei oder vier Musiktitel abgespielt, oder der entsprechende Geldbetrag in Münzen ausgefolgt. Unmittelbar nach diesem Vorgang erfolgte automatisch ein Beleuchtungsumlauf am Glücksrad, weicher mit dem zufälligen Stillstand auf einem der zahlreichen Felder am Glücksrad endete, welches beleuchtet blieb. Blieb nach dem Beleuchtungsumlauf ein Betragsfeld markiert, wurde der Wert nach neuerlicher Geldeingabe in der Höhe des gewählten Faktors ausgefolgt.

Die vom Gerätespielprogramm selbsttätig ausgeführte Beleuchtungsfunktion wurde vom Verwaltungsgerichtshof als Grundlage für seine Entscheidung genommen, die gegenständliche Gerätetype als Glücksspielgerät einzustufen, mit welchem Ausspielungen durchgeführt werden können.

 

1.4. Weitere Feststellungen:

 

Eine Konzession nach dem GSpG oder eine landesrechtliche Bewilligung lagen und liegen nicht vor.

 

Die Firma A K ist Eigentümer der Geräte FA01 und FA02.

Die Firma PFM GmbH ist Eigentümerin der Banknotenleser, welche jeweils fix in den Geräten FA01 und FA02 verbaut sind.

 

Die Firma F-A GmbH ist Eigentümerin des Gerätes FA03.

 

Herr C L, geb. X, ist Inhaber.

 

Nachdem beobachtet wurde, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Person auf dem Gerät FA01 spielte und nach Durchführung des Probespieles bestand bei den Ermittlern der Verdacht, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und somit fortgesetzt gegen die Verwaltungsübertretungsbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde. Aus diesem Grund haben die Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr die Geräte vorläufig beschlagnahmt Über diese vorläufige Beschlagnahme wurde eine Bescheinigung ausgestellt.

 

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt. Auf dem Glücksspielgerät FA01 spielte zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Person. Auf einem Foto der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass diese Person das Spiel 'Ring of Fire' spielte, mit einem Kredit von € 19,00 und einem Einsatz von € 0,30. Dieser Spieler lehnte eine Befragung durch die Organe des Finanzamtes ab. Um 13:19 Uhr erschien auf dem Display des Gerätes FA01 'Network error'.

Auch das Gerät FA02 war eingeschaltet, jedoch erschien am Display ebenfalls 'Network error', eine Minute nachdem es auf dem Display des Gerät FA01 ersichtlich war. Es ließen sich keine Tasten mehr betätigen.

 

Frau M H gab an, dass sie keine Auskünfte erteilen werde. Unter den Mitarbeitern wird bzw. wurde weitergeben, dass bei Kontrollen der Geräte keine Auskünfte zu erteilen sind. Weiters gab Frau M H an, dass sie ihre Unterschrift auf der Niederschrift verweigert.

 

Die Kassenlade wurde im Beisein der Frau M H als Vertreterin des Inhabers des Lokals 'I M P' nicht geöffnet, da diese angab, über keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt verblieb deshalb versiegelt und unkontrolliert in den Geräten.

 

2. Beweiswürdigung

 

Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr bestehend aus:

 

• Aktenvermerk vom 13.09.2012

• Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 13.09.2012 (GSp 3)

• Niederschrift der Frau M H vom 13.09.2012 (GSp 1)

• Fotodokumentation Kontrollbeginn

• Dokumentation Geräteüberprüfung FA01 (GSP26)

• Fotodokumentation FA01

• Dokumentation Geräteüberprüfung FA02 (GSP26)

• Fotodokumentation FA02

• Dokumentation Geräteüberprüfung FA03 (GSP26)

• Fotodokumentation FA03

• Anzeige durch M U Detektiv GmbH

• Auszug Zentrales Gewerberegister betreffend Herrn L C

• ZMR Abfrage betreffend Herrn L C

 

Die Feststellungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zum Probespiel ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 13.09.2012, den Dokumentationen, den Fotodokumentationen sowie der Anzeige.

 

Die Beschreibungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen hinsichtlich der Kajotgeräte ergeben sich aus den Beobachtungen der Finanzpolizei. Selbst wenn keine Probespiele möglich waren, so konnten sie zu Beginn der Kontrolle zumindest einen Spieler beobachten, welcher das bekannte Spiel 'Ring of Fire' spielte. Darüber hinaus zeigen die Berichte der M U GmbH vom 14.10.2011 und vom 06.03.2012 bzw. der Anzeige der O O M GmbH vom 13.03.2012 das gleiche Bild. Bereits am 12.10.2011 konnte beobachtet werden, wie ein Spieler das Kajot-Gerät mit dem Spiel 'Simply Gold' bespielte. Aus den Berichten der M U  GmbH geht ebenfalls eindeutig hervor, dass einem Einsatz ein Gewinn gegenüberstand und das Spielergebnis vom Zufall abhing. Die Berichte der M U  GmbH sind detailliert und schlüssig ausgeführt und somit besteht auch an der Glaubwürdigkeit der Anzeige kein Zweifel.

 

Die Beschreibungen zu den angebotenen Spielen, zu den Spielverläufen und zum Probespiel hinsichtlich des Funwechslers sind nachvollziehbar geschildert und mittels Dokumentationen nachgewiesen. Die Feststellung zu den Einsätzen beim Probespiel ergibt sich aus der Anzeige.

 

Die Feststellung zum Aufstellungsdatum ergibt sich aus den Berichten der M U GmbH vom 14.10.2011 und vom 06.03.2012 bzw. der Anzeige der O O M GmbH vom 13.03.2012. Aus dem Bericht vom 14.10.2011 geht eindeutig hervor, dass sich die beiden Kajot-Geräte und ein Funwechsler im Lokal befanden. Die beiden Kajot-Geräte wurden am 12.10.2011 fotografiert und ist die Übereinstimmung mit der Kontrolle am 13.09.2012 gegeben. Bereits am 12.10.2011 konnte beobachtet werden, wie ein Spieler das Kajot-Gerät mit dem Spiel 'Simply Gold' bespielte. Aus der Fotodokumentation der Finanzpolizei geht ebenfalls hervor, dass beide Geräte das Spiel 'Simply Gold' anboten. Die Berichte der M U GmbH sind detailliert und schlüssig ausgeführt und somit besteht auch an der Glaubwürdigkeit der Anzeige kein Zweifel.

 

Weiters liegen ein Eigentumsnachweis für Banknotenleser sowie Eigentumsnachweis betreffend der Geräte FA01 und FA02 und Vollmachtsbekanntgaben des Rechtsanwaltes Prof. Dr. F W, S, W, vor, mit denen bekannt gegeben wird, dass die Firma A K Eigentümer der beschlagnahmten Geräte FA01 und FA02, und die Firma PFM GmbH Eigentümerin der Banknotenleser, welche jeweils fix in den Geräten FA01 und FA02 verbaut sind, sind.

 

Mit Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. E J, T, W, wird angegeben, dass die Firma F-A GmbH Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes FA03 ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

[...]

 

Bei den Geräten FA01 und FA02 wird die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen. Die Spieler konnten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und ist daher als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.

 

Ferner liegt auch beim Gerät FA03 ('Fun Wechsler' alias 'Sweet Beat') ein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG vor. Der Spielvorgang des 'Fun-Wechslers' bestand aus zumindest 2 Stufen, wobei in einer Stufe der Spieler das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses nicht beeinflussen konnte. In Stufe 1 wurde durch Geldeinwurf und Tastenbetätigung das neue Aufleuchten eines Bienensymbols oder einer Zahl (2, 4, 6, 8, 20) bewirkt. Ob ein Bienensymbol oder eine Zahl aufleuchtete, hing ausschließlich vom programmgesteuerten Zufallsgenerator ab. Leuchtete eine Zahl auf, so konnte in Stufe 2 der Gewinn durch nochmalige Geldeingabe realisiert werden (Erhalt so vieler Münzen wie die Zahl anzeigt samt Vervielfachungsfaktor). Zur Mehrstufigkeit von 'Fun-Wechlsern' führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.06.2011, Zl. 2011/17/0068, eindeutig aus:

 

'Es ist daher davon auszugehen, dass der beschlagnahmte Apparat eine Gewinnchance bot Durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (fünfsekündiges) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass der Apparat eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1 Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen EUR 2,-- und EUR 20,-- zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Note oder Zahl) wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen eines weiteren Euro jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann.'

 

Die Entscheidung über den Spielausgang hing also ausschließlich vom Zufall ab und liegt daher ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vor. Diese Glücksspieleigenschaft wurde von den Kontrolleuren einwandfrei festgestellt, beschrieben und mittels Fotos dokumentiert. Allfällige weitere Betriebsmodi (zB Geldwechselfunktion) ändern daran nichts.

 

Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gern § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt.

 

Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag. Ferner waren diese Glücksspiele weder nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung umfasst.

 

Die   gegenständlichen   Glücksspiele   wurden   somit   seit   der   Inbetriebnahme   der Eingriffsgegenstände im angegebenen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG verfügt wurde.

 

Die vorläufig beschlagnahmten Geräte stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Die im § 53 Abs. 1 Z1 lit. a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegenstände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war somit aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs. 3 GSpG durch die Behörde anzuordnen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.1999, Zl. 97/17/0233, 94/17/0309, festgestellt, dass die Beschlagnahmemaßnahme die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG zu unterbinden bezweckt und zulässig ist, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das (Glücksspielgesetz verstoßen wurde, bzw., wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt.

 

Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG unverändert vorliegen, war die Beschlagnahme auch deshalb anzuordnen.

 

Was das Eigentum an den Banknotenlesern der Geräte FA01 und FA02 betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (VwGH 27.04.2012, 2011/17/0315). Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese gesetzliche Bestimmung geht somit von der Beschlagnahme des Glücksspielautomaten aus. Davon erfasst ist der Automat samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld.

 

Aus diesem Grund sind die in den Geräten FA01 und FA02 eingebauten Banknotenleser von der Beschlagnahme der Geräte selbst jedenfalls mitumfasst. Eine separate Beschlagnahme der Banknotenleser hat daher zu unterbleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2.1. Gegen diesen Bescheid, der den Berufungswerbern am 21. November 2012 zugestellt wurde, richten sich die rechtzeitig zur Post gegebenen und getrennt über ihre jeweiligen Rechtsvertreter eingebrachten Berufungen vom 22. November 2012 bzw. 3. Dezember 2012, mit welchen die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über einen anhängigen Vorabentscheidungsantrag angestrebt wird.

 

2.1.1. Der Rechtsvertreter des ErstBw und der ZweitBwin führt in den Berufungen eingangs aus, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Geräts mit der Gehäusebezeichnung "Musikbox" und der Seriennummer TU11/9-2847, welches im Eigentum der ZweitBwin stehe, angefochten werde.  

Die Beschlagnahmeentscheidung wird in der Folge wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Inhaltlich wird dabei ausgeführt, dass es sich beim Gerät FA03 um einen Geldwechsel- und Musikautomaten, der über eine Geldwechselfunktion und über eine Musikunterhaltungsfunktion verfüge, handle.

 

An der linken Frontseite befinde sich ein Einschub für Banknoten. Auf der rechten Frontseite befinde sich ein Münzeinwurf, eine grüne und eine rote Taste. In der Mitte befinde sich ein Display. Den größten Platz würden kreisförmig angeordnete Wabensymbole einnehmen; in diesen seien mehrfach die Ziffer "2", sowie die Ziffern "6", "8" und "4" abgebildet, sowie mehrfach Bienen, nummeriert mit den Zahlen 1 bis 12, die der Auswahl des Musiktitels aus der auf der linken Frontseite angebrachten Musiktitelliste dienen. Im Inneren des Gerätes befänden sich zwei Hopper (=Münzauswerfer). Der eine Hopper enthalte 1-Euro-Münzen, der andere Hopper enthalte 2-Euro-Münzen.

 

In weiterer Folge wird die Musikunterhaltungs- und Geldwechselfunktion näher beschrieben:

Der Benutzer habe die Möglichkeit 1, 2 oder 4 von ihm auszuwählende Musikstücke zu hören oder einen vorangezeigten Geldbetrag zu erlangen. Wird im Wabensymbolkreis eine Biene beleuchtet, so könnten die vom Benutzer nummernmäßig ausgewählten Musikstücke abgespielt werden; wird eine Zahlenwabe beleuchtet, so könne der vorangezeigte Geldbetrag erlangt werden.

 

Der Automat könne sowohl im 1-Euro-Modus als auch im 2-Euro-Modus und 4-Euro-Modus betrieben werden. Die Auswahl zwischen 1-Euro-Modus, 2-Euro-Modus und 4-Euro-Modus erfolge vor dem Geldeinwurf durch die grüne Taste. Demnach leuchte oberhalb des Wabensymbolkreises die "1x Wabe", die "2x Wabe" oder die "4x Wabe" auf.

 

Werde Geld eingegeben, dann werde der Wert in Form einer Zahl im Kreditspeicherdisplay angezeigt. Es bleibe jedoch nur der Betrag in der Höhe von € 1,00 oder € 2,00 in der Anzeige stehen, abhängig vom 1-Euro, 2-Euro oder 4-Euro-Modus. Jeder eingegebene, diesen Wert übersteigende Geldbetrag werde in Form von Münzen vom Gerät wieder ausgefolgt. Im Wabensymbolkreis sei zunächst eine Biene beleuchtet. Die Auswahl der vom Benutzer gewünschten Musiktitel erfolge mittels Navigation zur Biene mit der der Musiktitelliste entsprechenden Nummer durch jeweils kurzes Drücken der roten Taste, wobei nach jedem kurzen Drücken die im Uhrzeigersinn nächste Biene beleuchtet werde, bis der Benutzer bei der von ihm gewünschten nummerierten Biene angelangt sei. Das Abrufen des Abspielens dieses Musiktitels erfolge dann durch langes Drücken der roten Taste. Eine abgerufene Musikwiedergabe könne nicht vorzeitig abgebrochen werden; jeder ausgewählte Musiktitel werde in seiner Gesamtlänge von jeweils ca. 3 Minuten zur Gänze abgespielt.

 

Nach jedem vom Benutzer ausgewählten Musikstück starte der Automat einen Beleuchtungsumlauf im Wabensymbolkreis nach dessen Abschluss ein anderes Wabensymbol beleuchtet werde. Ist eine Betragswabe beleuchtet und wird die rote Taste gedrückt, so würden so viele Münzen ausgeworfen, wie die Zahl der Betragswabe angebe (zB.: 1-Euro-Münze, Betragswabe "8": Es würden 8 1-Euro-Münzen ausgeworfen). Jedes Drücken der roten Taste bewirke die Abbuchung vom Kreditspeicher, der somit nach jeder einzelnen Gerätebenutzung auf Null zurückgesetzt werde.

 

Der Benutzer müsse somit nach jeder einzelnen Geldeingabe entscheiden, ob er

 

1.) die Wiedergabe eines von ihm auszuwählenden Musikstückes anhören möchte (langes Drücken der roten Taste nach Navigation zur gewünschten entsprechend beleuchteten nummerierten Biene), oder

2.) die in der beleuchteten Betragswabe allenfalls angekündigte Anzahl von Münzen vom Gerät ausgefolgt haben möchte (Betragswabe ist beleuchtet und Drücken der roten Taste), oder

3.) den eingegebenen Betrag zurückerhalten und von der weiteren Benutzung des Gerätes Abstand nehmen möchte (Drücken der grünen Taste).

 

Es stehe sohin immer bereits vor der Eingabe von Geld fest, was der Benutzer erhalten werde. Welche Leistung nach einer Gerätebenutzung jeweils in Aussicht gestellt werde (Aufleuchten einer Biene - von der, sollte dieser Musiktitel nicht dem Wunsch des Benutzers entsprechen, der Benutzer jederzeit zur Biene des gewünschten Musiktitels navigieren kann - oder einer Betragswabe), hänge zwar ausschließlich vom Ergebnis eines programmgesteuert entscheidenden Zufallsgenerators ab, es werde jedoch für diese Entscheidung keinerlei vermögenswerte Leistungen bedungen oder erbracht.

 

Dementsprechend erhalte der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis von € 1,00 eine adäquate Gegenleistung. Der Umstand, dass über dieses Synallagma des Leistungsaustausches von adäquater Leistung und Gegenleistung hinaus für den Kunden die Möglichkeit besteht - unentgeltlich und ohne Leistung eines Spieleinsatzes - die Chance auf einen Gewinn zu erhalten, falle nicht unter den Ausspielungsbegriff des § 2 Abs 1 GSpG, da eben kein Einsatz für die Teilnahme an einem Glücksspiel geleistet werde.

 

Mit der Beiziehung von für Angelegenheiten des Glücksspiels renommierten Sachverständigen zur Beratung bei der Entwicklung der verfahrensgegenständlichen Automaten habe die Automatenproduzentin gerade der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen besonderen Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung der Rechtslage entsprochen.

 

Schließlich wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, dass die angeordnete Beschlagnahme auch gegen das Unionsrecht verstoße bzw. eine Inländerdiskriminierung darstelle und auch aus diesem Grund jedenfalls rechtswidrig sei.

 

2.1.2. Der Rechtsvertreter der DrittBwin und des ViertBw führt in den Berufungen eingangs aus, dass die DrittBwin Eigentümerin der in den Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte und der ViertBw Eigentümer der beschlagnahmten Spielapparate (gemeint wohl: der Geräte FA01 und FA02) sei.

 

In den weitwendig ausgeführten Berufungen wird zunächst die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte beantragt, weil es sich in Wahrheit nur um Eingabeterminals handle, mit denen ein genehmigter Spielapparat in der Steiermark betrieben werde und die selbst mangels Software keine Spiele ermöglichen würden und deshalb keine Eingriffsgegenstände wären. In weiterer Folge wird eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz enthalte außerdem eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen, die dem Bestimmtheitsgebot widersprächen und im Ergebnis für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände ungeeignet wären und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müssten. Der Bescheidbegründung sei auch keine Feststellung zu entnehmen, dass ein fortgesetzter oder wiederholter Verstoß gegen § 52 Abs 1 GSpG gegeben ist, weshalb es dem angefochtenen Bescheid an der rechtlichen Voraussetzung für die Beschlagnahme ermangle. Auch habe sich die Behörde mit der Frage der Geringfügigkeit des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht (ausreichend) auseinandergesetzt und seien für die Schätzung die Bestimmungen der BAO heranzuziehen. Schließlich kämen auch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen ihrer Subsidiarität gegenüber dem Tatbild des § 168 StGB nicht zur Anwendung.

 

2.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 11. Februar 2013 die Bezug habenden Verwaltungsakte zur Berufungsentscheidung übermittelt.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Dokumentation (Anzeige, Bescheinigung, Niederschrift Aktenvermerk, Fotodokumentation) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171; ebenso VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0313 sowie VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Verfahrensangelegenheit "Beschlagnahme" auch nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG war unzweifelhaft möglich, weshalb auch die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich war.

 

Der ganz allgemein gehaltene Einwand in den Berufungen, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend hervor und werden auch unter Punkt 3.2. dieser Entscheidung wiedergegeben. Im Übrigen enthalten die Berufungen selbst keine entsprechenden konkretisierten Angaben.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht unter Hinweis auf die unbedenkliche und umfangreiche erstbehördliche Darstellung von folgendem wesentlichen S a c h - v e r h a l t  aus:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 13. September 2012, ca. 13.00 Uhr, im Lokal "I M P" in S, P, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden. Die Organe des Finanzamtes beobachteten einen Spieler, welcher beim Gerät mit der FA-Nr. 1 beim Walzenspiel "Ring of Fire" einen Einsatz geleistet hat. Dies ist auch aus den Fotoaufnahmen ersichtlich. Beim Versuch, beim Gerät FA-Nr. 2 ein Probespiel durchzuführen, schaltete dieses Gerät auf "Network Error". Ein Testspiel erfolgte schließlich beim Geräte FA-Nr. 3, mit welchem bei einem Einsatz von 1 Euro ein Gewinn in der Höhe von 2 Euro erzielt worden ist. In der Folge wurden diese Geräte vorläufig beschlagnahmt.

 

Mit den oa. Glücksspielgeräten wurden jedenfalls am 13. September 2012, dem Tag der vorläufigen Beschlagnahme, und wahrscheinlich auch schon einige Zeit davor wiederholt virtuelle Walzenspiele (Geräte mit der FA-Nr. 1 und 2) und mit Gerät FA-Nr. 3 glücksradähnliche Spiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl dazu die Ausführungen in der Anzeige der Finanzpolizei vom 16. Oktober 2012 samt Fotodokumentation, mit den darin angeführten verfügbaren Spielen bei den Geräten Nr. 1 und 2 sowie den Einsätzen und erzielten Gewinne beim Testspiel beim Gerät Nr. 3).

 

Die konkreten Spielabläufe der auf den oa. Geräten verfügbaren Spiele stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf die Art der Spiele, die von Organen der Abgabenbehörde in der Fotodokumentation und in der Anzeige vom 16. Oktober 2012 dargestellt wurden, sowie auf die bisher erworbene Erfahrung mit gleichartigen Geräten wie folgt dar:

 

Die virtuellen Walzenspiele auf den Geräten Nr. 1 und 2 können an den Glücksspielgeräten durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler ist es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Spiel ausgelöst wird, und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Beim gegenständlichen Geräte FA-Nr. 3 handelt es sich um ein elektronisches Glücksrad, mit den Vervielfachungsfaktoren 1, 2 und 4. Die Musiktitel waren nicht gezielt abrufbar. Der Kunde konnte für einen Einsatz von mindestens 1 Euro durch Bedienung der grünen Gerätetasten ("Rückgabe-Taste" bzw. "Wahl-Taste" für den Vervielfachungsmodus) oder mit eigens dazu bestimmten Tasten vor Eingabe des Euros eine Verdoppelung oder Vervielfachung der in Aussicht gestellten Gewinne bewirken, entsprechend dem damit eingestellten Vervielfachungsmodus. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn wird aus dem höchsten Betrag der Zahlenfelder multipliziert mit dem höchsten an den Geräten auswählbaren Vervielfachungsfaktor errechnet.   

 

Der Ausgang all dieser Spiele kann vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt somit vom Zufall ab.

 

Der ErstBw ist Betreiber des Lokals "I M P", in welchem die Geräte vorgefunden wurden, und somit Inhaber der oa. Geräte. Nach eigenen Angaben ist die ZweitBwin Eigentümerin des Geräts FA-Nr. 3, die DrittBwin Eigentümerin der Banknotenlesegeräte in den Geräten FA-Nr. 1 und 2, welche wiederum im Eigentum des ViertBw stehen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 69/2012, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen wie bereits unter Pkt. 4.1. dargelegt auch Beschlagnahmen iSd § 53 GSpG – in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig sind.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Schärding von Beamten des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach § 50 Abs 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen.

 

Wenn die Berufungswerber einwenden, dass das Spiel bei den Geräten FA-Nr. 1 und 2 zu wesentlichen Teilen durch die Firma PFM GmbH in der Steiermark durchgeführt worden wäre und die gegenständlichen Geräte dem Kunden lediglich die Möglichkeit gegeben hätten, einen Spielauftrag an die Firma PFM GmbH zu übermitteln, so ist ihnen die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten. So konstatierte dieser in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155, zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation, dass bei einem derartigen Geschehensablauf jedenfalls Bestandteile des Spieles am Ort der aufgestellten Geräte stattfinden. Dass der Spieler über die in Ried im Innkreis befindlichen Geräte "lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet", ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung im oa. Lokal in R stattfindet. "Die 'Auslagerung' der genannten Spielbestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden", vermag entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs an dem Umstand, dass die Ausspielungen im gegenständlichen Fall in Schärding stattgefunden haben und damit die belangte Behörde zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist, nichts zu ändern.

 

4.3. Der ErstBw ist als Betreiber des gegenständlichen Lokals auch als Inhaber der Glücksspielgeräte iSd § 53 Abs 3 GSpG iVm § 309 ABGB zu qualifizieren, weil sie sich in seiner Macht bzw. Gewahrsame befunden hatten (vgl etwa VwGH 26.1.2004, Zl. 2003/17/0268 zur vergleichbaren alten Rechtslage). Diesen Feststellungen wurde auch in den Berufungsschriften nicht widersprochen. Als Inhaber der Geräte kommt ihm Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu.

 

Der jeweilige Rechtsvertreter deklarierte die ZweitBwin als Eigentümerin des Gerätes FA-Nr. 3, die DrittBwin als Eigentümerin der in den Geräten FA-Nr. 1 und 2 befindlichen Banknotenlesegeräte und den ViertBw als Eigentümer der Geräte FA-Nr. 1 und 2. Diesen Berufungswerbern kommt schon als Sacheigentümer Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, E 3a u E 3b zu § 39 VStG).

 

Die Berufungen gegen den Beschlagnahmebescheid sind daher zulässig.

 

4.4. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

4.4.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 6 GSpG begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (vgl § 1 Abs 1 GSpG: Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusam- menhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermö- genswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff wird im 2. Satz noch wie folgt erweitert:

 

"Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiel unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von Ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind."

 

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

4.4.2. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

 

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

 

4.4.3. Gemäß § 12a Abs 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

Elektronische Lotterien bzw über Internet betriebene Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) werden im § 12a GSpG näher geregelt. Sie unterliegen dem Glücksspielmonopol und der Konzessionspflicht nach § 14 GSpG und sind nicht von der Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfasst. Für Ausspielungen mit solchen zentralseitig vernetzten Video Lotterie Terminals an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist überdies nach § 12a Abs 2 GSpG eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen (BMF) erforderlich.

 

4.4.4. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

 

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

4.5. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0046 unter Hinweis auf VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097; ebenso nunmehr auch VfGH 14.06.2012, G 4/12-10 ua Zlen.) ist von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch ausreichend substantiiert sein (VwGH 26.1.2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202; VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097).

 

4.6.1. Hinsichtlich des Charakters der an den beschlagnahmten Geräten FA-Nr. 1 und 2 verfügbaren virtuellen Walzenspielen ergibt sich aufgrund der Art der Spiele, welche durch die Organe der Abgabenbehörde in einer Fotodokumentation dargestellt wurden, und der bisher erworbenen Erfahrung mit gleichartigen Geräten der begründete Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind, was im Übrigen von den Berufungswerbern auch nicht bestritten wird.

 

4.6.2. Hinsichtlich des Charakters der am beschlagnahmten Gerät FA-Nr. 3 verfügbaren glücksradähnlichen Lichterkranzspielen ergibt sich nach einem Probespiel durch die Finanzpolizei aufgrund des unter Punkt 3.2. skizzierten Spieleablaufs – entgegen den Behauptungen in den Berufungen – ebenfalls der Verdacht, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und diese Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Wie schon der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Gerät in seiner Judikatur (vgl nur VwGH 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068) ausgeführt hat, ist nach den Feststellungen zum Spielverlaufes auch gegenständlich davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Gerät eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer bzw mehreren Euro-Münzen und Abspielen eines Musikstückes, was jedenfalls zum Verlust eines Euros führt, und durch den damit verbundenen automatischen Start des Lichtkranzlaufes erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Betätigen der roten Taste den angezeigten Gewinn zu realisieren.

 

Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (weiteres) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, nicht zuletzt auch aufgrund der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (u.a. VwGH 16.11.2011, Zl. 2011/17/0238 mwN) ohne Belang. Da der Spieler für den Start eines Lichtkranzlaufes, dessen Ergebnis programmgesteuert erfolgt und damit vom Zufall abhängt, jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler – entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht – nicht beeinflusst werden kann: Das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Bienensymbol oder Zahlwabensymbol) wird vom Gerät bzw die Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern die Betätigung der roten bzw. grünen Taste jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels (konkret: dem Abspielen des ersten Musikstückes, das den Lichtkranzlauf in Gang setzt, für einen Euro), das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist es für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können (vgl VwGH 26.2.2001, Zl. 99/17/0214). Das in Rede stehende Gerät eröffnet dem Benützer unzweifelhaft eine Gewinnchance.

Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glücksspielautomaten bzw sonstigen Eingriffsgegenstandes zur Durchführung elektronischer Lotterien. Das Abspielen eines Musikstücks setzt – wie auch in der Berufung selbst festgehalten – den Vorgang eines Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand auf dem "Glücksrad"-ähnlichen Lichterkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass dem Spieler nach Stillstand des Lichtkranzlaufes eine Wahlmöglichkeit zwischen Realisierung eines allfälligen Gewinns, Auszahlung des bestehenden Kreditspeicherguthabens oder Wiedergabe eines Musikstückes eröffnet wird, ändert nichts daran, dass erst durch Leistung eines Euros zur Wiedergabe des ersten Musikstückes der Lichtkranzlauf gestartet wird, dessen Spielergebnis vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführt wird.

 

Im Ergebnis ändert diese Wahlmöglichkeit nichts an der Tatsache, "dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält" (vgl VwGH 16.11.2011, Zl. 2011/17/0238).

 

4.6.3. Wenn die Berufungen hinsichtlich des Geräts FA-Nr. 3 mit dem Vorbringen, dass der Spieler für den geleisteten Kaufpreis von einem Euro jedenfalls die Wiedergabe eines von ihm auszuwählenden Musikstückes in einer Länge von circa drei Minuten als "adäquate Gegenleistung" erhält, und daher kein Einsatz für die Teilnahme an einem Glücksspiel geleistet werde, sondern die eingeräumte Gewinnchance für den Kunden unentgeltlich sei, den Glücksspielcharakter verneinen will, ist sie damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Recht.

 

Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238, konstatierte, verhindert eine "etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld ... den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch den Fun-Wechsler nicht ... einfach für einen Geldbetrag ein Sachgut (oder das Abspielen eines Musikstücks) angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann. ... Mit bloßen Warenautomaten lässt sich somit der Fun-Wechsler nicht vergleichen." Dass zum Starten des Lichtkranzlaufes ein Musikstück für einen Einsatz von einem Euro abgespielt wird, ändert daher nichts daran, dass dem Spieler allein durch diesen Einsatz von einem Euro (wenn auch in Kombination mit einem Musikstück) eine Gewinnchance eröffnet wird. Es liegt im gegenständlichen Fall daher jedenfalls eine verbotene Ausspielung iSd § 2 GSpG vor.

 

4.7. Weiters handelt es sich bei allen diesen klassischen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund der oa. Geräte mit den darauf verfügbaren Walzen- bzw. Lichterkranzspielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 leg.cit. vor.

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates kommt es im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155) - entgegen den Behauptungen in den Berufungen - für die im gegenständlichen Fall naheliegende Qualifikation bei den beschlagnahmten Geräten FA-Nr. 1 und 2 als elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG auch nicht darauf an, ob der Spieler sich im konkreten Fall einer Servicefirma bedient oder nicht. Unabhängig davon findet nämlich die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler selbst iSd § 12a GSpG statt. Denn als Spielteilnahme wäre unter Zwischenschaltung einer Servicefirma bereits die "Beauftragung" dieser – wobei die Steuerung des Spieles nichts desto trotz allein durch den Spieler selbst erfolgt – zu qualifizieren. Die Servicefirma stellt demnach, wie die Berufung im Wesentlichen selbst festhält, lediglich einen "verlängerten Arm" des Spielers (ohne eigenständige Steuerungsgewalt) dar. Die Spielteilnahme iSd § 12a GSpG erfolgt daher unabhängig davon jedenfalls "unmittelbar" durch den Spieler.

 

Mit dem Einwand der Berufungswerber, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Terminals weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien handle, verkennen diese die in § 12a GSpG festgelegte Definition von elektronischen Lotterien, wenn sie in weiterer Folge ausführen, dass über die vorhandene Internetleitung Aufträge an die Firma PFM GmbH weitergegeben würden und diese sodann ein Glücksspiel durchführe, welches vom Kunden beobachtet werden könne. Nichts anderes ist aber § 12a GSpG zu entnehmen, der unter elektronischen Lotterien Ausspielungen versteht, "bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird." Wenn die Berufungswerber ausführen, dass es dem Kunden über die vorhandene Internetverbindung möglich ist, an einem Glücksspiel, dessen Spielergebnis an anderer Stelle – wenngleich über die Firma PFM GmbH – herbeigeführt wird, teilzunehmen, so beschreiben sie damit die zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung über das Spielergebnis, welche über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Eine Vernetzung von verschiedenen Glücksspielapparaten ist – entgegen der Behauptung in den Berufungen – nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG (VwGH 19.7.2011, Zl. 2011/02/0127; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202 mwN).

 

Mit den Berufungsvorbringen, dass bei Vorliegen einer elektronischen Lotterie eine Einziehung gemäß § 54 Abs 1 GSpG und daher auch eine Beschlagnahme nicht zulässig sei (arg.: § 54 verweist auf § 52 Abs 1 GSpG; für elektronische Lotterien bestehe aber eine Spezialstrafbestimmung in § 52 Abs 4 GSpG), verkennen die Berufungswerber offensichtlich die eindeutige vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandete Rechtslage: § 52 Abs 1 GSpG stellt allein auf das Vorliegen einer "verbotenen Ausspielung" ab. Nach dem § 12a Abs 1 leg.cit. sind aber auch Elektronische Lotterien "Ausspielungen", die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 4 GSpG "verboten" sind. Damit ist aber auch eine Einziehung derartiger Eingriffsgegenstände nach § 54 Abs 1 GSpG vorgesehen.

 

§ 52 Abs 4 leg.cit. stellt nach Auffassung des erkennenden Mitglieds (neben § 52 Abs 1 GSpG) die Teilnahme an konzessionslosen elektronischen Lotterien durch einen Spieler selbst zusätzlich unter Strafe, hat allerdings auf die Strafbarkeit desjenigen, der etwa nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG "verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt" oder nach § 52 Abs 1 Z 2 GSpG die "Teilnahme an verbotenen Ausspielungen fördert oder ermöglicht" keine Auswirkungen. Die Straftatbestände des § 52 Abs 1 und des Abs 4 leg.cit. bestehen somit unberührt nebeneinander.

 

Da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen iSd § 52 Abs 1 GSpG genügt und im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der Spiele erforderlich" ist (VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223), braucht eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand iSd GSpG sind oder nicht (VwGH 03.07.2009, Zl. 2005/17/0178), im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem Straferkenntnis – (noch) nicht getroffen zu werden.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw Beteiligung (§ 52 Abs 1 Z 1 leg.cit.) bzw die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit den oa. Gegenständen seit einiger Zeit, jedenfalls aber am Tag der Beschlagnahme am 13. September 2012 verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen des Finanzamtes, dem Testspiel beim Gerät FA-Nr. 3 und der umfangreichen Fotodokumentation und wird auch von den Berufungswerbern dem Grunde nach nicht substantiiert bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 (insb Z 1 bzw Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl eingehend VwGH 20.12.1999, Zl. 97/17/0233).

 

Auch die genaue rechtliche Qualifikation der Stellung der Berufungswerber in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist dabei nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Berufungswerber selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele sind bzw ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Unerheblich ist es, ob die Berufungswerber selbst eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten haben.

 

4.8. Auch das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Geringfügigkeit des inkriminierten Verstoßes iSd § 54 Abs 1 GSpG geht ins Leere. Die Schwere des Eingriffes in das Glücksspielmonopol wird den Erläuternden Bemerkungen (RV 657 BlgNR 24. GP) zufolge "beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand ... zu ermitteln sein". Dass die durch die oa. Geräte erzielten Umsätze als nicht geringfügig iSd § 54 Abs 1 GSpG einzuschätzen sind, ergibt sich nicht zuletzt aus den von der Finanzpolizei festgestellten Einsatzhöhen. Daraus ist zu schließen, dass nicht bloß geringe Umsätze erzielt werden. Im Übrigen werden auch von den Berufungswerbern selbst keinerlei konkrete Angaben vorgebracht; durch die bloß pauschal formulierte, völlig unsubstantiierte Behauptung, dass sich die Behörde mit der "Geringfügigkeit nicht (ausreichend) auseinandergesetzt" habe, wird auch durch die Berufungswerber in keiner Weise dargetan, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um bloß geringe Umsätze gehandelt haben soll; konkrete Umsatzzahlen unter Vorlage von Belegen werden nicht genannt

 

Mit den – detaillierten – Ausführungen, dass die Schätzung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit nach § 54 Abs 1 GSpG an den Anforderungen der Schätzung von Abgaben(schuldigkeiten) nach den Vorschriften der BAO auszurichten sei, verkennen die Berufungswerber, dass die Einschätzung der Geringfügigkeit nach § 54 Abs 1 GSpG keine abgabenrechtliche Schätzung darstellt. So handelt es sich bei dem "Verstoß" iSd § 54 Abs 1 leg.cit. eben nicht um einen finanz-abgabenrechtlichen Verstoß, sondern um einen Verstoß iS einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG. Dem entsprechend wird die Heranziehung der geschätzten Umsätze von den zitierten Erläuternden Bemerkungen auch nur als eine Möglichkeit (von mehreren), die Schwere des konkreten Eingriffes zu ermitteln, genannt (arg.: "beispielsweise").

 

Eine Geringfügigkeit des Verstoßes iSd § 54 Abs 1 GSpG scheidet daher aus den dargelegten Gründen von vornherein aus. Zudem ergibt sich schon aus § 53 Abs 1 GSpG, dass eine Beschlagnahme auch dann gesetzlich zulässig ist, selbst wenn die Einziehung gem § 54 Abs 1 letzter Satzteil GSpG aufgrund Geringfügigkeit tatsächlich gegebenenfalls nicht erfolgt, da § 53 Abs 1 GSpG lediglich auf die "vorgesehene" Einziehung abstellt.

 

4.9. Die in der Berufung vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die österreichische Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz können im Lichte der für den Oö. Verwaltungssenat maßgeblichen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als ausreichend angesehen werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08, Rechtssache Engelmann) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jüngeren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschafts-recht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Aktiengesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegenüber Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzession verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form einer GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

 

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache Engelmann (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessionsvergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffentlich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache Dickinger und Ömer (Urteil v 15.09.2011, Rs C-347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und die Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache Dickinger und Ömer hält der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz ist Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl. die Er der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats hat die Berufung keine hinreichende Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Von der schlechthin behaupteten Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen kann im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Rede sein.

 

Die Anregung in der Berufung, das Verfahren bis zur Entscheidung über einen  Vorlageanfrage an den EuGH auszusetzen, wird seitens des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates aufgrund der diesbezüglich bereits ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.6.2012, G 4/12-10 ua) sowie im Lichte der dargelegten aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht aufgegriffen.

 

 

5. Im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der in den Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte ist anzumerken, dass – nicht zuletzt aufgrund des dem § 53 Abs 1 GSpG zu Grunde zu legenden extensiven Begriffsverständnisses – diese jedenfalls von der zitierten Beschlagnahmebestimmung mit umfasst sind: Die Banknotenlesegeräte sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates als integrative Bestandteile der in Rede stehenden Gegenstände zu qualifizieren und damit unter die Begriffe "Glücksspielautomaten" bzw "sonstige Eingriffsgegenstände" iSd § 53 Abs 1 GSpG zu subsumieren (vgl auch VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0315).

 

 

6. Im Ergebnis lag und liegt auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) ein hinreichend begründeter Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol im gegenständlichen Fall vor. Die Beschlagnahme der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Glücksspielgeräte war daher rechtmäßig und es waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

 

 

7. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB – der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt (vgl VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181) besondere Bedeutung zukommt – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233; VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 30 Abs 2 VStG auszusetzen sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr.  W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum