Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167563/7/Zo/AK

Linz, 06.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, D-x x vom 02.01.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28.11.2012, Zl. VerkR96-6098-2012 wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.04.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die dem Berufungswerber in den Punkten 1a und 1b vorgeworfenen Mängel nur 1 Verwaltungsübertretung bilden, für welche 1 Strafe in Höhe von 300 € (Ersatzfreiheitsstrafe 128 Stunden) verhängt wird.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG sowie § 13 Abs.2 Z3 und § 37 Abs.2 Z9 GGBG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 05.04.2012 um 10.47 Uhr in x auf der Ax bei Strkm 24,900 den LKW x mit dem Anhänger x gelenkt und dabei Gefahrgut, nämlich 48 Stück UN1950 Druckgaspackungen 2.1, (D) transportiert habe.

Er habe es unterlassen, sich zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung dem gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsgemäß angebracht waren:

Er habe die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet:

a) Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Offensichtlich sei während der Beförderung anderes Ladegut auf das Gefahrgut gefallen.

Durch die mangelhafte bzw. fehlende Sicherung der Ladung sei eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben gewesen.

b) Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß dieser Kennzeichnung ausgerichtet sein. Die Versandstücke in der Umverpackung seien nicht entsprechend dieser Kennzeichnung ausgerichtet gewesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.2 Z3 iVm § 37 Abs.2 Z9 GGBG sowie Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR [zu a)] sowie zu Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR iVm Unterabschnitt 5.1.2.3 ADR [zu b)] begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn  Geldstrafen in Höhe von insgesamt 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 128 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er Lenker der angeführten Beförderungseinheit gewesen sei. Beim Anhänger habe es sich um eine Leihbrücke der x GmbH in x gehandelt, welche er vollständig verplombt übernommen habe. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, die beförderte Ware zu überprüfen. Aufgrund der Verplombung sei es ihm gesetzlich verboten, die Ware zu öffnen oder an ihr zu manipulieren, um Einblick zu nehmen. Dies sei ihm polizeilich untersagt, nach dem Sinn und Zweck der Verplombung gerade sei, ein Öffnen des Anhängerfahrzeuges zu verbieten. Dem Berufungswerber und auch dem Beförderer der Leihbrücke seien keinerlei Papiere mitgegeben worden, aus denen er hätte entnehmen können, dass die verplombte und zu befördernde Ware unter das Gefahrgutgesetz fällt und in der Leihbrücke gefährliche Güter geladen waren. Dazu beantragte der Berufungswerber auch die Einvernahme des Zeugen x.

 

Hätte er von Gefahrgut Kenntnis gehabt, so hätte er die Beförderungseinheit mit orangen Tafeln als Gefahrguttransport deklariert. Da ihm die x GmbH jedoch keinerlei Hilfsmittel zur Verfügung gestellt hatte, aus welchen er das Gefahrgut habe erkennen können, treffe ihn kein Verschulden. Er habe aufgrund der Verplombung keinen Einblick in die beförderten Güter nehmen können und daher die Ladung auch nicht sichern bzw. den Container so ausrüsten können, dass eine Bewegung der Versandstücke während der Beförderung ausgeschlossen worden wäre.

 

Der Sinn der Verplombung bestehe darin, einen Eingriff in die Beförderung zu verhindern, damit das Verladegut unbeanstandet und vollständig vom Versender zum Empfänger gelangt. Durch die Verplombung soll ausgeschlossen werden, dass der Beförderer bzw. Lenker in irgendeiner Form eine Manipulation der Waren durchführt. Dem Berufungswerber als Lenker der Beförderungseinheit sei damit jede Überprüfungsmöglichkeit genommen, weshalb er nicht strafbar sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.04.2013. An dieser haben weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter oder ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Der Meldungsleger AI x wurde zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 05.04.2012 die im Spruch angeführte Beförderungseinheit und beförderte mit dieser Sammelgut, u.a. auch Gefahrgut, nämlich 48 Stück (LQ) Druckgaspackungen 2.1, (D) UN1950. Er wurde beim Kontrollplatz x auf der Ax bei Km 24,900 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der Kontrolle konnte der Berufungswerber hinsichtlich der Ladung vorerst nur einen "Lieferschein" vorlegen, welcher von der x GmbH, x als Absender ausgestellt war. Auf diesem ist lediglich das LKW-Kennzeichen sowie die Nummer der Wechselaufbauten und der angebrachten Plomben angeführt, dieses Dokument enthält keinerlei Hinweise auf die tatsächlich beförderten Güter.

 

Der Berufungswerber konnte dem Polizeibeamten auf Befragen keine Angaben zu den geladenen Gütern bzw. deren Ladungssicherung machen, weshalb der Polizeibeamte die Öffnung der Wechselaufbauten verlangte. Daraufhin gab der Berufungswerber sinngemäß an, dass er die Wechselaufbauten nicht öffnen könne, weil dann einzelne Ladegüter herausfallen würden. Beim Öffnen des Wechselaufbaus wurde die seitliche Wand nach oben geschoben und es war tatsächlich so, dass einzelne Versandstücke durcheinander gelegen sind und beinahe herausgefallen wären. Auf den vom Polizeibeamten angefertigten Fotos ist ersichtlich, dass einzelne Schachteln teilweise umgekippt bzw. auf andere Schachteln gefallen sind und diese teilweise auch eingedrückt haben. Jene Umverpackung, in welcher sich die im Spruch angeführten Gefahrgüter befanden, stand schräg auf einer Kante im Laderaum und war entgegen der Ausrichtungspfeile geladen (vgl. dazu insbesondere die Bilder 15 und 16 der Polizeianzeige).

 

Jener Lieferschein, aus welchem sich das transportierte Gefahrgut letztlich ergibt, befand sich auf dieser Umverpackung, der Berufungswerber hatte diese Unterlagen nicht im Führerhaus des LKW mit.

 

Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen x wurde abgewiesen, weil der Umstand, dass die Ladung sich in einer "verplombten Leihbrücke" befand und dem Berufungswerber keine vollständigen Frachtpapiere, aus welchen er die tatsächliche Ladung hätte erkennen können, mitgegeben wurde, glaubwürdig ist und ohnedies als erwiesen angenommen wird. Die Einvernahme des Zeugen zu diesen Umständen war daher nicht erforderlich.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs. 2 Z.3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.1.2.3 muss jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (zB Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (zB schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Holräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.

Die Vorschriften diesen Unterabschnittes gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN12195-1:2010 gesichert ist.

 

5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die einzelnen Teile der Ladung nicht gesichert und auch nicht so verladen wurden, dass eine Bewegung, durch welche die Ausrichtung der Versandstücke verändert wurde, verhindert wurde. Es befanden sich auch zahlreiche andere Gegenstände im Laderaum und es war keinesfalls ausgeschlossen, dass andere Teile der Ladung auf die Umverpackung mit den Gefahrgütern hätten fallen können. Aus den Fotos ist auch ersichtlich, dass die Umverpackung (und damit auch die in dieser befindlichen einzelnen Versandstücke) entgegen den Ausrichtungspfeilen geladen war. Der Berufungswerber hat damit die UA 5.1.2.3 sowie 7.5.1.5 ADR verletzt.

 

Zu seinem Vorbringen, dass ihm aufgrund der Verplombung der Wechselaufbauten und der fehlenden detaillierten Lieferscheine nicht bekannt war, welche Gegenstände er im Detail transportierte und wie diese geladen waren, ist anzuführen, dass der Lenker gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG eine Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen darf, nachdem er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Ladung dem ADR entspricht. Dazu hätte der Lenker bereits bei der Übernahme der Wechselaufbauten verlangen können, dass die Plomben abgenommen und die Wechselaufbauten geöffnet werden. Auf diese Weise hätte er sich ein Bild von der Art der geladenen Waren und deren Sicherung machen können. Im Anschluss daran hätten die Wechselaufbauten wiederum verplombt und damit sichergestellt werden können, dass keine unbefugten Personen während des Beförderungsvorganges auf die geladenen Güter Einfluss nehmen. Der Berufungswerber hat jedoch offenbar ungeprüft darauf vertraut, dass mit der Ladung alles in Ordnung ist. Da er keinerlei Informationen darüber hatte, dass er überhaupt Gefahrgut geladen hatte, konnte er sich auch nicht auf von andern Beteiligten zur Verfügung gestellte Informationen verlassen.

 

Im gegenständlichen Fall kommt dazu, dass dem Lenker offenbar bereits während der Fahrt aufgefallen ist, dass Versandstücke im Laderaum herumfallen, weil nur so seine Angaben gegenüber dem Polizisten erklärbar sind, dass beim Öffnen der Wechselaufbauten Versandstücke herausfallen könnten. Aufgrund dieser offenkundig ungenügenden Ladungssicherung wäre er auch während des Transportes verpflichtet gewesen, die Beförderungseinheit anzuhalten, telefonisch die Erlaubnis zum Öffnen der Wechselbrücken einzuholen und die Ladung entsprechend zu sichern. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der VwGH hat bezüglich der den Beförderer treffenden Sichtprüfung ausgesprochen, dass auch bei Vorliegen mehrere Mängel das Unterlassen der Sichtprüfung nur 1 Übertretung darstellt. Diese Überlegungen gelten auch für den Lenker: Dieser ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass ua. die Ladung dem ADR entspricht. Unterlässt er dies, so begeht er – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Mängel bei der Ladung – nur 1 Übertretung.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z9 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, und ist,

a) wenn gemäß den Kriterien des § 15a GGBG in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen des GGBG ist also davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie der jeweilige Mangel fällt.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Entsprechend dem zu dieser Bestimmung ergangenen Mängelkatalog fällt die unzureichende Ladungssicherung entweder in die Gefahrenkategorie I oder II. Sind Versandstücke nicht entsprechend den Ausrichtungspfeilen verladen, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen Gefahrenkategorie I vor. Bei einer Lagerung entgegen den Ausrichtungspfeilen besteht die Gefahr des Austretens von Gefahrgut und damit einer erheblichen Schädigung der Umwelt. Die gegenständliche Übertretung ist daher insgesamt in die Gefahrenkategorie I einzustufen, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 150 Euro beträgt.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick darauf, dass zwei Mängel im Zusammenhang mit der Sicherung der Ladung vorgelegen sind, erscheint die gesetzliche Mindeststrafe nicht ausreichend. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen lediglich zu 5% aus. Sie erscheint notwendig und angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft zur Einhaltung der Bestimmungen des ADR anzuhalten. Die Geldstrafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels entsprechender Angaben die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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