Linz, 17.05.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. 1959, wohnhaft in X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, X, vom 28. Juni 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2012, GZ VerkR96-701-2012-BS, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 180 Euro zu bezahlen (= 20 % der verhängten Geldstrafen).
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2012, GZ VerkR96-701-2012-BS, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber – im Folgenden: Bw) wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG 1991 je gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von je 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 108 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 90 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):
2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw laut im Akt befindlichen Rückschein im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 15. Juni 2012 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Als Berufungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und eine Verfassungswidrigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 behauptet.
Der Bw hat sein Rechtsmittel wie nachstehend dargestellt begründet (auszugsweise Wiedergabe):
3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Juli 2012, GZ VerkR96-701-2012-BS/HL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis (pro Delikt) eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bw – trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – eine Verhandlung nicht beantragt hat, unterbleiben.
4.1. Aus dem vorliegenden Akt sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Der Vorgang des "Rolling-Boards" gestaltet sich im Konkreten derart, dass jedes Werbeplakat circa sechs Sekunden gezeigt, anschließend weitergerollt und durch das nächste Werbeplakat ersetzt wird.
Die Werbebotschaften wurden – ohne straßenpolizeiliche Bewilligung - im Auftrag der X Gesellschaft m.b.H. etabliert in X, X, angebracht. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 84 Abs.2 der StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.
Gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
5.2. Es ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Werbungen zur fraglichen Tatzeit an der X, im Bereich StrKm
5.3. Sofern der Bw im Ergebnis wie bereits in vielen beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen und ihn als Bw betreffenden Verfahren abermals unter anderem vermeint, die im angefochtenen Straferkenntnis unter Strafe gestellten Sachverhalte wären entweder unter den Oberbegriff "Produktpräsentation" zu subsumieren und damit von einer Strafbarkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 ausgenommen oder deswegen davon ausgenommen, weil der Tatort im Sinne der üblichen Interpretation unter den Begriff "Ortsgebiet" zu subsumieren sei, ist neuerlich folgendes anzumerken:
Der Begriff "Ortsgebiet" ist in § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 legal definiert. Demnach versteht man darunter das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b).
Die Anbringungsorte der Werbungen, welchen in Gegensatz zur früheren Gestaltung von auf Werbeständern aufgebrachten Plakaten die Firmeninitialen der vom Bw vertretenen Firma vorgelagert wurden, befinden sich außerhalb des von Hinweiszeichen nach § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 umfassten Bereiches und haben für den Betrachter völlig idente Zuwendungswirkung. Die gegenständlichen Örtlichkeiten sind laut gesicherter Judikatur als außerhalb des Ortsgebietes gelegen zu qualifizieren und demnach nicht unter den Begriff "Ortsgebiet" subsumierbar. Mit Blick darauf ist die unmittelbarere Nähe eines Teiles der Firma zu den genannten Einrichtungen unbeachtlich.
"Werbung" umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (VwGH 23.11.2001, 99/02/0287).
Der Werbende spricht Bedürfnisse einer Zielgruppe teils durch emotionale, teils durch informierende Werbebotschaften zum Zweck der Handlungsmotivation an. Werbung appelliert, vergleicht, macht neugierig oder betroffen etc. Ziel ist unter anderem der Kauf eines Produktes und damit die Erzielung eines Gewinnes, höheren Umsatzes und dergleichen.
"Präsentation" hingegen bezeichnet allgemein die Darstellung oder Darbietung von Informationen gegenüber einem Publikum - Ausstellung, Vortrag, Referat, Bericht, Erklärung, Promotion. Die Präsentation ist eine zweckbestimmte und empfangsorientierte Informationsbeschreibung, welche versucht, den Kommunikationsfluss zu verbessern und (Experten)wissen anderen zugänglich zu machen (Quellenhinweis: Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite).
Die verfahrensgegenständlichen Aufschriften und bildlichen Darstellungen weisen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf Betriebe, Firmen, Unternehmen bzw. auf Produkte hin. Es kann wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, dass durch die gegenständlichen Plakate eine Beeinflussung der menschlichen Willensentschließung und Meinungsbildung beabsichtigt ist. Dass mit diesen Aufschriften und Darstellungen - auch - der Zweck der Erreichung eines höheren Absatzes für die Produkte verbunden ist, braucht nicht näher erläutert zu werden. Welchen Sinn sollten sonst diese angebrachten Aufschriften haben, als den einer Werbewirkung? Eine unmittelbare räumliche Nähe zur vom Bw vertretenen Betriebsstätte bzw. Niederlassung besteht wohl, wobei jedoch der Aspekt der Eigenwerbung von den in Farbe gehaltenen vollflächigen Botschaften bei weitem übertroffen wird. Dass diese Werbungen auch nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" dienen oder für diese immerhin "von erheblichem Interesse" sind, liegt ebenso auf der Hand.
Die in Rede stehenden Aufschriften sind damit eindeutig als Werbungen zu deklarieren. Die Vorbringen des Bw im Hinblick auf das Vorliegen von sogenannten "Produktpräsentationen" konnten damit auch in diesem Fall nicht überzeugen.
5.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach inhaltlich ähnlich gelagerte Werbebotschaften zweifellos als Werbung qualifiziert. Ebenso wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Aufschriften wie "X" sowie "X", als Werbungen angesehen (vgl. z. B. UVS Oö. 1. Dezember 2008, VwSen-163334 bis 163338).
5.5. Von einer nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallende "Innenwerbung" - also einer im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle angebrachten Werbung – kann hier daher nicht die Rede sein.
Als derartige Innenwerbung kommen etwa Warenzeichen (z. B. von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (z. B. für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (z. B. eines Automobilclubs) aufmerksam machen, in Betracht (VwGH 27. Jänner 1966, 786/65).
Von einer Innenwerbung im Sinne dieser Judikatur kann ferner auch nur dann gesprochen werden, wenn die Werbung zum Betrieb gehört; wenn also die Werbungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens und im örtlichen Bereich dieser Unternehmen, Verkaufsstellen angebracht sind.
Eine "Innenwerbung" soll den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, bloß auf seinen (eigenen) Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (VwGH 13. Februar 1991, 90/03/0265).
Schon allein aus dem Begriff "Innenwerbung" geht klar hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 ausgenommen werden soll. Eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, kann schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein und zwar auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Bw als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden könnten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Plakate – auch – die Aufschrift "X GESMBH" enthalten und über die Plakate das Firmenlogo "X" der gesamten Bildfläche darüber gelegt wurde. Die auf einer Art Großmonitor angebrachten bzw. Werbungen werden von den Insassen der vorbeifahrenden Fahrzeuge als Werbung für die beworbenen Firmen, Betriebe sowie Produkte und nicht als Werbung oder Hinweis auf die Betriebsstätte des Bw bzw. auf sein Unternehmen empfunden. Da es sich bei den gegenständlichen Werbungen zweifellos um keine Waren in eigener Sache, sondern um eine Werbung für Außenstehende handelt, vermag sohin die Argumentation des Bw in Bezug auf Innenwerbung auch in diesen Verfahren nicht zu überzeugen.
5.6. Nach dem Angeführten sind die näher beschriebenen Plakate zweifellos als Werbung im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. zu qualifizieren, sodass es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung beeinträchtigt wäre oder nicht (VwGH 22. April 1994, 93/02/0313). Es ist für den Verkehrteilnehmer völlig belanglos, ob sich auf den farblich hervorgehobenen und auf Blickfang ausgerichteten Botschaften auch noch ein Firmenlogo darüber gelegt findet oder nicht.
Fest steht jedoch, dass sowohl starre Werbeplakate als auch Werbungen, die durch sogenannte "Rolling Boards" - welche als neue Werbeträger, wie gegenständlich, nunmehr verstärkt in der Außenwerbung zum Einsatz gelangen - präsentiert werden, durch ihre Größe, Dynamik, Beleuchtung und Hinterleuchtung starke Aufmerksamkeit erregen und werden durch deren unzulässige Anbringungen an hoch frequentierten Standorten und Straßen Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet.
5.7. Wie schon in zahlreichen Vorverfahren, wird auch in diesem Verfahren neuerlich der Vollständigkeit halber festgestellt, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G177/02 ua., seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 keine Bedenken bestehen.
5.8. Der Bw hat durch das Anbringen der genannten Werbungen die ihm zur Last gelegten Tatbestände objektiv erfüllt. Im Sinne des § 22 VStG stellt jede einzelne Werbung eine selbständige als gesondert (kumulativ) zu ahndende Tat dar.
Da die Plakatwerbung ein wesentliches tägliches Geschäftsfeld eines Werbeunternehmens ist, trifft den Bw die Pflicht, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Ge- und Verboten eingehend auseinanderzusetzen. Der Bw wurde im Zuge von zahlreichen einschlägigen Verfahren bereits mehrmals über die rechtlichen Bestimmungen des § 84 StVO 1960 und die Rechtssprechung der Höchstgerichte unterrichtet und darüber in Kenntnis gesetzt, sodass ihm diese auch hinreichend bekannt sein müssen. Es war sohin von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Im Übrigen entbindet die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Werbe- und Ankündigungsunternehmens den Gewerbeinhaber nicht von der Verpflichtung, auch andere Rechtsvorschriften als die unmittelbar mit seiner Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehenden zu beachten und berechtigt ihn keinesfalls, entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere zum Nachteil der Verkehrssicherheit ohne entsprechende Ausnahmebewilligung Werbungen und Ankündigungen anzubringen. Die Vorbringen des Bw waren nicht zielführend, er konnte keine zugkräftigen Gründe für seine Schuldlosigkeit ins Treffen führen. Da seine Argumentation im Hinblick auf die sogenannte "Innenwerbung" rechtlich verfehlt ist, und die Tatfragen unstrittig sind, waren die Berufungen in den Schuldsprüchen als unbegründet abzuweisen.
Seit dem Jahr 2006 ergingen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mittlerweile mehr als 90 Berufungsentscheidungen gegen den Bw im Zusammenhang mit Verstößen nach § 84 Abs.2 StVO 1960. Ein im Ergebnis inhaltsgleicher Sachverhalt wurde zuletzt mit Erkenntnissen vom 22. November 2012 zu VwSen-167352/2 und VwSen-167353/2, sowie erst jüngst mit Erkenntnissen vom 25. April 2013 zu VwSen-167655/7, 167656/7 und 167657/7, abweisend beschieden.
5.9. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.
Der Bw hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.200 Euro, er hat kein Vermögen, er hat Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. 300.000 Euro und ist sorgepflichtig für seine Ehefrau. Strafmildernd wird kein Umstand gewertet, als straferschwerend wird das Vorliegen zahlreicher einschlägiger rechtskräftiger Vormerkungen gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 berücksichtigt.
Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27. Jänner 1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Durch unzulässig aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.
Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich. Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass insgesamt die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 108 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bw zukünftig wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen scheidet auf Grund der zahlreichen aktenkundigen einschlägigen Vormerkungen des Bw nach § 84 Abs.2 StVO 1960 aus.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Michael K e i n b e r g e r