Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 24.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Herrn x vom 16. April 2013, gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion OÖ. vom 3. April 2013, GZ: S-16779/11-1, GZ: S-11005/11-1, GZ: S-14645/11-1 und GZ: S-11406/11-1, wegen Übertretungen des FSG und der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.            Den Berufungen wird keine Folge gegeben, die mit den angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Strafen werden bestätigt.

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 1.303,00 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1.1.      Mit Straferkenntnis vom 3. April 2013, GZ: S-16779/11-1, hat die Landespolizeidirektion OÖ. über den Beschuldigten

1.   gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und

2.   gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.4 Zi.1 FSG eine Geldstrafe von 726,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 122,60 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 09.04.2011 um 06.54 Uhr in x, xplatz gegü Nr.x, Fahrtrichtung stadtauswärts das KFZ, VW Golf mit dem Kennzeichen x

 

1.   gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l betrug, nämlich 0,36 mg/l

2.   gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein, da ihm diese bescheidmäßig entzogen wurde.

Er habe dadurch

1.   § 14 Abs.8 FSG bzw.

2.   § 1 Abs.3 FSG verletzt.

 

1.2.      Mit Straferkenntnis vom 3. April 2013, GZ: S-11005/11-1, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.650,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 165,00 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 11.03.2011 um 02.05 Uhr das KFZ, PKW VW Golf mit dem Kennzeichen x in x, von der xstraße kommend - Goethestraße Fahrtrichtung stadteinwärts bis Höhe xplatz Nr.x gelenkt und sich in der Folge am 11.03.2011 um 02.30 Uhr in x, xstraße Nr.x (PI xstraße) geweigert, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholisierungssymptome: Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute).

Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

 

 

1.3.      Mit Straferkenntnis vom 3. April 2013, GZ: S-14645/11-1, hat die Landespolizeidirektion OÖ. über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen

1.   gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.4 Zi.1 FSG bzw.

2.   gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

Geldstrafen von

1. 726,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) bzw.

2.   von 1.650,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt

und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 237,60 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe

1.   am 26.03.2011 um 21.20 Uhr in x, xplatz gegü. Nr.x in Fahrtrichtung stadtauswärts bis xstraße Höhe Nr. x das KFZ, PKW VW Golf mit dem Kennzeichen x gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein, da ihm diese bescheidmäßig entzogen wurde.

 

2.   sich am 26.03.2011 um 22.18 Uhr in Linz, Nietzschestraße Nr. 35 (PI Nietzschestraße) geweigert, sich dem Amtsarzt zum Zwecke der Feststellung der Fahrtüchtigkeit vorführen zu lassen, obwohl von ihm vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (an der o.a. Örtlichkeit und genannten Zeit) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.

 

Er habe dadurch

1.   § 1 Abs.3 FSG bzw.

2.   § 5 Abs.9 iVm § 5 Abs.5 StVO verletzt.

 

1.4. Mit Straferkenntnis vom 3. April 2013, GZ: S-11406/11-1, hat die Landespolizeidirektion OÖ. über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1.   § 99 Abs.1b StVO 1960 bzw.

2.   §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Zi.2 FSG

Geldstrafen von

1.   900,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bzw.

2.   363,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt

Und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 126,30 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 11.03.2011 um 23.35 Uhr in x, xstraße Fahrtrichtung stadtauswärts bis Höhe Nr. x das KFZ, VW Golf mit dem Kennzeichen x

1.   in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l festgestellt werden konnte.

2.   gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse „B“ zu sein, da ihm diese am 11.03.2011 vorläufig abgenommen wurde.

Er habe dadurch

1.   § 5 Abs.1 StVO bzw.

2.   § 1 Abs.3 FSG

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jeweils mit Schreiben vom 30. April 2013 vorgelegt wurden. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen bzw. Primärfreiheitsstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 3 Z. 2 VStG).

 

3.           Der Berufungswerber befinde sich seit 30.04.2011 in Haft und habe keinerlei Einkommen. Er bitte, die Strafhöhe noch einmal zu überdenken und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Strafe nach seiner Haft und anschließender Drogentherapie, die er in Kürze ansetzen könnte, zu begleichen. Da er auch danach nicht in der Lage sein werde die Gesamtgeldstrafe auf einmal zu begleichen möchte er um Ratenzahlung bitten oder ihm die Möglichkeit zu geben Sozialstunden zu leisten.

 

4.           Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Z. 2 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde, zu verhängen.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen.

 

Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Vorraussetzung weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten  dem Voraussetzung nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass es sich gerade bei Übertretungen der Alkohol- und Suchtgiftbestimmungen nach der Straßenverkehrsordnung wie auch des Führerscheingesetzes sowie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung um die schwersten Übertretungen überhaupt handelt. Derartige Übertretungen würden erfahrungsgemäß immer wieder zu Verkehrsunfällen mit oftmals katastrophalen Folgen führen. Es habe daher alleine schon im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und darüber hinaus auch aus general- und spezialpräventiven Gründen mit einer strengen Bestrafung vorgegangen werden müssen.

Bei der Bemessung der Strafe sei auch das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohungen dienen und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen auf sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängten Geldstrafen würden somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten entsprechen und der Behörde notwendig erscheinen, in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung sei das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten gewesen, mildernde Umstände hätten keine vorgelegen.

 

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei, da diese nicht bekannt waren, davon ausgegangen worden, dass der Rechtsmittelwerber kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und bedingt durch den mittlerweile Jahre langen Aufenthalt in Haftanstalten kein Einkommen beziehe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass bei Abwägung aller Strafbemessungsgründe eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafen in Erwägung gezogen werden kann. Ausgenommen 2 Fälle (Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG am 9. April 2011 bzw. Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 am 11. März 2011) sind lediglich die Mindeststrafen verhängt worden. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung können keine gefunden werden. Demnach stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängten Strafen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Was seinen Antrag auf Abzahlung anbelangt, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Zeit nicht zuständig, über diesen Antrag wird die Landespolizeidirektion Linz eine Entscheidung fällen. Die Möglichkeit der Ableistung von Sozialstunden ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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