Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167764/5/Bi/Ka

Linz, 16.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 26. März 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13. März 2013, S-5.169/13, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der mit E-Mail vom 5. März 2013 eingebrachte Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 11. Februar 2013, AZ:S 0005169/LZ/13 01/XXX, gemäß     § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewissen.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Einspruchsfrist über­sehen, weil er viele Termine gehabt habe. Er befinde sich über die Stahl­stiftung auf Jobsuche, habe verpflichtende Seminare und Vorstellungen und eine Großfamilie mit drei Kindern und wichtige Entscheidungen seien zu dieser Zeit angefallen. Er ersuche seine Erstberufung zu gestatten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw persönlich die mit Rsa-Brief übermittelte Strafverfügung bei der Post am 15. Februar 2013 abholte. Damit begann die Einspruchsfrist zu laufen.

Die Einspruchsfrist ist eine im § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen ab Zustellung – dh hier vom Freitag, 15. Februar 2013, bis Freitag, 1. März 2013 – festgelegte und daher nicht im Ermessen von Behörden dehnbare Frist, deren Übersehen dazu führt, dass die Strafverfügung im Schuldspruch wie auch hinsichtlich der Strafhöhe in Rechtskraft erwächst. Abgesehen davon bedarf es, wie auch aus der Rechts­mittel­belehrung der Strafverfügung hervorgeht, beim Einspruch keiner Begründung. 

Der Bw hat erst mit E-Mail am Dienstag, dem 5. März 2013, Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht, dh ohne jeden Zweifel zu spät. Die von ihm geltend gemachten Termine sind allgemeiner Art im tägliche Leben. Da für den Einspruch ohnehin ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung steht, dh der Einspruch innerhalb dieser Frist, gerade mit E-Mail, jederzeit eingebracht werden kann, obliegt es dem Adressaten der Strafverfügung schon im eigenen Interesse, sich um die Einhaltung der Rechtsmittelfrist entsprechend zu kümmern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruchsfrist versäumt, Zustellung Rsa

 

 

 

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