Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167224/9/Bi/Ka

Linz, 13.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 13. September 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 29. August 2012, VerkR96-18898-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 165 Euro (85 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. Mai 2011, 10.29 Uhr, im Gemeindegebiet Ohlsdorf, A1 Westautobahn bei Strkm 217.638 in Fahrtrichtung Wien, einem Bereich, der außerhalb eines Orts­ge­bietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kund­gemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h über­schritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 16,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf sein früheres Vorbringen vom 8. Februar 2012 und vom 10. November 2011 im Wesentlichen geltend, für eine 60 km/h-Beschränkung habe keine "Bescheidgrundlage" bestanden und ein Hinweis auf eine 80 km/h-Beschränkung sei zum genannten Tatzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Die Verwaltungsübertretung könne daher nicht stattgefunden haben. Außerdem bezweifle er die Echtheit des Radarfotos.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw x am 31. Mai 2011, 10.29 Uhr, auf der A1 Westautobahn bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien vom dortigen statio­nären Radargerät MUVR 6FA, Id.Nr.360, im Bereich einer kundgemachten Geschwin­dig­keitsbeschränkung auf 80 km/h mit 129 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von aufgerundet 5% vom Messwert, dh 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 122 km/h der Anzeige und dem daraufhin von der Erstinstanz gegen den vom Zulassungsbesitzer, dem Institut für x, bekanntgegebenen Bw als Lenker eingeleiteten Verwaltungs­strafverfahren zugrundegelegt.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. Juli 2011 wurde fristgerecht beeinsprucht. Dem Bw wurde das Radarfoto samt Eichschein übermittelt – das Radargerät wurde zuletzt vorher am 1. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht. Der Bw erhielt bei seiner Wohnsitz-Bezirkshauptmannschaft, der BH Amstetten, am 7. Februar 2012 Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 rügte er, dass ihm nur eine Kopie des Radarfotos vorgelegt worden sei und verlangte das Original, weil er die Echtheit bezweifle. Er führte weiters aus, dass im Zeitraum der Strafverfügung, im Mai 2011, in diesem Bereich niemals eine 80 km/h-Beschränkung in Form eines Straßenverkehrszeichens vorhanden gewesen sei und legte dazu 2 Fotos vor, die er nach eigenen Angaben 2 Tage nach Erhalt der Strafverfügung gemacht habe – das Foto von der blauen Kilometrierung ist unscharf, aus dem mit dem Verkehrszeichen lässt sich eine Geschwindigkeits­beschränkung "60" ersehen. Wenn dieses Foto 2 Tage nach Erhalt der Strafver­fügung gemacht wurde, stammt es vom 12. August 2011 – Tatzeit war der 31. Mai 2011.

 

Dem Bw wurde als Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung der Bescheid der BH Gmunden vom 27. Mai 2010, VerkR10-328-2010-Lai, vorgelegt, das ist die straßenpolizeiliche Bewilligung für die Strabag AG, Linz, für den Neubau des Brücken­objektes W4 Traunbrücke Steyrermühl, in der Zeit von 1.7.2010 bis 30.8.2011 im Bereich von km 215.880 bis 223.840 der A1, samt dem Spur­markierungs- und Verkehrszeichenplan Bauphase 1.

Weiters wurden von der Landesverkehrsabteilung beide Radarfotos, nämlich das A- und das B-Foto – bei stationären Radargeräten werden im Abstand von 1 Sekunde 2 Fotos angefertigt, aus denen sich die Geschwindigkeit nachrechnen lässt – vorgelegt, die beide eindeutig und einwandfrei ablesbar den Pkw x zeigen. Seitens der LVA wurde bestätigt, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis 28. September 2011 im dortigen Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kundgemacht war.

 

Laut der von der Erstinstanz vorgelegten Verordnung der BH Gmunden vom 10. Oktober 2011, VerkR10-146-2011, wurden Verkehrsmaßnahmen im Bereich von km 206.000 bis 215.930 im Zeit­raum 29.3.2011 bis 31.8.2012 in sechs Bauphasen verordnet mit Verordnung vom 23. März 2011. Diese Verordnung VerkR10-146-2011 verweist auf den Bescheid der BH Gmunden vom 23. März 2011, das ist die straßenpolizeiliche Bewilligung für die Alpine Bau GmbH, Wals, – beides bezieht sich auf den Bereich von km 206.000 bis 215.930; im ggst Fall stand das Radargerät bei km 217.638, dh die Verordnung umfasste nicht den ggst relevanten Km-Bereich.

Diese Verordnung zählt aber die einzelnen Bauphasen samt jeweiligem Zeitraum und Kilometerbereichen auf. Für den 31. Mai 2011 war das demnach die Bauphase III (Zeitraum 20.4.2011 bis 2.12.2011) für die km 215.930 bis 206.000 auf der RFB Wien – auch hiervon ist der Radarstandort bei km 217.638 nicht umfasst.

 

Der von der Erstinstanz vorgelegte Plan der Bauphase I – die laut Verordnung vom 23.3.2011 für den Zeitraum von 29.3.2011 bis 5.4.2011 galt – zeigt zwar den Radarstandort km 217.638 innerhalb einer 80 km-Beschränkung, allerdings lag dieser laut Plan mitten im Verschwenkungsbereich, der wiederum auf den Radarfotos zweifellos nicht als solcher erkennbar ist. Der Radarstandort konnte anhand des DORIS-Fotos sowie der Radarfotos aufgrund der auf der gegen­überliegenden Seite befindlichen (ehemaligen) Parkplatzausfahrt verifiziert werden.

 

Eine Verordnung für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h bei km 217.638 am 31. Mai 2011 findet sich beim UVS nicht und wurde auch von der Erstinstanz auf Nachfrage nicht vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht war daher mangels einer entsprechenden Verordnung keine Rechtsgrundlage für den Tatvorwurf zu sehen, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Keine VO für die vorgeworfene Übertretung (A1 Ohlsdorf 80 km/h) - Einstellung

 

 

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