Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167496/8/Zo/AK

Linz, 07.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x x, vom 19.12.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 03.12.2012, Zl. VerkR96-5751-2012, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 09.04.2013 eingeschränkt auf die Strafhöhe betreffend die Punkte 1 und 2, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung gegen die Strafe stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bezüglich der Punkte 1 und 2 reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Hinweis: Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2013 seine Berufung gegen Punkt 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die in diesem Punkt verhängte Strafe (50 Euro, sowie 5 Euro Verfahrenskosten) sind daher ebenfalls rechtskräftig. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 220 Euro.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr x! Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 13.06.2012 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es fehlten die Schaublätter der 20. Kalenderwoche (17.05. und 18.05.2012), der 21. Kalenderwoche, sowie der 22. Kalenderwoche (29.05., 30.05. und 31.05.2012).

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1b KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, x / Bx, Nr. 1 in Fahrtrichtung x.

Tatzeit: 13.06.2012, 11:14 Uhr (Kontrollzeit)

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 13.06.2012 wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 04.06.2012 um 07:48 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnung der Daten einschlägig aus.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, x / Bx, Nr. 1 in Fahrtrichtung x.

Tatzeit: 13.06.2012, 11:14 Uhr (Kontrollzeit)

 

3) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindig­keit von 70 km/h um 20 km/h überschritten. Die Geschwindigkeit wurde mit dem im Fahrzeug

eingebauten geeichtem Tachographmessgerät gemessen, dass auf dem Schaublatt eine gefahrene Geschwindigkeit von 90 km/h auswies.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52lit.aZif. 10aStVO

Tatort: Gemeinde x, Bx x Straße, 300 m vor der Anhaltung auf Höhe der Kreuzung mit der Bx ca. bei Km 194,400, Richtungsfahrbahn x.

Tatzeit: 13.06.2012, aufgrund der geringen Ungenauigkeit der Tachographenuhr jedenfalls in der Zeit zwischen 11:05 Uhr und 11.14 Uhr".

 

Fahrzeug: LKW VOLVO FH 12.460 R, silber, Kennzeichen x

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von                                         gemäß

300,00                 120 Stunden                           §134 Abs. 1b KFG         

300,00                 120 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 65,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 715.00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Schaublätter für die 20., 21. und 22. Kalenderwoche nicht mitgeführt habe, weil diese bereits bei einer Kontrolle am 01.06.2012 von einem Beamten der PI Kötschach-Mauthen überprüft worden seien. Dabei seien keinerlei Übertretungen betreffend die Lenk-/Ruhezeiten und dergleichen festgestellt worden. Er sei daher der Meinung gewesen, dass er diese Schaublätter nicht länger mitführen müsse und habe sie in der Firma abgegeben. Der Sinn der gegenständlichen Regelung bestehe darin, der Polizei die Möglichkeit zu geben, die letzten 28 Tage hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu überprüfen. Gegen diesen Schutzzweck habe er nicht verstoßen, weil die Überprüfung bereits durch den Beamten der PI Kötschach-Mauthen durchgeführt worden sei.

 

Zum Vorwurf, dass er am 04.06.2012 um 07.48 Uhr das Schaublatt kurzfristig aus dem Kontrollgerät entnommen habe (Punkt 2) führte der Berufungswerber aus, dass er an diesem Tag bei der Firma x in Steyr auf eine Abladung gewartet habe. Dort habe er zum Beweis dafür, dass er bereits um 07.25 Uhr bei der Firma eingetroffen sei, das Schaublatt kurz entnommen, um sein fristgerechtes Eintreffen nachweisen zu können. Unmittelbar darauf habe er das Schaublatt wieder eingelegt. Selbst wenn er dadurch objektiv gegen Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EG) 3812/85 verstoßen habe, würde ihn daran kein Verschulden treffen. Er habe die Übertretung keinesfalls grob fahrlässig begangen und das Schaublatt unverzüglich wieder in das Kontrollgerät eingelegt.

 

Zur Geschwindigkeitsüberschreitung (Punkt 3 des Straferkenntnisses) führte der Berufungswerber an, dass die Tatzeitangabe (11.05 bis 11.14 Uhr) so ungenau sei, dass damit dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen sei. In dieser Zeit habe er eine Strecke von knapp 10 Km zurückgelegt und dabei Geschwindigkeiten sowohl von weniger als auch von mehr als 70 km/h eingehalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.04.2013. An dieser haben der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin teilgenommen, ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. In der Verhandlung hat der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen, bezüglich der Punkte 1 und 2 hat er sie auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 13.06.2012 um 11.14 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen x. Bei einer Verkehrskontrolle auf der Bx bei Km 196,400 konnte der Berufungswerber die Schaublätter vom 17.05. bis 31.05.2012 nicht vorweisen. Weiters wurde festgestellt, dass er das Schaublatt vom 04.06.2012 um 07.48 Uhr vor Ende des Arbeitstages entnommen hatte. Er hatte kurz vor der Anhaltung eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten, obwohl in diesem Bereich lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt ist.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er am 01.06.2012 von einem Beamten der PI Kötschach-Mauthen kontrolliert und dabei auch die Schaublätter der letzten 28 Tage überprüft wurden, wurde durch eine Stellungnahme der PI Kötschach-Mauthen bestätigt. Der Berufungswerber gab an, dass er im Hinblick auf diese Kontrolle, bei welcher keine Mängel festgestellt wurden, die Schaublätter in der Firma abgegeben hatte. Das Schaublatt vom 04.06.2012 hatte er um 07.48 Uhr für wenige Minuten aus dem LKW entnommen, dies jedoch lediglich deshalb, um bei einer Entladestelle nachzuweisen, dass er bereits um 07.25 Uhr dort eingetroffen war. Durch diese kurzfristige Entnahme des Schaublattes wurde die Auswertung nicht erschwert.

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 3 zurückgezogen und bezüglich der Punkte 1 und 2 auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Es ist daher lediglich die Strafbemessung wegen dieser Übertretungen zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

 

Sowohl das Nichtmitführen von Schaublättern als auch die Entnahme des Schaublattes während des Arbeitstages sind entsprechend der angeführten Richtlinie als sehr schwerwiegender Verstoß anzusehen. Die Mindeststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen beträgt daher jeweils 300 Euro. Bezüglich Punkt 1 war als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, dass die fehlenden Schaublätter bereits im Rahmen einer vorangegangenen Verkehrskontrolle überprüft wurden. Der Berufungswerber war daher der ihrigen Ansicht, dass er diese nicht mehr mitführen müsse. Er hat die Schaublätter auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt, und dabei wurde festgestellt, dass er die Lenk- und Ruhezeiten im wesentlichen eingehalten hat, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, dass er die Schaublätter bewusst nicht mitgeführt hätte. Diesen Milderungsgründen stehen keine Straferschwerungsgründe gegenüber, weshalb gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten und eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt werden konnte.

 

Bezüglich Punkt 2 ist das Vorbringen des Berufungswerbers glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Übertretung hat keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen und das Verschulden des Berufungswerbers ist geringfügig, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden konnte.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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