Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167639/8/Zo/TR/AE

Linz, 06.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vertreten durch Dr. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 5.2.2013, VerkR96-23441-2012-Wf, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.4.2013, zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.  

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 188 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm Artt 6, 7 und 8 VO (EG) 561/2006 und § 134 Abs 1 KFG sowie § 19 VStG

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Kirchdorf hat dem Berufungswerber folgende Delikte zur Last gelegt:

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen nicht die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten haben, obwohl der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten hat: Zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Beginn der zweiten reduzierten wöchentlichen Ruhezeit mit 30 Stunden und 43 Minuten am 27.9.2012 um 04.54 Uhr. Die Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit betrug somit 14 Stunden und 17 Minuten, weshalb dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt.

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, Gemeinde x, x, nächst Liegenschaft Nr. 70, B x.

Tatzeit: 25.10.2012, 17:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 6 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 27.9.2012 wurde von 04.54 Uhr bis 09.52 Uhr, das sind 4 Stunden 46 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Weiters wurde am 29.9.2012 in einer Lenkzeit von 07.11 Uhr bis 12.22 Uhr, das sind 4 Stunden 31 Minuten nur 17 Minuten Lenkpause eingehalten. Weiters wurde am 1.10.2012 von 18.10 Uhr bis 23.02 Uhr, das sind 4 Stunden 53 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Weiters am 25.10.2012 wurde von 09.09 Uhr bis 13.57 Uhr, das sind 4 Stunden, 40 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Vier geringfügige Verstöße.

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, Gemeinde x, Autohof, nächst

Liegenschaft Nr. 70, B x.

Tatzeit: 25.10.2012, 17:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Datum: 29.9.2012, 02.22 Uhr bis 15.23 Uhr, Lenkzeit: 10 Stunden 58 Minuten.

Datum: 16.10.2012, 04.43 Uhr bis 17.18 Uhr Lenkzeit: 10 Stunden 13 Minuten.

Datum: 18.10.2012, 03.49 Uhr bis 17.00 Uhr Lenkzeit: 9 Stunden 47 Minuten.

Datum: 19.10.2012, Lenkzeit von 06.22 Uhr bis 21.36 Uhr das sind 9 Stunden 7 Minuten.

Datum: 24.10.2012, Lenkzeit 02.48 Uhr bis 17.17 Uhr, Lenkzeit 10 Stunden 20 Minuten.

Fünf geringfügige Verstöße.

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, Gemeinde x, Autohof, nächst Liegenschaft Nr. 70, B x.

Tatzeit: 25.10.2012, 17:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006 in fünf Fällen.

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Wochen von 1.10.2012 bis 14.10.2012, Lenkzeit 95 Stunden 6 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 5 Stunden 6 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl L 29, einen geringfügigen Verstoß dar. Weiters Wochen von 8.10.2012 bis 21.10.2012 Lenkzeit 92 Stunden 31 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 2 Stunden 31 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl L 29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, Gemeinde x, Autohof, nächst Liegenschaft Nr. 70, B x.

Tatzeit: 25.10.2012, 17:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 3 EG-VO 561/2006 in zwei Fällen.

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 4.10.2012 um 02.53 Uhr. Ruhezeit von 4.10.2012, 02.53 Uhr bis 5.10.2012, 02.52 Uhr, das sind 8 Stunden 53 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, einen geringfügigen Verstoß dar. Weiters Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.10.2012 um 21.51 Uhr. Ruhezeit von 14.10.2012, 21.51 Uhr bis 15.10.2012, 21.50 Uhr, das sind 8 Stunden 26 Minuten. Geringfügiger Verstoß. Weiters Ruhezeit von 5.10.2012, 03.05 Uhr bis 6.10.2012, 06.21 Uhr: 8 Stunden 45 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden bereits konsumiert. Zwei schwerwiegende Verstöße.

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, Gemeinde x, Autohof, nächst Liegenschaft Nr. 70, B x.

Tatzeit: 25.10.2012, 17:40 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 in vier Fällen.

 

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, DAF, Kennzeichen x.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber fünf  Geldstrafen von gesamt 940 Euro verhängt, zusätzlich wurden gem § 64 VStG 10% der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben; Gesamtbetrag daher: 1.034 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 372 Stunden).

 

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, welche dienstlich von Polizeibeamten der LPD festgestellt worden seien, im Grunde nicht bestritten habe.

Zur Rechtfertigung, dass die Vorschriften gegen die er zuwidergehandelt habe, nur für den Arbeitnehmerschutz erforderlich, jedoch nicht mit der Verkehrssicherheit rechtfertigbar seien, weil sie zu deren Schutz nicht erforderlich seien, machte die Behörde keine Angaben.  

Bezüglich des Strafausmaßes stellte die Behörde fest, dass gem § 134 Abs 1 KFG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen sei. Bei der Bemessung der Strafe gem § 19 VStG sei das Ausmaß seines Verschuldens und das Vorliegen einer Vormerkung bei der BH Neunkirchen gewertet worden und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen worden. Weiters seien auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden, wobei mangels Angaben von einer amtlichen Schätzung ausgegangen worden sei. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit § 19 VStG. Gegen eine niedrigere Strafbemessung würden va general- und spezialpräventive Erwägungen sprechen.       

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die von ihm übertretenen Vorschriften sachlich nicht damit, die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sondern ausschließlich mit der besonderen Fürsorge zu rechtfertigen seien, die der Gesetzgeber den als Dienstnehmern in Verwendung stehenden Kraftfahrern angedeihen lasse. Der eingeschränkte Normzweck gehe ua aus dem Gleichklang zwischen den von ihm übertretenen Vorschriften und jenen Gesetzen, Verordnungen sowie kollektiven Rechtsgestaltungen hervor, welche dem Einsatz von Dienstnehmern als Kraftfahrer zeitliche Höchstgrenzen setze. Diesem Arbeitnehmerschutz auch KFZ-Lenker, die wie er als selbstständige Unternehmer tätig seien, zu unterwerfen, greife unstatthaft in die Grundrechte auf Erwerbsfreiheit sowie Gleichheit vor dem Gesetz (Verbot unsachlicher Verschiedenbehandlung) ein, die ihnen verfassungsmäßig wie auch europarechtlich verbürgt seien (insb GRC; VfGH-Erk V 466/11; 1836/11); wobei das Recht auf Gleichheit zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MRK/EU-Mitgliedstaaten zähle (Gamper in JBl 2012/773).

Zwecks Behebung dieser ihn verletzenden Grundrechtswidrigkeiten des angefochtenen Straferkenntnisses werde daher beim VfGH eine Normenkontrolle hinsichtlich die hier angewendeten österreichischen Rechtsvorschriften zu beantragen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen sein, ob die zu seiner Ahndung herangezogenen EU-Vorschriften dahingehend auszulegen seien, dass sie auch für das KFZ-Lenken durch selbstständige Unternehmer gelten. 

 

3. Der BH von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS OÖ zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2013. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers RA Dr. x teilgenommen; der Berufungswerber und ein Vertreter der Behörde waren nicht anwesend bzw entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde von Beamten der LPD – Landesverkehrsabteilung – FB 2.4. Gefahrgut – am 25.10.2012 um 17:40 Uhr in der Gemeinde x, xstraße x , Gemeinde x, Autohof, nächst Liegenschaft Nr 70, B x mit seinem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden anhand der Fahrerkarte die oben in Punkt 1. genannten Delikte hinsichtlich der Überschreitung der erlaubten Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenkpausen festgestellt.   

Gegen das in weiterer Folge erlassene Straferkenntnis der BH Kirchdorf wurde die in Punkt 2. dargelegte Berufung an den UVS OÖ erhoben und der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Diese wurde am 3.4.2013 abgehalten. Darin erkannte der Vertreter des Berufungswerbers die vorgeworfenen Übertretungen aufgrund der Auswertung in objektiver Hinsicht an und stellte keinerlei neue Beweisanträge. Diese sind daher erwiesen.

In der abschließenden Stellungnahme verweist der Vertreter des Berufungswerbers auf sein schriftliches Vorbringen, wonach die gegenständlichen Vorschriften ausschließlich dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überlastung dienen und deshalb auf den Berufungswerber als Selbstständigen nicht anwendbar seien.    

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Folgende Rechtsvorschriften sind dabei zu beachten:

 

Gem Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Gem Abs 3 leg cit darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gem Art 7 VO (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Gem Art 8 VO (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Gem Abs 2 leg cit muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Gem Abs 6 leg cit hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-           zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-           eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte         wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung           durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung           vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen        werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

5.2. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie der vor dem UVS OÖ durchgeführten mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat.

Hinsichtlich des rechtlichen Einwandes des Berufungswerbers, die Vorschriften würden sich nur auf Arbeitnehmer nicht jedoch auf selbstständige Personen beziehen, ist auszuführen, dass neben den ErwGr 16 und 17 der VO (EG) 561/2006 auch Art 1 leg cit betont, dass abgesehen von der Verbesserung der sozialen Bedingungen der von der VO erfassten Personen als Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr auch die allgemeine Verkehrssicherheit verbessert werden solle. Demgemäß hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 18.9.2012 (2009/11/0066) letzteren Aspekt bei Verstößen gegen Artt 6 und 7 der VO hervorgehoben; nichts anderes hat aufgrund der von Art 1 der VO beschriebenen Gesamtintention der VO auch für Zuwiderhandlungen gegen Art 8 der VO zu gelten.

Aus diesem Grund müssen sich auch selbstständig tätige Personen an die Vorschriften der VO (EG) 561/2006 halten und sind in weiterer Folge bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art 5 bis 9 und Art 10 Abs 4 und 5 leg cit iVm § 134 Abs 1 KFG zu bestrafen.

 

5.3. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar."

 

§ 134 Abs 1b KFG lautet: "Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind."

 

Der Berufungswerber hat die wöchentliche Ruhezeit auf weniger als 20 Stunden reduziert (Art 8 Abs 6 VO [EG] 561/2006), was einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt. Dafür ist eine gesetzliche Mindeststrafe von 300 Euro vorgesehen. Dieser Betrag wurde von der Behörde auch verhängt und ist daher jedenfalls angemessen.

Weiters hat der Berufungswerber die ununterbrochene Lenkzeit mehrfach überschritten (Art 7 VO [EG] 561/2006), was einen geringfügigen Verstoß darstellt. Dieser wurde von der Behörde mit 120 Euro sanktioniert. Angesichts des mehrmaligen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften ist auch diese Strafhöhe als angemessen zu werten.

Ebenso ist die wegen des fünfmaligen Verstoßes gegen die Überschreitung der verlängerten Lenkzeit von 10 Stunden (Art 6 Abs 1 VO [EG] 561/2006) verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro angesichts des wiederholten Zuwiderhandelns angemessen.

Gleiches gilt auch für den zweimaligen Verstoß gegen die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen (Art 6 Abs 3 VO [EG] 561/2006).

Der Berufungswerber hat die tägliche Ruhezeit  (Art 8 Abs  1 und 2 VO [EG] 561/2006)in drei Fällen unterschritten, einmal davon um mehr als 2 Stunden (schwerwiegender Verstoß), weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro beträgt. Im Hinblick auf die mehrmalige Begehung ist die Strafe von 310 Euro als angemessen einzustufen.

 

Wegen der bei der BH Neunkirchen vorliegenden Vormerkung ist der Berufungswerber nicht unbescholten. (Weitere) Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht ersichtlich. Aus general- wie insb auch spezialpräventiven Erwägungen erscheint es darüber hinaus erforderlich, die festgesetzten Strafen zu bestätigen, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten, da er damit nicht nur sich selbst sondern auch eine Vielzahl von anderen Verkehrsteilnehmern (massiv) gefährdet. Daneben sollen auch andere Personen (insb andere selbstständig LKW-Lenker) von der Begehung solcher Delikte abgehalten werden.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Beschuldigten wurden vom UVS , wie auch von der Erstbehörde, entsprechend der unwidersprochenen Schätzung berücksichtigt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

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