Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167424/2/Bi/Ka

Linz, 02.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 28. November 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 19. November 2012, VerkR96-6360-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (51 Stunden EFS) verhängt, weil er als zur Tatzeit aufscheinender handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß §9 VStG nach außen berufenes Organ der Fa. x, welche Zulassungs­besitzerin des PKW  sei, verwaltungsstrafrechtlich folgende Übertretung zu verantworten habe: Die x sei mit Schreiben der BH Gmunden vom 10. März 2011 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 19. Jänner 2011 um 17.27 Uhr in Gmunden auf der Ohlsdorfer Straße 44 gelenkt habe. Er habe diese Auskunft der BH Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgegebenen Frist zumindest bis 5. April 2011 nicht erteilt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht pauschal geltend, eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor. Die Begründung sei falsch und entspreche nicht den Tatsachen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw x am 19. Jänner 2011, 17.27 Uhr, im Ortsgebiet Gmunden, Ohlsdorfer Straße x, stadteinwärts, im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h mittels stationärem Radar mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h gemessen wurde. Der Anzeige wurde nach Toleranzabzug eine tatsächliche Geschwindigkeit von 52 km/h zugrundegelegt. Die Anonymverfügung wurde vom Bw "beeinsprucht".

An ihn als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin "x", inzwischen x, erging die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10. März 2011, zugestellt laut Rückschein durch Hinterlegung mit 21. März 2011. Da darauf keine Reaktion erfolgte, erging die Strafverfügung der Erstinstanz vom 27. April 2011, vom Bw fristgerecht beeinsprucht.

Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 2011 an die bekannte deutsche Adresse x leistete der Bw keine Folge. Da er seit 29. August 2011 mit Hauptwohnsitz in x, gemeldet war und auf die Aufforderung nicht reagiert hatte, erging – an die Adresse in Schörfling – das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Zulassungsbesitzer des Pkw x (VW Type 7 DZ) war am 20. Jänner 2011 (Datum der Anzeige) die x. Ein Radarfoto (von hinten) liegt vor.

Der Firmenbuchauszug weist die x als "p.l.c.“ nach englischem Recht mit dem Sitz in xl, GBR, mit österreichischer Zweigniederlassung in x, aus. Handelsrechtlicher Geschäfts­­führer war seit 11. August 2008 der Bw. Mit Datum 4. Oktober 2011 erfolgte die amtswegige Löschung infolge Wegfall der Hauptniederlassung (LG Wels zu 29 Fr 4185/11t).

 

Damit war der Bw am Vorfallstag, dem 19. Jänner 2011, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin und als solcher gemäß § 9 VStG außenvertretungsbefugt, dh zur Erteilung der Lenkerauskunft verpflichtet.

Die Aufforderung zur Lenkerauskunft war richtig adressiert, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. März 2011 mit Beginn der Abholfrist am Montag, dem 21. März 2011, bei der Post 4810 hinterlegt und auch abgeholt, wobei der Bw auch an diesem Tag immer noch handelsrechtlicher Geschäfts­führer der Zulassungs­besitzerin war. Er hat jedoch bis zum Ende der zweiwöchigen Frist, dh bis Montag, 4. April 2011, nicht reagiert und somit die geforderte Auskunft nicht erteilt, da eine solche (auch nach dem 5. April 2011) nicht bei der Erstinstanz (vgl VwGH 31.1.1996, 93/03/0156, ua) eingegangen ist.

Inwiefern die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses "falsch" sein sollte, wie der Bw lediglich pauschal behauptet, ist damit nicht erkennbar.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bw weist aus dem Zeitraum vom April 2010 bis Februar 2011 drei einschlägige Vormerkungen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft auf, die noch nicht getilgt sind und daher als straferschwerend zu werten waren. Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden nicht geltend gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann damit nicht erkennen, inwieweit die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und den von der Erstinstanz – ohne Reaktion – geschätzten finanziellen Verhältnissen des Bw.

Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor. Die Ersatz­freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkeranfrage ignoriert – Bestätigung.

 

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