Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167537/2/Sch/AK

Linz, 07.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xgasse x/x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Dezember 2012, Zl. VerkR96-3581-2011-STU, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt:

Der Tatvorwurf hat anstelle der Nachfolge "Sie haben von einer Hauseinfahrt gehalten und ..... nicht unverzüglich freigemacht." zu lauten: Sie haben vor einer Hauseinfahrt geparkt.

Die übertretene Verwaltungsvorschrift bildet § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 2012, VerkR96-3581-2011-STU, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.3 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er am 28.06.2011 von 05.40 Uhr bis 05.55 Uhr in der Gemeinde x, xstraße x, zwischen Strkm 0 bis 0,100/xweg, xstraße Nr. 091193, vor einer Hauseinfahrt gehalten und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Hauseinfahrt benützen wollte, diese Aus- oder Einfahrt nicht unverzüglich freigemacht habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem Berufungswerber ist im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens durchgängig vorgehalten worden, dass er am Vorfallstag mit einem PKW vor einer Hauseinfahrt im Zeitraum von 05.40 Uhr bis 05.55 Uhr "gehalten" und die Verpflichtungen des § 23 Abs.3 StVO 1960 nicht eingehalten habe. Der Berufungswerber hat im Verfahren vorerst vermeint, dass es sich hiebei um eine Verwechslung handeln müsse, da sein Fahrzeug nicht, wie vom Anzeigeleger angegeben, grau sei. Nachdem aber der Zeuge bei seiner förmlichen Befragung durch die Behörde einen Irrtum bei der Kennzeichenablesung dezidiert ausschloss, wurde vom Berufungswerber der "Farbeinwand" in der Berufungsschrift nicht mehr aufrecht erhalten. Dort zieht sich der Rechtsmittelwerber auf formelle Einwendungen zurück, auf welche gegenständlich wie folgt eingegangen werden soll:

Nach der Beweislage kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers jedenfalls für die Dauer von 15 Minuten, nach den Äußerungen des Berufungswerbers gegenüber dem Anzeigeleger wohl weitaus länger an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt war. Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, dass das (freiwillige) Stehenlassen eines Fahrzeuges Kraft der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 über einen Zeitraum von 10 Minuten hinaus als "Parken" gilt. Das Faktum des Abstellens des Fahrzeuges für eine Dauer von mindestens 15 Minuten ist also von der Erstbehörde unzutreffend unter den Begriff des Haltens subsumiert worden. Dem Berufungswerber ist somit nicht ein falsches Sachverhaltselement vorgehalten worden, zumal das Fahrzeug ja 15 Minuten abgestellt war, sondern eine unrichtige Wertung dieses Faktums. Die rechtliche Würdigung des Faktischen unterliegt allerdings nicht der Verfolgungsverjährung, sodass auch nach Ablauf der (derzeit noch gültigen) 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG eine Spruchänderung – auch durch die Berufungsbehörde – zulässig ist. Der Berufungswerber hatte nach der Aktenlage somit sein Fahrzeug nicht vor einer Hauseinfahrt gehalten gehabt, sondern geparkt. Das Parken ist vor Haus- und Grundstückseinfahrten gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 schlichtweg verboten, und wäre es auch dann, wenn der Lenker im Sinne des § 23 Abs.3 StVO 1960 im Fahrzeug verbliebe.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG war somit die Berufungsbehörde gehalten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend richtigzustellen, damit verbunden auch die Abänderung der übertretenen Verwaltungsvorschrift.

Ohne auf die vom Berufungswerber zitierte Entscheidung des UVS Wien näher einzugehen, vermeint der Oö. Verwaltungssenat jedenfalls, dass hier kein Einstellungstatbestand gemäß § 45 Abs.1 Z1 bis Z3 VStG vorliegt.

 

4. Aus dem von Polizeibeamten aufgenommenen und im Akt befindlichen Lichtbild ist zu ersehen, dass das Gebäude, zu dem die Garageneinfahrt zählt, zum Vorfallszeitpunkt noch nicht fertiggestellt war. Zu sehen ist allerdings auf dem Bild schon, dass eine Benützung der Hauseinfahrt in die Garage und heraus technisch ohne weiteres möglich war. Offenkundig erfolgte auch eine Benützung dieser Ausfahrt durch welche Fahrzeuglenker auch immer, zumindest seitens des erwähnten Zeugen.

Eine Hauseinfahrt ist, geht man von einer wörtlichen Definition aus, eine Verkehrsfläche, mittels derer man mit Fahrzeugen in ein Haus, im Regelfall in eine Garage, wie auch vorliegend, gelangen kann. Dieser Umstand ist gegenständlich zweifelsfrei erfüllt, da die Hauseinfahrt in diesem Sinne benützt werden kann, was auf dem Lichtbild auch eindeutig zu sehen ist. Ob dies nun bereits mit einer baurechtlichen Freigabe verbunden ist oder nicht, kann hiebei keine Rolle spielen. Straßenverkehrsrechtlich wird auf den bloßen Zweck der Verkehrsfläche abgestellt, mag er auch vorerst eingeschränkt auf wenige Personen, die die Ausfahrt benützen, sein, etwa auf Bauarbeiter oder Lieferanten.

 

5. Das Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt wurde, wenn es sich um ein Parken handelt, vom Gesetzgeber überhaupt verboten, wenn es sich um ein Halten handelt, mit Auflagen versehen. Die Gründe hiefür sind leicht nachvollziehbar, soll doch die Benützung der Haus- und Grundstückseinfahrt jederzeit möglich sein. Der Gesetzgeber mutet also dem Benützer solchen Ein- und Ausfahrten keinerlei Verzögerung bei Befahren zu.

Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro keinesfalls überhöht. Auch wenn man dem Berufungswerber laut Aktenlage den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, ändert dies angesichts der obigen Ausführungen nichts daran, dass die Erstbehörde mit einer angemessenen Geldstrafe vorgegangen ist.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Geldstrafen, wie gegenständlich, ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Mindestkostenbeitrag 10 Euro.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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